Vollsteckung Ordnungshaft

  • Nachdem wegen Verstosses gegen eine einstw. Verfügunng schon zwei Ordnungsgeldbeschlüsse erlassen worden sind, hat der Richter nun wegen eines erneuten Verstosses sofort Ordnungshaft von 2 Monaten verhängt.
    Zur praktischen Durchführung der Vollstreckung nach der Justizbeitreibungsordnung finde ich nichts.
    Ich gehe davon aus, dass zumindest einmal die Zustellung des Beschlusses abgewartet werden muss (wobei eine sof. Bescherde aufschiebende Wirkung gem. § 570 ZPO hätte) und dass dann zunächst einmal eine Haftantrittsladung erfolgt und nur dann, wenn der Betroffene die Haft nicht antritt, ein Haftbefehl erlassen und dem Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung übergeben wird.
    Sehe ich dies richtig?

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (9. Oktober 2009 um 09:54)

  • Die gesamte Vollstreckung nach § 890 ZPO fällt in den Parteibetrieb, damit hat der Rechtspfleger gar nichts zu tun.
    Also: Verfügungskläger muss sich um Verhängung und Vollstreckung des Ordnungsgeldes (über GV, Zahlung allerdings an Staatskasse) kümmern, und bei Ordnungshaft, um den entsprechenden Beschluss und die Verhaftung und Zuführung über den GV. Wir als Rechtspfleger haben damit gar nichts zu tun.

  • Die gesamte Vollstreckung nach § 890 ZPO fällt in den Parteibetrieb, damit hat der Rechtspfleger gar nichts zu tun.
    Also: Verfügungskläger muss sich um Verhängung und Vollstreckung des Ordnungsgeldes (über GV, Zahlung allerdings an Staatskasse) kümmern, und bei Ordnungshaft, um den entsprechenden Beschluss und die Verhaftung und Zuführung über den GV. Wir als Rechtspfleger haben damit gar nichts zu tun.




    FALSCH

    die Vollstreckung ist von Amtswegen durchzuführen !!!! ( vgl. alle einschlägigen ZPO Kommentierung zu 890 ZPO )

    Nur die Beschlüsse § 887, 888 ZPO sind im Parteiwege zu vollstrecken.


    Ansonsten ist der Verfahrensgang so wie in 1 dargestellt
    gruss

    wulfgerd

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