RA-Gebühren im Zwangsverwaltungsverfahren

  • Hmpf. Kosten :mad:

    Gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung legt der Schuldner Erinnerung ein, welche letztlich vom Richter zurückgewiesen wird.
    Der Gläubigervertreter beantragt nunmehr Kostenfestsetzung.

    Ich bin mir nicht sicher, ob die Tätigkeit im Zuge der Erinnerung durch die Gebühren gem. VV 3311 Nr. 5 mit abgegolten ist oder ob daneben eine Gebühr VV 3500 entsteht.
    Ich hab Gerold/Schmidt so verstanden, dass ersteres zutrifft und letzteres eher für die Mobiliarvollstreckung passt.
    Andere Meinungen ?

  • Ich hatte letztens einen ähnlichen Fall und habe auch festgestellt, dass VV 3500 anfällt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • habe dazu nochmals eine Nachfrage:

    Rechtsanwalt vertritt Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren. Das Verfahren wird aufgehboben, da der Zuschlagsbeschluss im parallel laufenden K-Verfahren rechtskräftig geworden ist.

    Nunmehr nach Aufhebung der L-Sache beantragt der Schuldnervertreter die Festsetzung gemäß § 11 RVG gegen seinen Mandanten. Das Verfahren befand sich nie in der Beschwerdeinstanz, sodass Kostengrundentscheidungen nicht erlassen worden sind.

    Die Festsetzung erfolgt dann gemäß § 788 ZPO. Aber nach welchem Wert? Der Schuldnervertreter setzt den Wert wie folgt an:
    1/3 der dinglichen Forderung des Gläubigers, aus der betrieben wird.

    1. Hat jemand ggf. ein Muster für einen solchen Festsetzungsbeschluss gegen den eigenen Mandanten ?

    2. welcher Gegenstandswert ist maßgebend?

    Dankeschön

  • Ich habe folgenden Fall:

    Im laufenden Zwangsverwaltungsverfahren legt der Schuldner Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Durchführung der Zwangsvollstreckung und Zwangsverwaltung durch den Verwalter ein. Diese wird dem Verwalter auch zur Stellungnahme übersandt. Eine umfangreiche Stellungnahme geht ein.

    Im Ergebnis wird der Erinnerung nicht abgeholfen und durch den Richter zurückgewiesen auf Kosten des Schuldners.

    Nunmehr beantragt der Zwangsverwalter die Festsetzung der Kosten des Erinnerungsverfahrens.

    Ich habe irgendwie Bauchschmerzen. Hätte der Gläubigervertreter die Festsetzung beantragt, kein Problem. Oder der Schuldnervertreter gegen seinen Mandanten.

    Aber der Zwangsverwalter?

    Vielen Dank für eure Meinungen..

  • Was hat denn der Zwangsverwalter im Zwangsverwaltungsverfahren mit RA-Gebühren zu tun??

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich denke, dass er sich folgendes gedacht hat:

    Erinnerungsverfahren zu den er in Funktion als Zwangsverwalter Stellung genommen hat.

    Erinnerung wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

    Da er gleichzeitig Anwalt ist, dachte/denkt er bestimmt, dass er nunmehr die Kosten festsetzen lassen kann. Aber ich habe halt irgendwie Bedenken, dass er die Festsetzung beanspruchen/verlangen kann.

  • Es wurden Vollstreckungsmängel gerügt, die in seinem Verhalten als Person lagen, nicht als Vertreter der Masse, wie z.B. wenn er Mietrückstände einklagt? Als Verwalter erhält er eine Vergütung nach der VergVO und nicht nach dem RVG, nicht jeder Verwalter ist RA.

    Außerdem: Der Schuldner steht dem Gläubiger als Partei gegenüber, nicht dem Zwangsverwalter und umgekehrt. Der Zwangsverwalter selbst hat nur einen Vergütungsanspruch gegen die Masse und "die Masse" hat keinen Anspruch gegen den Schuldner, wie bei Verfahren gegen Dritte.

    Besser kann ich es nicht ausdrücken, aber es geht nicht.

  • Mir fehlt schlicht der Zusammenhang zwischen Zwangsverwalter und RVG.
    Hatte vorhin nicht nachgelesen, aber im RVG muss doch stehen, für was es anwendbar ist.

    jetzt aber: Da genügt ja schon der erste Satz im ersten Absatz des ersten Paragrafen des RVG "...für anwaltliche Tätigkeit...". Für alle die daran dann noch Zweifel haben steht im 2. Absatz, für was es nicht gilt "...Tätigkeit als...Zwangsverwalter...".

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  • Guten Morgen, ich hänge mich hier mal ran...

    Mir liegt ein Antrag des Gläubigervertreters auf Kostenfestsetzung gegen den Schuldner aus der Beschwerdeinstanz vor. Der Schuldner hatte Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss eingelegt (er hat das komplette Verfahren nicht verstanden, denke ich). Irgendwie kam mir die BGH-Entscheidung vom 20.07.2006 (V ZB 168/05) in den Sinn... Jetzt frage ich mich, ob ich die Kosten auf Grund dieser gar nicht festsetzen kann oder ob diese Entscheidung hier nicht gilt oder ob ich gerade gar nichts mehr verstehe...!?! :confused:

    Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar!

  • Soweit es eine Kostengrundentscheidung des Beschwerdegerichts gibt, nach der der Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat und der Gl. am Verfahren beteiligt wurde, kann der Gl. die Festsetzung der ihm entstandenen Kosten verlangen.

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