Erbschein erteilt, jetzt kommt unehelicher Sohn

  • Hilfe!
    Immer diese Vertretungsakten!

    Meine Kollegin hat nach dem im Juni Verstorbenen im Juli einen Erbschein erteilt.
    Nun meldet sich der Sohn aus der 1. Ehe des Erblassers, der natürlich nicht im Erbschein enthalten ist.

    Was mache ich jetzt?

    Den erteilten Erbschein sofort einziehen oder ........?
    :confused: :confused: :bahnhof: :confused: :confused:

  • Also ich schreibe sämtliche Beteiligte erstmal an und teile den neuen Sachverhalt mit, vorausgesetzt der Sohn hat die Erbschaft schon angenommen. Gleichzeitig teile ich mit, dass der ES unrichtig ist und eingezogen werden muss. Möglichkeit zur Stellungnahme binnen ... Erst danach ziehe ich den falschen Erbschein ein.

    Ach ja, einen kleinen Wink mit dem Zaunspfahl wegen der falschen eidesstattlichen Versicherung kann ich mir immer nicht verkneifen :teufel: ...

  • Wenn der ersteheliche Sohn seine Abstammung durch Vorlage einer Geburtsurkunde nachweist, würde ich sofort einziehen, um weiteren Missbrauch des Erbscheins zu vermeiden. Vorher bitte nochmal in den Erbscheinsantrag schauen (vergewissern, dass der ersteheliche Sohn nicht Erbverzichtsvertrag geschlossen oder ausgeschlagen hat).

  • Aber muss ich denn nicht erst rechtliches Gehör zur beabsichtigten Entscheidung gewähren :gruebel: (ohne jetzt mal in Kommentar oder Gesetz geschaut zu haben)?

    Und ja, den Nachweis der Abstammung durch den Sohn habe ich natürlich vorausgesetzt :oops: .

  • Das NLG kann nach dem MüKo (§ 2361 BGB, RN 44) eine einstweilige Anordnung zur Sicherstellung des Erbscheins erlassen.

    Damit würde zwar nicht der öffentliche Glaube beseitigt, jedoch verhindert, dass die Erbscheinsausfertigung bei Rechtsgeschäften als Nachweis der Erbenstellung benutzt werden könne.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat von Janine

    Aber muss ich denn nicht erst rechtliches Gehör zur beabsichtigten Entscheidung gewähren :gruebel: (ohne jetzt mal in Kommentar oder Gesetz geschaut zu haben)?



    Sobald Zweifel an der Richtigkeit des ES auftauchen, kann dieser eingezogen werden.

    Hat der Sohn seine Abstammung durch Vorlage einer GU belegt, würde ich den ES UMGEHEND (!) einziehen und die Empfänger der ES-Ausf. unter Androhung eines "zeit- und kostenintensiven" Kraftloserklärungsverfahren zur SOFORTIGEN Rückgabe aller erteilten Ausfertigungen des falschen ES auffordern.

    Ferner würde ich 1 Woche Frist zur Stellungnahme zur möglicherweise beabsichtigten Aktenübersendung an die STA wegen des Verdachts der vorsätzlich oder fahrlässig falschen Versicherung an Eides Statt im ES-Antrag gewähren, da ich schon einmal den Fall hatte, dass die 2. Ehefrau (glaubhaft) keine Kenntnis vom (in meinem Falle : nichtehelichen) Kind hatte.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich hatte mal eine Witwe bei mir, die für sich und das eheliche Kind einen Erbschein beantragen wollte.

    Ich erinnerte mich an eine vor einigen Wochen eingegangene eher unegwöhnliche Anfrage eines Anwaltes aus Polen, der ein nichteheliches Kind des Erblassers vertrat. Diese AR-Sache habe ich raussuchen lassen und siehe da, die Anfrage passte zu meinem Erbscheinsantrag und ich hatte dann das zweifelhafte Vergnügen, der Witwe zu erklräen, dass Ihr Mann wohl ein nichteheliches Kind in Polen hatte.

    Ein Gutes hatte es: Im Gegensatz zum Threadproblem habe ich nicht erst einen falschen ES in die Welt gesetzt (jedenfalls wenn das tatsächlich das einzige nichteheliche Kind ist :teufel: )

  • Ich hatte in meinem Fall die Witwe unter Androhung von Übeln (falsche eidesstattliche Versicherung) am Freitag angeschrieben (Eingang bei ihr : Samstag), da sie mir als "Auskunftgeberin" zur Mitteilung von der Existenz eines neK im Todesfall seitens des Standesamtes benannt worden war.

    Damals wusste ich nicht, dass diese Stammdaten in der Anzeige aus der Sterbefallmitteilung des Sterbe-Standesamtes übernommen werden und dachte : "Wie kann man so blöd sein, das Kind beim Standesamt anzugeben und bei mir zu verschweigen ?". Entsprechend unfreundlich war mein Einziehungsbeschluss nebst Anschreiben zur Stellungnahme der beabsichtigten Übersendung an die STA.

    Die Dame saß dann nach einem "verängstigten Wochenende" heulend am Montagmorgen auf der Bank vor meinem Büro und erst durch einen Anruf beim Standesamt kam heraus, dass die Daten von der Sterbefallmitteilung übernommen werden. Sodann versicherte mir die Ehefrau glaubhaft, dass ihr Mann das (mittlerweile volljährige) Kind die ganze Ehedauer (aus der Erinnerung : über 12 Jahre) verschwiegen hatte...

    Wahrscheinlich hat sie danach aus Rache auf das Grab Ihres verblichenen Ehegatten gepieselt...

    Später musste sie notgerdrungen Kontakt zum Kinde aufnehmen (ich hatte dann aus schlechtem Gewissen heraus noch ein wenig mit der Anschrift nachgeholfen...) und sodann gab es einen gemeinschaftlichen ES über je 1/2.

    Seitdem formuliere ich meine Anschreiben in solchem Zusammenhang zwar deutlich, aber zunächst "mittelfreundlich".

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich kann the bishop in #6 nur zustimmen. Sofern die Abstammung nachgewiesen ist würde ich den Erbschein auch sofort einziehen.

    Meist hat meine Geschäftsstelle das zweifelhafte Vergnügen den Ehefrauen das Vorhandensein weiterer Kinder erklären zu müssen. In einem der Fälle in denen es mich dann mal traf, hätte sich die Dame fast einen Oskar verdient. Sie brach bei meiner sehr vorsichtigen Eröffnung, dass da noch ein Kind sei, tränenreich und filmreich zusammen, lies sich langsam wieder beruhigen und veriet sich dann dadurch, dass sie dann immer von "der Kleinen" oder "Ihr"/"Sie" sprach. Das Geschlecht des Kindes oder den Namen hatte ich aber noch gar nicht erwähnt! War ich bei dem Zusammenbruch gar nicht zu gekommen. :cool:

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Sicher ist es in solchen Fällen in denen nachträglich Testamente auftauchen angebracht alle Erbscheinsausfertigungen sicherzustellen, also zur Akte abliefern zu lassen. Dadurch wird Missbrauch verhindert, der Erbschein aber noch nicht ungültig. Denn die Erbfolge muss sich nicht verändern, der Erbschein trotzdem richtig bleiben (Testierunfähigkeit, Ausschlagung der Testamentserben).

    In diesem Fall würde ich sofort einziehen, sobald der weitere Miterbe sein Erbrecht nachgewiesen und die Erbschaft angenommen hat, denn damit ist der Erbschein schon falsch und einzuziehen.

    Rechtliches Gehör? Würde sagen hier geht der Schutz der nicht aufgeführten Miterben vor. Allerdings bleibt natürlich auch hier die Alternativer erst Sicherzustellen und dann den alten ES mit Erteilung des neuen ES einziehen zu lassen.

  • Vielen Dank,
    der Sohn hat alles mit eingereicht, Geburtsurkunde von sich, Heiratsurkunde seiner Eltern und das scheidungsurteil seiner Eltern.
    Die zweite ehefrau hat bei antragsstellung wohl nichts davon gewusst, obwohl der Sohn 1980/1981 bei seinem Vater und der jetzigen Wotwe zu besuch war, wie kann man sowas vergessen?
    Werde jetzt den Erschein einziehen und ein nettes Schreiben an die Witwe schicken, ausserdem eine Kopie des Erscheins und die Einziehung an den 1. SOhn, will er haben, will damit wohl zum Anwalt, oder so!

    Vielen Dank für die super Hilfe, wusste wirklich nicht, was ich ohne euch gemacht hätte, außer verzweifelt zu gucken!

  • Der Erbschein genießt öffentlichen Glauben. Zur Vermeidung der hieraus folgenden Gefahren für den wahren (Mit)Erben ist der Erbschein im vorliegenden Fall sofort einzuziehen.

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