Mehrvergleich

  • Fall (fiktiv)

    Es ergibt sich aus der Akte ein Mehrvergleich. PKH wurde nach Vergleichsabschluss bewilligt, unfasst nach meiner Rechtsprechung daher auch den Mehrvergleich.

    Nehmen wir mal an, Gegenstandswert Verfahren 2.000,00 Mehrvergleich, nicht anhängige Ansprüche 500,00.

    Dann bekommt der RA:

    Die 3100, 3101 die 1003 und die 1000 ebenfalls, jeweils nach den Wert und 15 III RVG.

    Ich bin im Hinblick auf VV 3104 III RVG der Meinung, dass die Terminsgebühr nur nach 2.000,00 entsteht. Im Gerold wird da noch unterschieden zwischen unbedingtem Prozessauftrag hinsichtlich der 500,00 und bloßer Miterledigung. Gibt es dazu schon irgendwelche Entscheidungen ? Selbst wenn man der Auffassung im Gerold folgen sollte, dürfte es doch an einer PKH-Bewilligung mangeln, da PKH ja nur für den Abschluss des Mehrvergleiches und nicht hinsichtlich des unbedingten Prozessauftrages bewilligt worden ist.

  • Es kommt darauf an, ob im Termin "Verhandlungen zur Einigung" (VV RVG Nr. 3104 Abs. 2) geführt worden sind. Der Absatz 3 bezieht sich m.E. nur auf den Fall, wenn diesbezüglich nur und ausschließlich protokolliert wurde und nicht verhandelt.

    Weiter gilt das Argument

    Zitat

    PKH wurde nach Vergleichsabschluss bewilligt, unfasst nach meiner Rechtsprechung daher auch den Mehrvergleich.

    m.E. auch für die Terminsgebühr, wenn sie angefallen ist (s.o.).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Nach welcher Rechtssprechung erstreckt sich die PKH automatisch auf die nichtrechtshängigen Ansprüche?

    Ich hab hier immer auf eine ausdrückliche Erstreckung bestanden -ups:oops: .

    Wenn dann die Erstreckung vorliegt, zahlen wir (in Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor) die Terminsgebühr auch aus dem nichtrechtshängigen Wert aus: wenn sich die Verhandlung aus dem Protokoll ergibt ohne Probleme, wenn sich die Verhandlung zu den nichtrechtshängigen Ansprüchen nicht aus dem Protokoll ergibt, dann leg ich die Akte nochmal dem Richter vor, mit der Bitte um kurze Mitteilung, ob Verhandlungen stattgefunden haben.
    Lediglich keine TG, wenn bloße Protokollierung Vergleich

  • Hallo Jojo,

    wenn nur PKH bewilligt ist, ist meiner Ansicht nach der Mehrvergleich nicht davon erfasst. Ich würde die Kosten festsetzen und die Gebühren für den Mehrwert mangels Beiordnung absetzen.
    Enthält die PKH-Bewilligung den Zusatz auch für den Vergleich, so ist auszulegen, dass der Mehrwert auch von der PKH umfasst ist.

    Ich würde beim Richter schriftlich anfragen, ob über den nicht-rechtshängigen Anspruch auch gesprochen worden ist, wenn du aus dem Terminsprotokoll nichts herausliest. Je nachdem würde ich dann die Terminsgebühr für den Mehrwert berücksichtigen oder nicht.
    So bist du auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

    Die Terminsprotokolle der Richter sind oft unvollständig. Wieso sollen wir uns da immer nur den Kopf zerbrechen ?

  • Bei Mehrvergleich gebe ich für die nicht anhängigegn Gegenstände keine Terminsgebühr.
    Begründung: nicht von der Pkh umfaßt
    Pkh ist Hilfe zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens, nicht zur Verhandlung über nicht rechtshängige Ansprüche

    Dies wurde vom Richter und vom OLG Köln bestätigt. Das OLG hat aber nicht selber begründet, sondern sich auf die vorherige Entscheidung bezogen.

    Wenn der Richter ausdrücklich auch für die Terminsgebühr Pkh bewilligen würde, nur dann würde ich die Gebühr geben.

  • Zitat von Blume

    Wenn dann die Erstreckung vorliegt, zahlen wir (in Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor) die Terminsgebühr auch aus dem nichtrechtshängigen Wert aus: wenn sich die Verhandlung aus dem Protokoll ergibt ohne Probleme, wenn sich die Verhandlung zu den nichtrechtshängigen Ansprüchen nicht aus dem Protokoll ergibt, dann leg ich die Akte nochmal dem Richter vor, mit der Bitte um kurze Mitteilung, ob Verhandlungen stattgefunden haben.
    Lediglich keine TG, wenn bloße Protokollierung Vergleich



    Das mache ich ganz genauso. Zum Glück erklären unsere Familienrichter immer extra im Protokoll, dass sich die PKH auch auf den Vergleichsabschluss erstreckt, so dass ich insoweit keine Probleme habe. Interessanterweise hat übrigens auf die Vorlage hin noch nie ein Richter gesagt, dass keine Verhandlungen stattgefunden haben...
    Ich sehe es im Übrigen aber auch so, dass der Mehrvergleich ohne ausdrückliche Beiordnung nicht von der PKH erfaßt ist.

    Life is short... eat dessert first!



  • Und mit welcher Begründung würdest du es dann geben?

    Selbst wenn der Richter die PKH auf die Terminsgebühr erstreckt, sind die Ansprüche noch lange nicht rechtshängig, somit auch keine Terminsgebühr entstanden, und somit auch keine PKH.

    Ich finde dein erster und dein letzter Abschnitt widersprechen sich insoweit, oder?

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