Gebühren bei Herausgabe eines Sparbuches

  • An alle "Hinterleger": Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Wonach richten sich die Gebühren bei Herausgabe von Wertgegenständen? Gibt es eine Tabelle, bei welchen Werten welche Gebühr verlangt werden kann?

    Ich (Anfänger :gruebel: in Hinterlegungssachen) habe jetzt einen Fall, da wurde der Fiskus als Erbe festgestellt durch Beschluss des Nachlassgerichts. Die "glückliche" Behörde stellt nun einen Antrag auf Herausgabe. Ich und meine Kollegen waren uns nicht sicher, ob der Fiskus eine Gebühr für die Herausgabe des Sparbuches zahlen muss oder ob auch hier in diesem Fall von einer Gebührenbefreiung ausgegangen werden muss. Die Behörde gibt dies so vor wegen § 11 KostO. Liegt die Behörde da richtig? :confused:

  • Hallo ivi,
    ich würde von einer Gebührenbefreiung ausgehen. Falls Du weiterhin Zweifel hast, ruf doch kurz bei Eurem BeZiRevisor an.
    Grundsätzlich richten sich die Gebühren bei Herausgabe von Wertgegenständen (zumindest hier in M-V) da es sich um Verwaltungskosten handelt nach dem Landesjustizkostengesetz und dem dortigen Gebührenverzeichnis, dürfte bei Euch etwas ähnliches geben.
    Gruss Gecko

    Grüße von der Ostseeküste von Gecko :)

  • In Nds. berechnen sich die Gebühren ebenfalls nach einem Landesgesetz, nämlich dem Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung. Dies legt eine Rahmengebühr für die Herausgabe aus der Wertheinterlegung fest.

    Der Fiskus ist gebührenbefreit.

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