Zustimmung bei Löschung einer Grundschuld im Erbbaugrundbuch

  • Hallo zusammen.

    kann mir jemand sagen, wer bei der Löschung einer Grundschuld im Erbbaugrundbuch alles zustimmen muss?

    - Grundstückseigentümer?
    - Erbbaurechtseigentümer?

    Mfg

  • Zustimmen muss der Erbbauberechtigte, § 27 GBO, da für ihn ein Eigentümerrecht entstanden sein kann (das Grundpfandrecht lastet auf seinem Erbbaurecht, das als grundstücksgleiches Recht gilt);
    im Rahmen von § 27 GBO muss der Grundstückseigentümer nicht zustimmen.
    Der Grundstückseigentümer muss jedoch als Berechtigter einer Rückgewährsvormerkung, die bei der Grundschuld eingetragen ist, zustimmen; vgl. dort die Veränderungsspalte der dritten Abteilung.
    Dieses Zustimmungserfordernis resuliert materiell-rechtlich aus § 876 BGB, verfahrensrechtlich aus § 19 GBO (wird jedoch von GBA zu GBA unterschiedlich gehandhabt; m.E. ist Zustimmungserfordernis gegeben, s.a. Stöber, Rechtspfleger-Jahrbuch 1960, S. 135, demzufolge § 876 BGB analog gilt).

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