Rechtsnachfolgeklausel Verwaltungsgerichtsbarkeit

  • Hallo! Falls das Thema hier nicht rein gehört, bitte an das richtige Fleckchen verschieben...

    Ich habe mal eine allgemeine Frage an die Kollegen und Kolleginnen aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit:

    Wer ist bei euch am Gericht zuständig für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel?

    Hab hier einen uralten Schinken, den es eigentlich wohl auch nur noch gibt, weil man sich die Akte seit Jahren wegen genau dieser Zuständigkeitsfrage hin und her schiebt...
    Anscheinend haben das hier immer die Richter gemacht - bis es eben mal einem auffiel, dass es aber auch der Urkundsbeamte des gehobenen Dienstes sein könnte.

    Finde ehrlich gesagt die bisherigen Argumente, die für eine Richterzuständigkeit sprechen nicht so überzeugend. Bin aber natürlich absolut nicht böse, wenn ich es nicht mit machen muss... ;)

  • Da das bei uns noch immer ein Thema ist, greif ich das nun nochmal auf...

    Nach wie vor ist bei uns ungeklärt und streitig, wer im Haus für die Erteilung einer qualifizierten Klausel zuständig ist. Zur Auswahl stehen letztlich ja der mittlere und der gehobene Dienst und der Richter.

    Nur, um es vorweg zu nehmen: mir selbst ist das Ergebnis eigentlich egal, da das so selten vorkommt (in 90 % der Fälle benötigt man hier ja nicht mal eine einfache Klausel)...

    Grund der Diskussion ist halt, dass in der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Rechtspflegergesetz nicht anwendbar ist und es keine Regelung gibt, die besagt, dass für eine Klauselerteilung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (was dann ja wenigstens schon mal den Richter ausschließen würde) zuständig ist. Allenfalls gelangt man über die Verweisung auf die ZPO zum Urkundsbeamten (mittlerer Dienst) hinsichtlich der einfachen Klausel, dann aber auch konsequenterweise gleichzeitig für die qualifizierte Klausel, da eben die Ausnahme im Rechtspflegergesetz nicht gilt...
    Um es zu vervollständigen: Die Gegenmeinung im Haus ist für Richterzuständigkeit, da der ohnehin das Vollstreckungsverfahren im Anschluss durchführt. Oder ein Fall, wo es mal geregelt ist, ist die PKH-Prüfung/-Überprüfung usw., wo die Durchführungsbestimmungen eindeutig sagen, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Richter tritt. Könnte man dann ja eventuell irgendwie analog anwenden...

    Es ist jedenfalls weiter ein Streitpunkt und alles nichts halbes und nichts ganzes. Vielleicht findet sich hier ja doch noch jemand, der berichten kann, wie das am eigenen Gericht gehandhabt wird?! :(

  • Da das Thema bei uns mal wieder aktuell ist, schiebe ich das hier mal nach oben.

    Wie wird die Frage denn an anderen Verwaltungsgerichten gehandhabt?

  • Hallo,

    am Sozialgericht stehe ich gerade vor dem gleichen Problem. Sobald ich einen guten Lösungsvorschlag habe, melde ich mich nochmal.

    Viele Grüße,
    Garfield

  • Dazu wäre zunächst zu klären, wessen Aufgaben dem Rechtspfleger mit § 20 Ziff. 12 RPflG übertragen werden. Ausgehend von § 724 Abs. 2 ZPO dürfte es sich um Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) handeln. In Anbetracht der rechtlichen Schwierigkeiten hat man diese Aufgabe in den in § 3 Ziff. 3 RPflG aufgeführten Angelegenheiten vom UdG auf den Rechtspfleger übertragen.

    In § 3 RPflG sind jedoch weder verwaltungsgerichtliche noch sozialgerichtliche Verfahren genannt. Demnach ist bei den Verwaltungs- und Sozialgerichten der UdG nicht nur für die einfachen, sondern auch für die qualifizierten Klauseln zuständig.

    Folgerichtig sind in Sachsen-Anhalt die qualifizierten Klauseln dem gehobenen Dienst vorbehalten (Nr. 15 GOV LSA). Ähnliche Vorschriften sollte es auch in anderen Bundesländern geben. Den Richter halte ich in keinem Fall für zuständig.

  • Folgerichtig sind in Sachsen-Anhalt die qualifizierten Klauseln dem gehobenen Dienst vorbehalten (Nr. 15 GOV LSA). Ähnliche Vorschriften sollte es auch in anderen Bundesländern geben. Den Richter halte ich in keinem Fall für zuständig.

    Eine solche Vorschrift gibt es hier - Sachsen - eben unseres Wissens nach nicht. Jedenfalls nicht für Klauseln. Für PKH-Angelegenheiten tritt der Richter an die Stelle des Rpfl.

  • In § 3 RPflG sind jedoch weder verwaltungsgerichtliche noch sozialgerichtliche Verfahren genannt. Demnach ist bei den Verwaltungs- und Sozialgerichten der UdG nicht nur für die einfachen, sondern auch für die qualifizierten Klauseln zuständig. Folgerichtig sind in Sachsen-Anhalt die qualifizierten Klauseln dem gehobenen Dienst vorbehalten (Nr. 15 GOV LSA). Ähnliche Vorschriften sollte es auch in anderen Bundesländern geben. Den Richter halte ich in keinem Fall für zuständig.


    Die Niedersächsische GOV enthält nur allgemeinere Bestimmungen. Ich habe überlegt, ob man hier über § 198 Abs.1 SGG weiterkommen könnte. Danach sind die Vorschriften des 8.Buches der ZPO entsprechend anzuwenden. Und wenn es für eben dieses Buch der ZPO mit dem RPflG gesonderte Zuständigkeitsregelungen gibt, dann könnte man sich ja fragen, ob sich die durch § 198 Abs.1 SGG vorgegebene entsprechende Anwendbarkeit auch auf diese Vorschriften bezieht.

    Ansonsten würde es so sehen: Die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen obliegt hier den Serviceinheiten. Da bräuchten wir wohl eine Erweiterung dahingehend, dass die Geschäfte, die nach dem RPflG dem Rechtspfleger übertragen sind, hier dem gehobenen Dienst vorbehalten bleiben sollen.

  • Eine Verweisung auf die ZPO haben wir hier natürlich auch. Und sicher könnte man damit mit entsprechender Anwendung und Auslegung (Rpfl gibt es bei uns ja nicht) zum UdG des gehobenen Dienstes kommen. Tut man dies nicht, bleibt zum einen eine genauso nur entsprechende Anwendung unserer Übertragung von PKH-Geschäften auf den Richter (woraus man ja indirekt ableiten könnte, dass Angelegenheiten, die der Schwierigkeit wegen in der OGB auf den Rpfl übertragen sind, am VG durch den Richter mangels mit dem Rpfl vergleichbarer Beschäftigter sollen - dass das so wegen dem UdG des g.D. nicht richtig ist, weiß ich schon, auch, wenn sich manche Richter entsprechend verhalten, aber das ist ein anderes Thema...). Oder man gelangt zu dem Schluss, dass der Wortlaut nur UdG hergibt - damit der mittlere Dienst (wobei ich hier befürchte, dass die Klausel zumindest relativ unwirksam sein dürfte).

  • Sofern in den einzelnen Geschäftsanweisungen nichts geregelt ist, würde ich auf (das vielgeschmächte) PEBB§Y-Fach zurückgreifen. In den Erläuterungen zur Geschäftsgliederung Rechtspflege gehobener Dienst ist die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO dem Geschäft "Sonstige Rechtspflege" zugeordnet. Dieses gilt sowohl für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Geschäft VGE8 - Seite 444 des Gutachten) als auch für die Sozialgerichtsbarkeit (Geschäft SGE8 - Seite 441 des Gutachten).

    In Berlin obliegen diese Aufgaben (habe ich selbst in mittlerweile 17 Jahren beim Sozialgericht noch nicht erlebt) dem U.d.G. des mittleren Dienstes, da hier keine Vorbehaltsregelung für den gehoben Dienst besteht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Allgemeinen Verfüung über die Geschäftsstelle des Sozialgerichts Berlin - ABl. für Berlin Nr. 30 vom 20.07.2012 Seite 1219).


  • In Berlin obliegen diese Aufgaben (habe ich selbst in mittlerweile 17 Jahren beim Sozialgericht noch nicht erlebt) dem U.d.G. des mittleren Dienstes, da hier keine Vorbehaltsregelung für den gehoben Dienst besteht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Allgemeinen Verfüung über die Geschäftsstelle des Sozialgerichts Berlin - ABl. für Berlin Nr. 30 vom 20.07.2012 Seite 1219).

    Sowas gab es hier bislang auch nicht. Mittlerweile werden aber mit gewisser Regelmäßigkeit solche Anträge gestellt. Nämlich dann, wenn Kostenfestsetzung auch für das Vorverfahren beantragt wird, der Vorverfahrensvergütungsanspruch (schönes Wort) aber aufgrund der Gewährung von Beratungshilfe nach § 9 BerhG auf den Rechtsanwalt übergegangen ist. Die Kostengrundentscheidung muss dann (falls möglich) teilweise (auch nett) auf den Rechtsanwalt "umgeschrieben" werden.

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