Prüfschema Genehmigungsverfahren (Kindschaftssachen) nach FamFG

  • Das ist ja nun nicht so selten, dass ein einzelner Rechtspfleger/eine einzelne Rechtspflegerin einen Aufsatz schreibt zu einem Thema, wo es sonst nichts gibt (ich denke zum Beispiel an die Aufsätze über den Europäischen Vollstreckungstitel, für die ich sehr dankbar bin). Da ist man froh um jede Fundstelle.
    Was einen natürlich nicht davon befreit, sich eigene Gedanken zu machen.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • zu #7:

    ....... Jedenfalls haben wir jetzt zwei Akten zum Kammergericht gegeben - in der stillen Hoffnung, dass wir aufgehoben werden und uns diesen zusätzlichen Aufwand in Zukunft sparen können werden. Ich werde berichten, was dabei herauskommt.



    Gab es schon einen ersten Erfolg?
    Kleiner Hinweis für alle Berliner/Brandenburger:
    Am 30.3.2010 findet in Berlin ein erster Erfahrungsaustausch mit Frau Sonnenfeld/Frau Zorn statt zum Thema Vertretungsrecht nach FamFG. Dann wird dieses Thema sicherlich hochkochen; ich werde Ulfs fantastische Aufstellung inkl. Aktenvermerk mal mitnehmen als Diskussionsgrundlage.:daumenrau

  • Nun es ist zunächst mal zu erwarten, dass die angesprochenen Damen auf ihren jeweiligen Standpunkten beharren werden.
    Von da her kann ich es nur begrüßen, wenn alle im Forum dargestellten und entwickelten Meinungen in dem Treffen angesprochen werden.

    Eine nicht unbeachtliche Anzahl im Forum hält z.B. jedenfalls das Vertretungsrecht der Eltern für Kinder unter 14 für gegeben, wenn nicht § 1796 BGB zutage tritt.;)

  • Nach meiner Ansicht sollte man einer Meinung folgen, weil man sie für richtig hält, egal, ob sie von wenigen, von vielen oder von einem bzw. einer Einzelnen vertreten wird. Auch kann man nicht etwas, das man für richtig hält, auf einmal für falsch halten (oder umgekehrt), nur weil ein OLG in diesem Sinne entscheidet.

    Ich finde es auch nicht unbedingt gut, was hier über die besagte(n) Dame(n) geschrieben wird. Wer deren Auffassung nicht teilt, mag einfach anders entscheiden und wer es für ein grundsätzliches Problem hält, kann auf gleicher Augenhöhe fachzeitschriftlich erwidern.

  • Nach meiner Ansicht sollte man einer Meinung folgen, weil man sie für richtig hält, egal, ob sie von wenigen, von vielen oder von einem bzw. einer Einzelnen vertreten wird. Auch kann man nicht etwas, das man für richtig hält, auf einmal für falsch halten (oder umgekehrt), nur weil ein OLG in diesem Sinne entscheidet.

    Ich finde es auch nicht unbedingt gut, was hier über die besagte(n) Dame(n) geschrieben wird. Wer deren Auffassung nicht teilt, mag einfach anders entscheiden und wer es für ein grundsätzliches Problem hält, kann auf gleicher Augenhöhe fachzeitschriftlich erwidern.



    :daumenrau :daumenrau

  • zu #7:

    ....... Jedenfalls haben wir jetzt zwei Akten zum Kammergericht gegeben - in der stillen Hoffnung, dass wir aufgehoben werden und uns diesen zusätzlichen Aufwand in Zukunft sparen können werden. Ich werde berichten, was dabei herauskommt.



    Gab es schon einen ersten Erfolg?


    Erfolg nicht, aber einen kuriosen Zwischenstand:

    Ich habe meine Akte schon am 2.Februar zurückbekommen mit dem Vermerk, dass das Kammergericht nicht zuständig wäre. Es handele sich nicht um eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG, deshalb sei die Beschwerde nicht statthaft. Es läge nur eine Erinnerung vor, im Fall der Nichtabhilfe müsse der Richter des Amtgerichts entscheiden.

    Die Kollegin wartet immer noch auf ihre Akte.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


    Einmal editiert, zuletzt von christina1 (20. April 2010 um 13:35)

  • Ihr hattet doch im Genehmigungsverfahren die Vertretungsmacht der Mutter entzogen und einen Ergänzungspfleger bestellt. Und dagegen wurde Beschwerde eingelegt.

    Es geht halt praktisch nur darum, ob dies eine Endentscheidung im Sinne von § 58 I FamFG ist, denn ist es eine solche nicht, ist keine Beschwerde zulässig und damit nur die Rechtspflegererinnerung. Das ist natürlich absolut toll, wie wollen wir da bloß unsere lange Diskussion mal zu einem Ende bringen können und Klarheit über Rechtsprechung haben.

    Dann müsste man umgekehrt vielleicht mal jemand dazu bringen zu beantragen, dass ein Ergänzungspfleger für ein Genehmigungsverfahren bestellt wird. Diesen Antrag müsste man dann zurückweisen, was dann wohl zu diesem Antrag eine Endentscheidung wäre und der Antragsteller Beschwerde einlegen könnte. Dieser müsste sich das OLG dann wohl annehmen. Wer sollte aber beantragen, der Kindesmutter nach § 1796 BGB die Vertretungsmacht für das Genehmigungsverfahren zu entziehen und einen Ergänzungspfleger zu bestellen ? Die Kindesmutter selbst wird dies ja nicht tun.

  • Es bedarf doch nicht eines Antrags auf Bestellung eines Pflegers fürs Verfahren, welches von amts wegen betrieben wird ?

    Die Beteiligten- u. verfahrensfähigkeit ist in jedem Stadium von amts wegen zu prüfen.
    Und wenn der Fall des § 1796 BGB gegeben ist, entziehe ich - selbverständlich nach den erfolgten Anhörungen - die Vertretungsmacht gerne mal auch ohne Antrag.;)

  • Es bedarf doch nicht eines Antrags auf Bestellung eines Pflegers fürs Verfahren, welches von amts wegen betrieben wird ?

    Die Beteiligten- u. verfahrensfähigkeit ist in jedem Stadium von amts wegen zu prüfen.
    Und wenn der Fall des § 1796 BGB gegeben ist, entziehe ich - selbverständlich nach den erfolgten Anhörungen - die Vertretungsmacht gerne mal auch ohne Antrag.;)



    Das weiß ich so auch.

    Hier ging es aber darum, nach einer Möglichkeit zu suchen, wie man das Verfahren doch zum OLG bekommt - wofür ja Voraussetzung ist, dass es eine "Endentscheidung" ist. Jedes Entziehen der Vertretungsmacht und Bestellung eines Ergänzungspflegers in einem Genehmigungsverfahren ist ja nunmal nach Ansicht des KG's keine Endentscheidung, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist.

  • Hoffe, ich wiederhole hier nichts, aber das KG Berlin hat am 04.03.2010 (Az: 17 UF 5/10) über die "Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Wahrnehmung der Verfahrensrechte des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren (Genehmigung einer Erbausschlagung)" entschieden.
    Wahrscheinlich handelt es sich hier um das Verfahren der Kollegin von christina1...das Jugendamt hatte Beschwerde gegen seine Bestellung zum Ergänzungspfleger nach § 1796 BGB eingelegt.
    Leider Gottes hat das KG die Beschwerde zurückgewiesen und entschieden, dass (zumindest bei Kindern unter 14) für die Zustellung und Einlegung des Rechtsmittels dem Kind grundsätzlich gem. § 1796 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist :eek:!

    Zwar erkennt das KG, dass das Ergebnis unbefriedigend ist, da das Verfahren "ohne erkennbar sachlichen Gewinn" aufgebläht wird, sieht die gesetzlichen Bestimmungen aber als so "eindeutig und ohne Spielraum, so dass die Erschwernisse als zwangsläufige Folge der mit dem FamFG erfolgten Neuordnung der formellen Beteiligung von Kindern am Verfahren" hinzunehmen seien. Eine dies korrigierende Auslegung überstige die Befugnisse der Rechtsprechung.

    Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, "weil die Rechtssache im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage (:() und die vorligende in die gleiche Richtung weisende Entscheidung des OLG Oldenburg weder eine grundsätzliche Bedeutunghat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert". :mad:

    Das ist natürlich für die Praxis eine Katastrophe...

  • Für die Berliner Praxis sicherlich.
    Ich finde es schon sehr vermessen , hier die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, weil die Gesetzeslage eindeutig sei.

    Das KG kennt halt das Prüfschema von Ulf nicht.;)
    Allein im Forum werden mind. die drei dort aufgeführten Meinungen vertreten.

  • Wahrscheinlich handelt es sich hier um das Verfahren der Kollegin von christina1...


    Richtig! Aber die Kollegin hat die Akte immer noch nicht zurück, obwohl die Entscheidung bereits veröffentlicht ist.

    Bei mir hatte der 13. Senat entschieden, bei meiner Kollegin der 17. Senat. (Offenbar nehmen sich die Richter am Kammergericht die Kostenrechtsprechung der BGH-Senate zum Vorbild :teufel:.) Ich bin ja mal gespannt, ob wir noch eine dritte OLG-Meinung zu dem Thema bekommen ...

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Na dann besteht ja noch Hoffnung für die ( künftige ) Berliner Praxis, wenn sich das Kammergericht selbst uneinig zeigt.

  • Das ist aber auch nicht so dramatisch. Wir bestellen immer ein Jugendamt oder die Arbeiterwohlfahrt zum "Unterpfleger" und haben dafür Standardschreiben für die Anhörung der Eltern und des (zukünftigen) Pflegers und einen Musterbeschluss für Anordnung und Bestellung.

    Es sind halt zwei Aktenvorlagen mehr als vorher - hoffentlich wird das mal in PEBB§Y berücksichtigt (ja, ja, ich weiß - die Hoffnung treibt das Schiff der Narren).

    Positiv ist jedenfalls, dass die diversen Berliner Jugendämter jetzt nicht mehr endlos mit uns diskutieren können, sondern sich hoffentlich in ihr "Schicksal" fügen werden. Vielleicht wacht der Gesetzgeber ja auf, wenn auch noch die Jugendämter über die unnötige Mehrarbeit klagen, und lässt sich eine vernünftige Lösung einfallen (ja, ja, ich weiß - siehe oben).

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Das ist aber auch nicht so dramatisch. Wir bestellen immer ein Jugendamt oder die Arbeiterwohlfahrt zum "Unterpfleger" und haben dafür Standardschreiben für die Anhörung der Eltern und des (zukünftigen) Pflegers und einen Musterbeschluss für Anordnung und Bestellung.

    Es sind halt zwei Aktenvorlagen mehr als vorher -



    Diese "Standardschreiben" würden mich interessieren.... aber ist denn für das Verfahren nach § 1796 BGB und die Pflegschaft nicht jeweils eine gesonderte Akte anzulegen?
    Stellt ihr den Entzug der Sorge und die Anordnung, Verpflichtung und Führung der Pflegschaft alles in der Genehmigungskate fest?

  • Ich habe das in einem Gen.Verfahren erst ein Mal praktiziert. Da habe ich in der Gen.Akte den Interessenskonflikt festgestellt und die eSO insoweit nach § 1796 BGB entzogen sowie einen Erg.Pfleger bestellt. Dessen Verpflichtung sowie alles weitere, was die Pflegschaft betraf, lief dann in einer gesonderten PF-Akte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • .... aber ist denn für das Verfahren nach § 1796 BGB und die Pflegschaft nicht jeweils eine gesonderte Akte anzulegen?


    Stellt ihr den Entzug der Sorge und die Anordnung, Verpflichtung und Führung der Pflegschaft alles in der Genehmigungskate fest?


    Wir haben die Vertretungsmacht nicht gemäß § 1796 Abs. 2 BGB entzogen, sondern sind von einem gesetzlichen Vertretungsausschluss ausgegangen, da Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Gesetzescharakter haben. Warum sich das Kammergericht dazu geäußert hat, weiß ich nicht; es kann jedenfalls nicht Inhalt der Beschwerde gewesen sein. (Das Kammergericht hat m. E. noch einen zweiten sachlichen Fehler in seinem Beschluss gemacht: Unter Punkt 16 wird ausgeführt, dass nach dem FGG zum Zwecke der Zustellung ein Ergänzungspfleger zu bestellen war, richtig wäre meiner Ansicht nach der Verfahrenspfleger.)

    Anordnung und Bestellung machen wir in einem Beschluss, Jugendamt und Arbeiterwohlfahrt werden nicht gemäß § 1789 BGB verpflichtet, und von der „Führung“ einer Pflegschaft kann man gar nicht reden, weil die gesamte Pflegschaft in der Zustellung zweier Beschlüsse besteht. Ich würde nicht auf die Idee kommen, einen Bericht o. ä. anzufordern.

    In den zwei „Versuchsballon-Akten“ haben wir das alles in der Genehmigungsakte gemacht. Ob ich in Zukunft für die Pflegschaft eine gesonderte Akte anlegen lassen werde, weiß ich noch nicht. Es wäre zwar besser für die Statistik, die Sache wird dadurch aber unübersichtlich (z. B. werden die Eltern durch zwei Geschäftszeichen für die selbe Angelegenheit verwirrt).

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Die Verwirrung ist zwar vorhanden, aber nicht zu vermeiden.

    Mein EDV-Programm , welches derzeit vorrangig im Süden der Republik Einzug hält, zwingt mich dazu !

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