Prüfschema Genehmigungsverfahren (Kindschaftssachen) nach FamFG

  • Ich habe mich mal hingesetzt und daraus, was das FamFG und das Forum so zu Genehmigungsverfahren (Kindschaftssachen) hergibt, ein Prüfschema erstellt.

    Ich stelle das Prüfschema als Arbeitshilfe hiermit als PDF-Datei zur Verfügung und bitte darum, mir eventuelle Fehler schnellstmöglich mitzuteilen!

    Edit:
    Am 23.04.2015 wurde die bisherige Datei durch eine überarbeitete Fassung ersetzt.
    Ulf

  • Bei Kindern über 14 Jahre würde ich über den Wortlaut des § 164 FamFG hinaus die Entscheidung auch dem gesetzlichen Vertreter gegenüber bekanntgeben. Soweit nicht nach materiellen Vorschriften das Kind selbständig verfahrensfähig ist (z.B. § 9 I Nr. 2 FamFG i.V.m. §§ 112,113 BGB; ggf. reicht auch § 9 I Nr. 3 FamFG i.V.m. Widerspruchs- und Mitwirkungsrechten des über 14-jährigen Kindes - z.B. § 1671 II Nr. 1 BGB - aus), würde ich die Entscheidung trotz des fehlenden Wortes "auch" in § 164 FamFG auch dem gesetzlichen Vertreter gegenüber bekannt geben (Keidel 16. Auflage § 60 FamFG RdNr. 2,19,21).

    Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Beschwerderecht des minderjährigen Kindes unter dem Vorbehalt steht, dass das Kind nicht geschäftsunfähig ist (§ 60 Satz 2 FamFG), nach §§ 9 I Nr. 4,60 FamFG somit das über 14 Jahre alte Kind für das Beschwerdeverfahren nicht, wie bei §§ 9 I Nr. 4,167 III,275,316 FamFG ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit, partiell verfahrensfähig ist.

  • Ich habe mir - vornehmlich für Erbausschlagungsgenehmigungen - folgenden Aktenvermerk gezimmert, mit welchem ich darlege, warum die Eltern (bzw. der überlebende Elternteil) meiner Meinung nach die Kinder im Verfahren vertreten können:

    Die betroffenen Kinder sind gemäß § 9 FamFG nicht verfahrensfähig. In dem hiesigen Verfahren müssen die Kinder daher durch einen entsprechenden Vertreter vertreten werden.

    Nach § 9 Abs. 2 FamFG erfolgt die Vertretung grundsätzlich durch die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen. Dieses ist hier die Kindesmutter, die nach dem Tode des mitsorgeberechtigten Kindesvaters nach § 1680 Abs. 1 BGB allein sorgeberechtigt ist.

    Zu überprüfen ist, ob aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.01.2000 – 1 BvR 321/96 – (BVerfGE 101, 397 ff.) die Kindesmutter hier wegen eines Interessensgegensatzes von der Vertretung im Verfahren ausgeschlossen ist:

    Schon der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist es zu entnehmen, dass nicht generell von einem Vertretungsausschluss auszugehen ist. Das BVerfG spricht nur davon, dass dies „im Regelfall“ so sei und verweist dazu auf BVerfGE 83, 24 (BVerfGE 101, 397 Rn. 32). Dort wird festgestellt, dass grundsätzlich auch ein Dritter das rechtliche Gehör vermitteln kann, wenn dieser das Vertrauen des Vertretenen genießt (BVerfGE 83, 24 Rn. 41).

    Darüber hinaus hat sich der Gesetzgeber – in unterstellter Kenntnis dieser Rechtslage – bewusst dafür entschieden, für minderjährige Kinder im FamFG nicht generell die Bestellung eines besonderen Vertreters für das Verfahren anzuordnen, sondern zu normieren, dass die Vertretung im Verfahren durch den nach bürgerlichem Recht dazu befugten gesetzlichen Vertreter erfolgt.

    Es erscheint daher grundsätzlich vertretbar, die Eltern bis zur Grenze der §§ 1629 Abs. S. 3, 1796 BGB im Verfahren als vertretungsbefugt anzusehen. Es gilt also der Grundsatz des § 9 Abs. 2 FamFG, soweit nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für ein Entzug nach §§ 1629, 1796 BGB gegeben sind.

    Da hier solche konkreten Umstände nicht ersichtlich sind, ist nach hiesiger Auffassung ein gesonderter Vertreter für das Verfahren nicht erforderlich ist, so dass die Kindesmutter die Kinder im Genehmigungsverfahren vollumfassend vertreten kann.

    Ob sich diese Meinung auf Dauer wird halten lassen, ist derzeit natürlich noch völlig offen. Ich denke aber, dass man zum jetzigen Zeitpunkt durchaus diese Meinung vertreten und erst mal damit arbeiten kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :daumenrau Genau meine Meinung!
    Da hast du mir jetzt richtig viel Arbeit gespart - wollte nämlich auch einen Aktenvermerk entwerfen, aber da ich noch keine Erbausschlagung nach neuem Recht vorliegen hatte, habe ich das ein bißchen verschoben ;)

  • Bei Erbausschlagungen von minderjährigen Kindern wird sich das Problem einer Interessenkollision im Genehmigungsverfahren in der Regel nicht stellen, es sei denn, das Kind wäre neben einem Elternteil zum Erben berufen oder der Elternteil bzw. ein anderes Kind wäre infolge der Ausschlagung zum Erben berufen.

  • Ich stells jetzt mal hier ein , weil ich mir beim großen Familienfred
    - aufgrund des "Dschungels" dort -fast nicht mehr getraue , dort zu posten.
    Ich nehme ausdrücklich Bezug auf die Zusammenstellung in #1 , für die man nicht oft genug Danke sagen kann.:huldigen:

    Ich nehme weiter Bezug auf die ( nicht nur ) von Andy K. und mir vertretene "Mittelmeinung" , wonach die Eltern das Kind ( unter 14 ) grs. im Genehmigungsverfahren vertreten können; ausnahmsweise aber Entziehung nach § 1796 BGB geboten ist, vgl. auch #7.

    Gesetzt den Fall , ich hätte nun einen Ergänzungspfleger für das Genehmigungsverfahren bestellt.
    Was genau wären jetzt dessen Aufgaben bzw. Aufgaben des Gerichts?

    Ich fasse mal meine Meinung hierzu zusammen:

    a.) Gewährung rechtlichen Gehörs/faires Verfahren:).

    Beim Pfleger wohl über § 34 FamFG .
    Bei einem Rechtsanwalt als Pfleger u.U. durch Gewährung von Akteneinsicht § 13 IV FamFG.

    Bzgl. a.) ist davon auszugehen , dass der Erg.pfleger selbst ( neben dem Gericht ) die Genehmigungsfähigkeit des Rechtsgeschäftes "zum Wohle des Kindes" zu prüfen hat.

    b.) Zustellung/Entgegennahme von Entscheidungen § 41 FamFG

    c.) ggf. Beschwerdeeinlegung oder Erklärung Rechtsmittelverzicht§ 58 ff. FamFG

    Irgendetwas wichtiges übersehen ?

    2 Mal editiert, zuletzt von Steinkauz (14. Januar 2010 um 11:13) aus folgendem Grund: Ulf muss noch ins Spiel; außerdem c.) ergänzt !

  • Wenn du den Wirkungskreis des Ergänzungspflegers mit "Wahrnehmung der Interessen und Vertretung des Kindes im Genehmigungsverfahren betreffend ***" fasst, ist m. E. alles drin.

  • Hallo Steinkauz!

    Als Wirkungskreis würde ich wohl allgemein angeben "Vertretung des Kindes bzw. der Kinder XY im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren Az. ..."

    Die tatsächlichen Tätigkeiten dürften dann in etwa so aussehen, wie von Dir beschrieben.

    Praktisch hatte ich den Fall aber noch nicht, da ich auch der Meinung von Andy.K und Dir folge. :D

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • zu #7:

    Wir folgen zur Zeit noch der von Sonnenfeld/Zorn vertretenen Auffassung, dass bei der Genehmigung von Erbausschlagungen bei Kindern unter 14 Jahren für die Zustellung des Genehmigungsbeschlusses und ggf. Einlegung eines Rechtsmittels ein Pfleger zu bestellen ist. Bisher haben wir eines der Berliner Jugendämter zum Pfleger bestellt. Diejenigen Jugendämter, die schon im Vorfeld dagegen "gemosert" haben, haben wir "aufgehetzt", gegen ihre Bestellung Rechtsmittel einzulegen, was sie auch brav getan haben. Jedenfalls haben wir jetzt zwei Akten zum Kammergericht gegeben - in der stillen Hoffnung, dass wir aufgehoben werden und uns diesen zusätzlichen Aufwand in Zukunft sparen können werden. Ich werde berichten, was dabei herauskommt.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Schön so. Aber ich spare mir diesen zusätzlichen Aufwand in der Regel auch so. Welche besondere Rolle spielt denn eigentlich die häufig auffindbare Autorin "Zorn", dass man ihr unbedingt folgen müsste ?

  • Ist sie nicht auch "bloß" Rechtspflegerin wie wir alle hier ?


    Sie ist seit vielen Jahren Dozentin für Familienrecht an der Fachhochschule in Berlin (jetzt HWR). Frau Sonnenfeld ist im übrigen auch "bloß" Rechtspflegerin und erst später zur Professorin ernannt worden.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


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