• Erstmal nix: Der Begünstigte wird nicht meckern, weil die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses ist ja keine ZV-Voraussetzung, wenn ich mich da nicht irre. Und der andere bekommt es ja zugestellt und weiss von nix von der Nicht-Zustellung.

    Sollte der (unwahrscheinlich) noch mal in die Prozessakte gucken, könnte er das rügen.

    Und sollte die Akte geprüft werden, könnte es auch einen bösen Kommentar geben...

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