Ermächtigung Notar ... zweite vollstreckbare Ausfertigung Schuldanerkenntnis

  • Ich brauch mal die Hilfe von einem Paragrafenfuchs:

    Ich habe hier einen Antrag vom Gläubiger, vertreten durch einen Rechtsanwalt, von einem Schuldanerkenntnis den Notar zu ermächtigen eine zweite vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
    Ich kann mich dunkel erinnern, dass diesen Antrag nur der Notar stellen kann. Aber wo steht das? Habe die ZPO schon quer gelesen und kann das einfach nicht finden. Mit der Suchfunktion habe ich die Vorschrift auch nicht gefunden, obwohl es ja massenhaft Beiträge dazu gibt. Oder irre ich mich?

  • Achso, das ergibt sich nur aus der Kommentierung.
    Aber ich hab´s gefunden. Habe zwar nur die 23. Auflage, werde mich aber auf die 26. beziehen.
    Danke schön für die schnelle Hilfe. :)

  • Ich hätte da was, kann das aber hier nicht hochladen. Mach ich aber heute abend von daheim aus.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Frage zum Verfahrensablauf: :(:(

    Nator beantragt Genehmigung der Erteilung einer 2. vollstr. Ausfertigung einer Grundschuldbestellung (1. ist verloren gegangen)
    (Grundschuld wurde von Ehepaar bewilligt)

    Antrag ging zur Stellungnahme raus.

    Nun kommt von beiden Schuldnern die Einwendung, nein keine weitere Ausfertigung, da Restschuldbefreiung durch Insolvenzgericht (Az. IK X/Y).

    Jetzt geh ich mal davon aus: nur 1 Az., also hatte wenn dann nur einer der Ehepartner ein InsoVerfahren!?

    Inwieweit ermittel ich da jetzt irgendwas, muss mir der Gläubiger irgendwas nachweisen (nur was?)?

    Im Moment weis ich nicht so genau wie ich da jetzt am besten weitermach... :(:(

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