FamFG: Abgabe wegen Unzuständigkeit

  • Für Nutzer des Intranets des Landes NRWs findet sich hier ab S. 67 ebenfalls keine Mitteilungspflicht des Inso-Gerichts an das Familiengericht mehr.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Habe im Dezember eine frühere Vormundschaftssache als Familiengericht wegen § 152 II FamFG an ein anderes Familiengericht versandt mit der Bitte um Prüfung der Übernahmebereitschaft gem. § 4 FamFG.
    Das Kind befindet sich seit längerem im dortigen Gerichtsbezirk bei einer Pflegefamilie.

    Nun erhalte ich die Akte wieder , weil dieses Gericht die Übernahme ohne weitere Begründung nicht erklärt hat.

    Nun stellt sich für mich die Frage, ob

    a.) das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes überhaupt
    Spielraum hat, die Übernahme zu verweigern und/oder


    b.) ich nicht besser hätte verweisen sollen nach § 3 I FamFG.

    Was ist denn da richtig ?

  • Bin jetzt selbst zur Überzeugung gelangt, dass Variante b.) nicht zutrifft und daher mein Posting insoweit schwer bedenklich erscheint.:D

    Schließlich wurde das Verfahren nach Abgabe vom früheren Vormundschaftsgericht gem. Art 111 FGG-RG ( ich wars nicht;) ) anstandslos als Familiengericht übernommen .

    Aber was ist mit a.) ?

    2 Mal editiert, zuletzt von Steinkauz (14. Januar 2010 um 20:23) aus folgendem Grund: Klingt besser wie vorher.

  • § 4 FamFG sagt, dass die Abgabe aus wichtigem Grund möglich ist, "wenn sich (das übernehmende Gericht) dazu bereit erklärt". Ich habe jetzt noch keine Kommentierung dazu befragt aber für mich klingt das nicht so, als müsste das Gericht übernehmen; also als ob es keinen Spielraum hätte.

    Ich denke daher, dass hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG das nächsthöhere gemeinsame Gericht anzurufen ist, wenn die Abgabe nach wie vor verfolgt wird.

    Wurden eigentlich die Beteiligten vor der Abgabe gehört?

    Wie Du schon selbst erkannt hast, kommt eine Abgabe nach § 3 FamFG hier nicht in Betracht, da dieser nur greift, wenn das Gericht von vorn herein unzuständig war.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich stimme Ulf zu, denn § 4 FamFG ermöglicht eine Abgabe, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Laut der Kommentierung (und so war es schon bei § 46 FGG) ist dann von einem wichtigen Grund auszugehen, wenn Mündel und Vormund den Aufenthalt gewechselt haben.

    Die Anhörung der Beteiligten ist natürlich ebenso erforderlich.

    Wenn beides vorlag, würde ich um Mitteilung der Gründe für die Nichtübernahme bitten.

  • Danke schon mal vorab!
    Der Berufsvormund ( wie in diesem Fall ) wechselt regelmäßig nicht zusammen mit dem Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt.;)
    Von da her kann es auf einen "gemeinsamen" Aufenthaltswechsel -jedenfalls beim Berufsvormund - nicht ankommen.

    Die Beteiligten wurden im Vorfeld angehört ; Zustimmung lag auch vor.
    Die Zustimmung war auch für das ersuchte Gericht aus den Akten ersichtlich.

    Wie gesagt , Gründe für die Nichtübernahme habe ich nicht mitgeteilt bekommen.


    Wenn ich daran denke , was ich da früher schon alles an fadenscheinigen Gründen erleben durfte...

    Tatsächlich wurde z.B. mal erklärt:
    "Wir geben nichts ab , deshalb können wir auch nichts übernehmen.":eek:

    Werde jetzt wohl die Nr. 5 des § 5 ziehen müssen.:mad:

  • Danke schon mal vorab!
    Der Berufsvormund ( wie in diesem Fall ) wechselt regelmäßig nicht zusammen mit dem Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt.;)
    Von da her kann es auf einen "gemeinsamen" Aufenthaltswechsel -jedenfalls beim Berufsvormund - nicht ankommen.




    stimmt natürlich :) und dieser Fall kommt auch nicht selten vor (vor allem, wenn das Mündel bei Pflegeeltern lebt und der Vormund nicht viel machen muss).
    Ich habe solche Akten dann nicht abgegeben bzw. erst dann, wenn der Vormund bittet, einen neuen Vormund zu bestellen, der seinen Aufenthalt beim Mündel hat. Dann hab ich zunächst den Vormundwechsel durchgeführt und anschließend um Übernahme des Verfahrens beim sodann örtlich zuständigen Gericht gebeten.

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