Hallo,
ich habe leider noch nicht viel Erfahrung in diesem Bereich.
Es soll eine Ergänzungspflegschaft für 2 Kinder für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages einer das Vermögen verwaltendenFamilien-GbR angeordnet werden. Vater schenkt mj. Kindern jeweils rund 250.000 EUR, um über eine weitere GbR die die Anteile an einer GmbH zu halten.
Geschäftswert nach §30 Abs.2 KostO? Anderer Wert als 3000 EUR? Volles verwaltetes Vermögen oder erwartete Rendite (würde ich um die 5-10% nehmen) oder welche andere Grundlage?
Gebühr nach § 95 Absatz1 Nr.3 KostO?
Ist für den Kostenansatz der Rechtspfleger oder KB zuständig?
Dankeschön.
Al
AO von Ergänzugspflegschaft, Kosten
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St. Alphonzo -
31. August 2006 um 10:18
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Juris, vielen Dank für deine Antwort. Heisst das, das für die Anordnung der Pflegschaft keine Gebühr entssteht, auch nicht nach § 95 Absatz1 Nr.3 KostO?
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Wie juris.
Der Geschäftswert richtet sich nach § 18 KostO und hier nach der (addierten) Beteiligung der Minderjährigen (2 x 250.000 EUR, § 93 S. 3 KostO).
Es handelt sich hier bei der Einrichtung der Ergänzungspflegschaft um eine Tätigkeit, die nach § 93 S. 1, 3 KostO abgegolten wird.
Diese Vorschrift regelt explizit die Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen, das liegt hier vor. Daher ist kein Raum für die "Auffangvorschrift" des § 95 Abs. 1 Nr. 3 KostO. -
Die evtl. zu erteilende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung im Pflegschaftsverfahren ist übrigens gebührenfrei, § 95 Abs.1 S.3 KostO.
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Besten Dank für eure Hinweise.:)
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