Rechtskraft-und Zustellungsvermerk ?

  • Liebe Kollegen

    Nun ist die ersten betreuungsgerichtlichen Genehmigung erlassen,zugestellt und mit Rechtskraftvermerk dem Notar übersandt worden.
    Dieser fordert zusätzlich noch einen Zustellvermerk und zwar soll dieser bescheinigen ,wann und an wen zugestellt wurde.

    Ist das trotz Rechtskraftvermerk noch erforderlich ?

    Schönen Restmontag

    B. Mann

  • Sehe ich ähnlich.

    Kann der Notar am Gesetz belegen woraus sich diese angebliche Erfordernis ergibt ?

    An das Rechtskraftattest (nicht Rechtskraftvermerk) dürfte ein guter Glaube gebunden sein, da kann es den Beteiligten und den Dritten doch völlig egal sein, an wen und wann zugestellt wurde. Oder will der Notar sich in die Lage versetzt wissen, die Richtigkeit des Rechtskraftattestes zu beurteilen ? Wenn ja: Wozu ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Der Notar begründet es damit,dass er sich regresspflichtig machen könnte,wenn er die rechtmäßigen Zustellungen nicht geprüft hat.
    er verweist dazu auf einen aufsatz aus den MittBayNot 4/2009 .

    Ich sehe die Notwendigkeit nicht, aber meine Serviceeinheit war verunsichert und wußte nun nicht weiter (dann wird hier immer alles dem Rechtspfleger vorgelegt ).

  • Hrmpf, Notare....

    Er bekommt einen mit Rechtskraftvermerk versehenen Beschluss. Aus Amen.

    Die Rechtskraft prüft das Gericht und bescheinigt dies.

    Und der Notar kann weitermachen.

  • Prüft der Notar auch die Richtigkeit der Rechtskraftvermerke bei Strafurteilen, Scheidungsurteilen (-beschlüssen) usw. ? :gruebel:

    Es bleibt dabei: Jeder prüft seins. Und das Gericht ist nunmal für die Erteilung und Richtigkeit des Rechtskraftattestes zuständig bzw. verantwortlich und nicht der Notar. Da der Notar (wie alle anderen auch) sich auf die Richtigkeit des Attestes verlassen kann, sehe ich für einen Regreß keinen Raum. Im übrigen: Was macht der Notar wenn es z. B. gar keine Zustellungen gibt (z. B. wenn alle Beteiligten Rechtsmittelverzicht erklärt haben) ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    4 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (13. Oktober 2009 um 08:47)

  • Der Hintergrund der Angelegenheit ist, dass es -wie auch sonst- keinen "guten Glauben" an einen Rechtskraftvermerk gibt (zutreffend DNotI-Report 2009, 145, 149/150), sodass das Gebrauchmachen von der Genehmigung ins Leere geht, wenn der Genehmigungsbeschluss trotz Rechtskraftvermerk objektiv nicht rechtskräftig ist, etwa weil er einem materiell Beteiligten nicht zugestellt wurde.

    Der Aufsatz in MittBayNot 2009, 268 stammt übrigens von einem gewissen Herrn Bolkart ...

    Ansonsten ist Ernst P. zuzustimmen. Auch in anderen Bereichen kommt niemand auf die Idee, einen Rechtskraftvermerk zu hinterfragen, obwohl es auch dort auf die objektive und nicht auf die bescheinigte Rechtskraft ankommt.

    Unter Geltung des FamFG besteht aufgrund des Erfordernisses der Rechtskraft allerdings ein Gefahrenpotential, das unter Geltung des FGG nicht bestand. Ob man sich dessen bewusst war, wage ich zu bezweifeln.

  • Der Notar begründet es damit,dass er sich regresspflichtig machen könnte,wenn er die rechtmäßigen Zustellungen nicht geprüft hat.
    er verweist dazu auf einen aufsatz aus den MittBayNot 4/2009 .

    Ich sehe die Notwendigkeit nicht, aber meine Serviceeinheit war verunsichert und wußte nun nicht weiter (dann wird hier immer alles dem Rechtspfleger vorgelegt ).




    :behaemmerDas kann er gar nicht prüfen. Die Bescheinigung, ob, wann und wie zugestellt wurde, kann schließlich genauso falsch sein, wie die Rechtskraftbescheinigung. Auch die Zustellungsurkunde könnte falsch sein; prüft er etwa auch, ob der Zusteller tatsächlich ordnungsgemäß zugestellt hat?

  • In der DNotI 19/09 wird folgendes ausgeführt:

    "Hieraus wird – sofern dieses Problem angesprochen wird – in der notarrechtlichen Literatur u. E. zutreffend geschlossen, dass mit der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses kein „guter Glaube“ an die wirksame Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch das Gericht verbunden ist. Daher ist für die Frage der Wirksamkeit der gerichtlichen Genehmigung nicht das Rechtskraftzeugnis nach § 46 FamFG maßgebend, sondern vielmehr die „tatsächliche Rechtslage“ (so insbesondere Heinemann, DNotZ 2009, 6, 17 und FamFG für Notare, Rn. 138; in diesem Sinne wohl auch Bolkart, MittBayNot 2009, 268, 272). Andererseits darf der Notar (auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 53 BeurkG) u. E. im Regelfall darauf vertrauen, dass die im Rechtskraftzeugnis wiedergegebenen Tatsachen richtig sind (vgl. eben auch § 418 Abs. 1 ZPO). Die Prüfung des Eintritts der Rechtskraft der Genehmigungsentscheidung ist – wie die textliche Verortung von § 46 FamFG zeigt – gerade Aufgabe des befassten Gerichts. Eine standardisierte Kontrolle des Gerichts durch den Notar ist u. E. nicht geboten. Hat der Notar keine anderen Anhaltspunkte, muss er u. E. davon ausgehen, dass das Rechtskraftzeugnis zurecht erteilt wurde und die Genehmigungsentscheidung tatsächlich nach § 40 Abs. 2 FamFG wirksam geworden ist. Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn der Notar positive Kenntnis davon hat, dass das Rechtskraftzeugnis nicht korrekt ist, weil er beispielsweise weiß, dass die Entscheidung einem materiell Beteiligten nicht zugestellt wurde. "

    Daher keine Prüfungspflicht für den Notar, ob die Rechtskraftbescheinigung zurecht erging oder nicht.

  • Ich habe nach Studium einiger Notarurkunden, die das FamFG berücksichtigen (wollen), den Eindruck, dass da nackte Panik, zumindest Unkenntnis, herrscht. Irgendein D....r hat was publiziert, alle anderen springen auf den Zug auf. Ich vergleiche das mit den Formularanträgen alten Rechtes bei Doppelvollmacht "bitte ich um Erteilung einer Ausfertigung des Beschlusses mit Vermerk, wann der Beschluss an den Betreuer zugestellt worden ist", die nicht nur die dem Notar erteilte Vollmacht, sondern auch § 16 FGG ignorieren.
    Heilige Ignorantia, lass grüßen.

  • Klar, aber wenn ich mir die Leute mit Lizenz zum Geld drucken anschaue, kann ich erwarten, dass als Gegenleistung etwas Vernünftiges rauskommt. Die Urkunden strotzen doch nur vor Selbstschutzanlagen.

  • Sersch #12: Mit den "vielen Unsicherheiten" meinte ich nur diejenigen aufgrund des FamFG. Die von Dir genannten Dinge sind ja nicht "unsicher" :-).

    Die Meinung einer scheinbaren "Sicherheit" liegt immer im Auge des Betrachters ;)...

    Andere Frage, wie sieht denn der RK-Vermerk eigtl. aus (ja es ist meine erste Genehmigung nach FamFG, die ich zu Gesicht bekomme :D), muss der eine gewisse "Form" einhalten? Oder reicht da einfach "rechtskräftig" Datum und Unterschrift des UdG aus :gruebel:

  • Nuja die Unsicherheit der Notare (und das blinde Abschreiben von Aufsätzen) fusst bei mir in folgendem Antrag:

    Es wird die Bestellung eines Verfahrenspflegers zur Herbeiführung der formellen Rechtskraft beantragt, da der geschäftsunfähige Betroffene entgegen § 275 FamFG nicht verfahrenfähig sein kann.

    Mein Vermerk ind er Urkunde lautet: HÄ????

  • Leider kein Smilie, aber Abdrücke (oder wie man das nennen soll) meiner, mittlerweile getrockneten, Tränen der Verzweiflung sind noch zu sehen.

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