PKH für mdj. Kind - Einkünfte der Eltern maßgeblich ?

  • Hallo,

    Ich hoffe, ich kann auch als Reno von euch eine Auskunft bekommen:

    Ich arbeite in einer Kanzlei mit Schwerpunkt Familienrecht und wir bearbeiten sehr oft Unterhaltssachen.

    Bei Unterhaltsforderungen des Kindes gg. den Vater stellt sich mir immer die Frage, auf wessen Vermögensverhältnisse ist bei der PKH abzustellen? Während der Getrenntlebens kommt es auf persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter an, da gibt es ja wohl ne BGH-Entscheidung zu, aber nach Scheidung????

    Partei ist dann ja das Kind, vertreten durch die (z.B.) die Mutter.
    Im PKH-Formular steht ja oben, PKH wird beantragt für..., gesetztlich vertreten durch.. Heißt das nun, nur Einkommen des Kindes eintragen??? Das ist ja meistens "0" bzw. ggf. der Unterhalt vom Vater. Oder das Einkommen der Mutter??? Und wenn die wieder verheiratet ist?? Auch Einkommen des neuen Ehemannes???

    Wenn die ganze Familie Leistungen nach SGB II erhält ist das ja kein Problem, Bescheid dazu, fertig. Aber wenn nicht??

    Würde mich freuen, wenn mir jemand auf die Sprünge helfen könnte.

    LG
    Uschi

  • BGH, Beschl. 11.05.2005, XII ZB 242/03 FamRZ 2005, 1164ff.:
    Im Rahmen einer auch ausschließlich des Scheidungsverbundes in gesetzlicher Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Klage auf Kindesunterhalt ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteils und nicht auf diejenigen des Kindes abzustellen (Ls zu 2.)

    Selbst wenn bei andereren Konstellation nur auf das Einkommen des Kindes abzustellen wäre, so ist (sofern bekannt) immer auch das Einkommen und Vermögen der Eltern im Antrag anzugeben, da im Rahmen der BerH und der PKH (s. auch die Ausfüllhinwweise der amtlichen Vordrucke) zu prüfen ist, ob ein oder beide Elternteileüberentsprechendes Einkommen oder Vermögen verfügen und so dem Kind Prozesskostenvorschusspflichtig sind.

    Aus einem meiner Standardtexte: "Ferner hätte es der Mitteilung bedurft, ob der Rechtsuchende gegenüber seiner Ehefrau über einen Prozesskostenvorschussanspruch (PKV) verfügt oder nicht.[1]

    Insoweit trifft den Rechtsuchenden die Darlegungslast. [2]

    Zu Prüfung hätte es der Angabe des Einkommens der Ehefrau und der Vorlage von Belegen zu den Ein-, Ausgaben und zum Vermögen der Ehefrau bedurft. Ein Anspruch auf PKV besteht selbst dann, wenn die Verpflichtete den Anspruch auf PKV nur in Raten erbringen kann.[3]

    Der Rechtsuchende kann auf die Geltendmachung eines bestehenden PKV auch dann verwiesen werden, wenn es sich bei der Verpflichteten um die Gegnerin in der Angelegenheit handelt, für die BerH beantragt wird.[4]

    Gem. § 1 I Nr. 1, II BerHG i.V.m. § 114 ff. ZPO findet die gesetzliche Regelung zum PKV (sowie die Rechtsprechung und Literatur) auch Anwendung im Rahmen der BerH.[5]

    Insbesondere ist zu prüfen, ob dem minderjährigen[6] oder dem volljährigen[7] Kind gegen den (ihn betreuenden) Elternteil für eine Unterhaltsgeltendmachung gegenüber dem anderen Elternteil ein PKV zusteht oder nicht.

    [1] vgl. amtl. Antragsformular für BerH zu Punkt C und sowie die amtl. Ausfüllhinweise, ebenso für die PKH; OLG Brandenburg, Beschl. 20.01.2003, FamRZ 2004, 120; OLG München, Beschl. 12.02.1996, FamRZ 1996, 1021
    [2] AG Westerburg, Beschl. 06.02.2003, FamRZ 2003, 1759 m. w. N. u. a.: OLG Koblenz, Beschl. v. 25.04.2002, FamRZ 2003, 97
    [3] BGH, Beschl. 04.08.2004, FamRZ 2004, 1633 f.; LG Nürnberg, Beschl. 22.09.1995, Rpfleger 1996, 115
    [4] KG, Beschl. 21.10.2002, FamRZ 2003, 773; AG Osnabrück, Beschl. 27.04.1982, AnwBl 1983, 477 f.
    [5] Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. Aufl. Rdn. 354-378 und 932-934
    [6] OLG Karlsruhe, Beschl. 31.10.1994, FamRZ 1996, 1100 f.; OLG Zweibrücken, Beschl. 25.10.1995, FamRZ 1996, 891 f., Beschl. 13.09.2004, NJW-Spezial 2005, 106
    [7] BGH, Beschl. 23.03.2005, FamRZ 2005, 883; OLG Naumburg, Beschl. 18.02.2005, FamRZ 2005, 2001

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (30. September 2011 um 21:02)

  • Die von dir angesprochene Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 04.08.2004, XII ZA 6/04) hat den auf deine Frage zutreffenden Leitsatz:

    "Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen Prozeßkostenvorschuß auch dann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch ihren notwendigen Selbstbehalt wahrt, für eine eigene Prozeßführung zu Ratenzahlungen in der Lage wären. Dann kann dem vorschußberechtigten Kind Prozeßkostenhilfe auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden."

    Daraus ergibt sich folgendes Ergebnis:
    1.) es kommt in erster Linie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes an.
    2.) erst danach kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnise der Eltern an.

    Der Stiefvater des Kindes spielt keine Rolle (außer er hat das Kind adoptiert).

    Eine Scheidung der Eltern ändert an deren Elternstatus nichts, so dass sich bezgl. der PKH-Bewilligung für Minderjährige während der Ehe der Eltern, deren Getrenntlebens und nach der Scheidung m.E. keine Unterschiede vorliegen.

    Der Prozesskostenvorschussanspruch der Kinder gegen die Eltern ist ein Teilaspekt des Unterhaltsrechts gilt aber nach der Rechtsprechung des BGH nur zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Stimme den Vorrednern zu.

    Ich habe immer Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Kindes und des Elternteils, bei dem das Kind lebt, verlangt.

    Wegen der Angaben zum Kind braucht aber m.E. der PKH-Fragebogen nicht komplett ausgefüllt werden. Da hat es mir immer genügt, wenn erklärt wurde, dass das Kind weder Einkommen noch Vermögen hat.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wir machen es ja auch immer so, dass wir auf die Vermögensverhältnisse der Mutter abstellen.

    Mich hat halt diese BGH-Entscheidung stutzig gemacht, die ausdrücklich bei der Prozesstandsschaft auf das Einkommen des betreuenden Elternteils abstellt. Wenn Klage des Elternteiles als Prozessstandsschafter und Klage des Kindes, gesetzlich vertreten durch das Elternteil, PKH-mäßig Hose wie Jacke ist.... warum dann extra diese Entscheidung:confused:

    Außerdem hatten wir kürzlich die Konstellation, Räumungsklage gegen Frau und (10jähriges) Kind. Warum der Gegner das Kind mitverklagte, keine Ahnung, aber egal. Jedenfalls haben wir angezeigt, dass wir beide vertreten und haben für beide PKH beantragt, aber nur ein PKH-Formular eingereicht und den Hartz-IV-Bescheid der Mutter beigefügt, auf dem das Kind mit eingetragen war. Für die Frau gab's sofort PKH, nicht für das Kind. Für das mussten wir noch einmal ein extra Formular einreichen, Antragsteller Kind, gesetzlich vertreten durch Mutter, Unterschrift der Mutter.

    Irgendwie ist mir das zu hoch:(

    Vielen Dank fürs Mitdenken
    Uschi

  • Ich stelle mir grade die eidesstattliche Versicherng eines Dreijährigen vor:
    Hab Autos, brauche ich noch. Teddy ist wertvoll, nicht wegnehmen.....

    Ich habe ab und zu Drittschuldnerklagen aufgrund gepfändeten und nicht überwiesenem Arbeitseinkommens. Da ergibt es sich schon aus den Ursprungstitel, dass sowohl bei Mama, als auch bei den Kindern nix zu holen ist. Da prüfe ich dann sehr oberflächlich (gefällt dem Bez-Rev aber nicht).

    Ich habe aber noch nie (!) ein Verfahren gesehen, das erfolgreich war.

  • Zitat von jojo

    Ich stelle mir grade die eidesstattliche Versicherng eines Dreijährigen vor:
    Hab Autos, brauche ich noch. Teddy ist wertvoll, nicht wegnehmen....



    Genauso läuft es aber: aufgrund des Einkommens der Mutter werden dem mj. Kind PKH-Raten auferlegt. Kind zahlt nicht, PKH wird aufgehoben, Kosten gegen das mj. Kind zum Soll gestellt (Vorsicht Ironie: möglichst ohne Angabe des Geburtsdatums und der Mutter als gesetzl. Vertreter, sonst würde das der Justizkasse noch auffallen...). Bei Nichtzahlung nach Mahnung: Vollstreckungsauftrag nebst Antrag auf Abgabe der EV.

    In der EV müsste als Vermögenswert stehen: Anspruch auf Unterhalt - Prozesskosten gegen Mutti. (Steht aber nicht drin.)
    Ist die Justizkasse bestens informiert (von wem auch immer), pfändet sie den Anspruch des Kindes gegen Mutti - weil die aber weiter nicht zahlt, wäre an sich der Klageweg zu beschreiten. Dies ist der Justizkasse zu teuer und vor allem zu riskant. Zum Schluss: Außer Spesen nichts gewesen.

    Nee, für gut durchdacht und handhabbar halte ich die derzeitige Lage nicht.

  • Ich verlange auch eine Erklärung des vertretenden Elterteiles! Denn wenn Mama/Papa selbst auch gut verdient, weshalb soll die Staatskasse aufkommen? Dem Kind gegenüber besteht schließlich auch eine Unterhaltsverpflichtung.

  • Bitte noch einmal für Langschläfer :

    1.
    Die ganze Schose mit der Prozesskostenvorschusspflicht gilt doch nur im Familien-Erkenntnisverfahren und nicht auch z.B. im nachfolgenden Zwvo-Verfahren - oder ?

    2.
    Verlangt ihr bei PKH-Anträgen im Zwvo-Verfahren gegen den Vater auch eine Offenlegung der Einkommens- und Vermögenssituation der betreuenden Mutter ?

    3.
    Was macht ihr, wenn bei 2. das Jugendamt als Beistand auftritt ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von Tiro

    Ich verlange auch eine Erklärung des vertretenden Elterteiles! Denn wenn Mama/Papa selbst auch gut verdient, weshalb soll die Staatskasse aufkommen? Dem Kind gegenüber besteht schließlich auch eine Unterhaltsverpflichtung.



    Die Gegenmeinung würde also dem minderjährigen Sohn von Bill Gates, der Schmerzensgeld einklagt, PKH bewilligen?

  • Zitat von the bishop

    Wie handhabt ihr dass bitte in der Praxis bei Zwvo-Sachen, wenn das Jugendamt als Beistand nur die Vermögenssituation des Kindes versichert ?




    Ich lege die Erklärung, das Kind habe keinerlei Vermögen dahingehend aus, das es auch keine Ansprüche gegen die Mutter hat. Somit verzichte ich auf die Angaben bzgl. der Mutter.

  • @Erzett : Ich verfahre auch so - Ich frage mich allerdings, ob wir dies großzügiger Weise so tun oder ob im Zwvo-Verfahren überhaupt auf die Vermögens- und Einkommenssituation der betreuenden Mutter abgestellt werden könnte, da eine Prozesskostenvorschusspflicht m.W. doch nur im Familien-Erkenntnisverfahren besteht und die betreuende Mutter dem Kinde mittels Naturalunterhalt den Unterhalt gewährt.

    Somit müsste man dem mdj. Kinde von Bill Gates als alleinerziehendem Vater bei einer Zwvo-Maßnahme gegen die Mutter oder Dritte PKH bewilligen, wenn die Vermögens- und Einkommenssituation des Kindes dies hergibt.

    Fraglich wäre allerdings, ob im ZP 5 nicht der nicht unerhebliche bestehende Unterhaltsanspruch dem vermögenden betreuenden Elterteil gegenüber anzugeben wäre.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Also unserer Mandantin wurde jetzt die PKH für die Vollstreckung wegen Kindesunterhalt verwehrt, weil sie Sparvermögen hat. Find ich doof :mad::mad::mad:

  • Jetzt aber mal halblang!
    Die Mdtin hat Sparvermögen. Wie kommt da bitte irgendjemand auf die Idee, die Allgemeinheit müsste ihr Prozesse finanzieren???:mad:
    Und wenn du bitte mal ins RVG schaust, wirst du feststellen, dass die RaGebühren bei 0,3 in der ZV liegen. Die Gerichts- oder GV-Kosten sind mit 15 oder 22,50 € auch nicht eben Luxuspreise. Da verstehe ich-abgesehen von Hartz IV ohne jedes Vermögen- schon den Antrag auf PKH nicht.:mad:

  • Also unserer Mandantin wurde jetzt die PKH für die Vollstreckung wegen Kindesunterhalt verwehrt, weil sie Sparvermögen hat. Find ich doof :mad::mad::mad:



    Mutter hat gerade 18 Millionen im Lotto gewonnen, Kind bekommt trotzdem
    Sozialhilfe in Form von PKH aus Steuergeldern, weil das Kind ja mittellos ist?
    Das nennt man soziale Gerechtigkeit! :wechlach:



    :zustimm:- Petrosilius Z.; man kann es nicht oft genug wiederholen : STEUERGELDER !!!!
    Wenn bedürftig: kein Thema, wenn (Spar-)Vermögen : :daumenrun:daumenrun:daumenrun:daumenrun:daumenrun

  • Packe meine Frage mal hier rein.

    Mutter klagt gegen verwaltungsrechtlichen Ablehnungsbescheid in Vertretung des Kindes.

    Offensichtlich hat sich noch keine "herrschende Praxis" herausgebildet, welche PKH Formulare einzureichen sind.

    - nur Kind
    - nur Mutter
    - beide

    2 Mal editiert, zuletzt von arcangel71 (4. März 2009 um 14:23)

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