PKH für mdj. Kind - Einkünfte der Eltern maßgeblich ?

  • Habe mit der RAST des VwG Köln telefoniert, denen reicht ein PKH Formular des Kindes unter Glaubhaftmachung der Einkommensverhältnisse der Mutter.

    Es scheint keine einheitliche Linie zu geben.

  • Erst vor wenigen Wochen habe ich für ein Kind (lebt bei Großeltern) für eine Schülertransport-Klage vor dem Verwaltungsgericht die Vordrucke für das Kind und jeden der (nicht verheirateten) Elternteile vorbereiten. Da vom Vater nichts kam, wurde nach fast 3 Monaten PKH abgelehnt. Die Großeltern haben sich letztlich entschieden, das Kostenrisiko zu tragen, weil die Frage dringend entschieden werden musste. (Natürlich haben wir gewonnen und der Kreis als Schulträger muss zahlen.)

  • Da die Entscheidung wohl etwas untergangen ist, hier nochmal BGH v. 23.03.2005, XII ZB 13/05, BayVGH v. 12.01.2009, 7 BV 08.2780.

    Eltern schulden auch volljährigen Kindern Prozesskostenvorschuss, wenn diese noch keine selbständige Lebensstellung erreicht haben. Evtl. sollte mal die Überschrift geändert werden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • s. auch:
    Wobei eine Altersgrenze für die Pflicht, Kindern Unterhalt zu leisten, in den Regelungen über die gesetzliche Unterhaltspflicht von Verwandten nicht enthalten ist. Sie knüpft vielmehr – unabhängig vom Alter – an die Bedürftigkeit des Berechtigten an (OVG Hamburg, Beschl. 21.06.2006, FamRZ 2006, 1615; OLG München, Beschl. 06.09.2006, FamRZ 2007, 911 ff.).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich häng mich mal hier mit meiner Frage an:

    Grundsätzlich ist bei Prozessstandschaft das Vermögen der Eltern neben dem des Kindes zu prüfen und bei der PKH-Entscheidung zu berücksichtigen. Soweit so gut. Ich befinde mich jetzt im Überprüfungsverfahren und habe nicht nur eine Erklärung zum Einkommen des Kindes, sondern auch zum Einkommen der sorgeberechtigten Mutter verlangt. Ergebnis der Prüfung war, dass die Mutter zur Ratenzahlung in der Lage wäre und ich habe beabsichtigt, die PKH - die dem Kind bewilligt wurde - abzuändern und Ratenzahlung anzuordnen, da das Kind über den Prozesskostenvorschussanspruch von seiner Mutter die Prozesskosten in Raten verlangen könnte.

    Der Rechtsanwalt ist anderer Meinung und trägt vor, dass nach Bewilligung der PKH für das Kind im Überprüfungsverfahren keine Rechtsgrundlage mehr gegeben sei, auf das Einkommen des gesetzlichen Vertreters abzustellen.

    Wenn ich mir die Entscheidungen zu diesem Thema anschaue, glaube ich, er hat recht. Was überprüft Ihr im Überprüfungsverfahren? Stellt Ihr dann auch nur noch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kinder ab?

    In meinem Fall hat das Kind nichts und die Mutter zwischenzeitlich einen gut bezahlten Job und könnte 155,00 € Raten zahlen.

  • Hallo Resi,

    bestand hier wirklich eine Prozessstandschaft? Denn dann wäre doch die Mutter selbst PKH-Partei geworden und nicht das Kind... nur am Rande. Ich gehe nach deinem Sachverhalt eher davon aus, dass das Kind von Anfang an Partei war und von der Mutter nur gesetzlich vertreten wurde!

    Die Voraussetzungen für PKH sind im nachträglichen Prüfungsverfahren nicht anders als bei der Erstbewilligung. D.h. wenn sich die Verhältnisse beim unterhaltspflichtigen Elternteil nun gebessert haben kann eine Ratenzahlung angeordnet werden! Gegenteilige Entscheidungen hierzu sind mir nicht bekannt - bitte ggf. mal Fundstellen angeben.
    Man könnte höchstens dazu kommen, dass die Verhältnisse der Eltern nicht mehr überprüfbar sind, wenn diese bei der Erstbewilligung (fälschlicherweise!) nicht geprüft wurden. Denn dann kann man ja schlecht eine Besserung feststellen.

  • Die Voraussetzungen für PKH sind im nachträglichen Prüfungsverfahren nicht anders als bei der Erstbewilligung. D.h. wenn sich die Verhältnisse beim unterhaltspflichtigen Elternteil nun gebessert haben kann eine Ratenzahlung angeordnet werden! Gegenteilige Entscheidungen hierzu sind mir nicht bekannt - bitte ggf. mal Fundstellen angeben.
    Man könnte höchstens dazu kommen, dass die Verhältnisse der Eltern nicht mehr überprüfbar sind, wenn diese bei der Erstbewilligung (fälschlicherweise!) nicht geprüft wurden. Denn dann kann man ja schlecht eine Besserung feststellen.



    So seh ich das auch.
    Nur, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter im ursprünglichen Verfahren nicht geprüft wurden, lässt sich keine Besserung oder Verschlechterung feststellen.

    Das mdj. Kind hatte damals schon einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Mutter. Damals war der Anspruch nicht durchsetzbar, weil Muttern selbst nicht zahlen konnte.
    Wenn jetzt aber ein durchsetzbarer Anspruch besteht, ist das m. E. sehr wohl eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes, so dass eine Ratenzahlung in der von dir errechneten Höhe zu erfolgen hätte.

    Um dich abzusichern, kannst du ja auch mal deinen Bezi fragen.

  • Wie der Name ProzesskostenVORschussanspruch vermuten lässt, scheidet dieser nach Ende der Instanz aus, vgl. Palandt, § 1360a Rdn. 16.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wie der Name ProzesskostenVORschussanspruch vermuten lässt, scheidet dieser nach Ende der Instanz aus, vgl. Palandt, § 1360a Rdn. 16.



    Genau das ist die Argumentation des Rechtsanwalts und die Entscheidungen zu dem Thema maßgebliche Einkünfte befassen sich alle mit der Erstbewilligung der PKH, nicht damit, wessen Vermögensverhältnisse im Überprüfungsverfahren zu prüfen sind.

  • Wie jetzt:gruebel:, wenn das Kind keinen Prozesskostenvor und -nachschussanpruch hat, was klar ist, gibt es auch keine Verpflichtung des Kindes oder Elternteils, über die Einkünfte der Eltern Auskunft zu geben oder diese zu prüfen.

    Somit bleibt nur, die Einkünfte/Vermögen des Kindes zu prüfen, oder es sinnvollerweise gleich ganz sein zu lassen, weil eh bei schulpflichtigen Kindern nichts raus kommt (so mach ich es).

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wie jetzt:gruebel:, wenn das Kind keinen Prozesskostenvor und -nachschussanpruch hat, was klar ist, gibt es auch keine Verpflichtung des Kindes oder Elternteils, über die Einkünfte der Eltern Auskunft zu geben oder diese zu prüfen.

    Somit bleibt nur, die Einkünfte/Vermögen des Kindes zu prüfen, oder es sinnvollerweise gleich ganz sein zu lassen, weil eh bei schulpflichtigen Kindern nichts raus kommt (so mach ich es).



    dito.

    M.E. kann nur bei der Erstbewilligung das Einkommen des Elternteils zugrunde gelegt werden, da dieser vorschusspflichtig ist. Bei einer weiteren Überprüfung wäre ausschließlich das Kind zu prüfen.

  • Ich revidiere meine Meinung aus #28 und behaupte das Gegenteil...

    Ich finde das so ungerecht, dass ich das verdrängt (und RdNr. 16 überlesen) habe...

    Ich finde es leicht misslich, dass mir in solchen Fällen die Möglichkeit genommen wird, nachträglich Raten anzuordnen, da unter Umständen reichlich Beträge verloren gehen (hier immerhin 155,- € pro Rate)...
    Ich denke da allein an die Fälle, wo Mutter wegen Kindererziehung zuhause ist, das Kind die PKH auch völlig verdient bekommt und Muttern dann aber nach Aufnahme ihrer Vollzeitbeschäftigung aber durchaus wieder in der Lage wäre, die Prozesskosten zu tragen...

    Aber ok, das Gesetz will es so...

  • Wenn dem so ist, dann frage ich mich, warum Eltern nach Ende des Verfahrens nicht von sich aus die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse angeben.

    Beispiel:

    01.01.2009
    Kind hat kein Vermögen
    Eltern hätten Raten in Höhe von 75,00 € zu zahlen

    01.03.2009
    Ergebnis: Kind bekommt PKH mit Raten in Höhe von 75,00 €.

    Nach Ende des verlorenen Verfahrens (Urteil am 30.04.2009) geben Eltern die geänderten Verhältnisse des Kindes an:

    01.05.2009
    Kind hat kein Vermögen
    Kind hat nun auch keinen PKV-Anspruch mehr

    Ergebnis: PKH-Raten wären aufzuheben


    Soll das wirklich richtig sein :confused: ?
    Irgendwie streuben sich da innerlich alle Nackenhaare.



  • Nicht nur dir stehen bei dieser Überlegung die Nackenhaare ab. :D

  • Auf die Idee bin ich noch gar nicht gekommen, teile sie auch nicht. Die Vorschussanspruch soll der Finanzierung künftige Rechtsverfolgungskosten dienen. Soweit der Unterhaltsverpflichtete zu Beginn des Verfahrens leistungsfähig ist, ggf. in Raten, bleibt seine Verpflichtung bestehen. Nur bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse kommt eine Änderung in Betracht, § 120 ZPO. Der Vorschussanspruch soll nicht bereits fällige Kosten decken. Daher scheidet die erstmalige Entstehung nach Prozessende aus. Auf bereits bestehende Vorschussansprüche und zu leistende Prozesskosten hat dies keinen Einfluss, vgl. auch OLG Karlsruhe, 24.11.1998, 2 UF 279/97 EA.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Also ehrlich gesagt halte ich das alles für ziemlichen Blödsinn. Auch wenn´s im Palandt steht.
    Die Prozesskosten-Vorschusspflicht ist für Kinder doch sowieso nicht explizit geregelt, sondern nur Ausfluss der allgemeinen Unterhaltspflicht der Eltern. 1610 ist maßgebend, nicht 1360a (wobei ich finde, dass auch 1360a nicht darauf abstellt, dass es sich um einen künftigen Rechtstreit handeln muss). Dann kann ich doch ebenso zu dem Ergebnis kommen, dass auch im Wege der nachträglichen Anordnung nach § 120 Abs. 4 ZPO ein Unterhaltsanspruch nach 1610 besteht.

    Bin mir auch sicher, schon nachträgliche Anordnungen wegen veränderter Verhältnisse der Eltern durch geführt zu haben, wo sich allerdings nie jemand (aus diesem Grund) beschwert hat. Werde es auch so weiter handhaben und würde es ggf. auf eine "eigene" obergerichtliche Entscheidung ankommen lassen!

  • Habe mich dazu entschieden, die PKH abzuändern und Raten festzusetzen. Sollte es eine Beschwerde und dann eine Entscheidung meines OLG´s dazu geben, werde ich berichten.

  • Habe mich dazu entschieden, die PKH abzuändern und Raten festzusetzen. Sollte es eine Beschwerde und dann eine Entscheidung meines OLG´s dazu geben, werde ich berichten.



    :daumenrau Find ich gut! Wäre super wenn du weiter berichtest!

  • Habe mich dazu entschieden, die PKH abzuändern und Raten festzusetzen. Sollte es eine Beschwerde und dann eine Entscheidung meines OLG´s dazu geben, werde ich berichten.



    :daumenrau Find ich gut! Wäre super wenn du weiter berichtest!



    Ich wäre auch an dem Fortgang interessiret.
    Zumal das sicher nicht sooo selten vorkommt.
    Zum glück hatte ich das noch nicht (bewusst) :gruebel:...

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