Hallo,
weiß jmd. ob der Lebensgefährte eine Prozesskostenvorschusspflicht hat? Die Gläubigerin im ZV-Verfahren beantragt PKH und kreuzt in dem Vordruck bei C an, dass sie Unterhalt von einer anderen Person erhält.
Auf Nachfrage erklärt sie, dass sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe, in der alles Geld in einen Topf geworfen wird.
Muss sie mir jetzt die Verhältnisse von ihrem Typ offenlegen, oder nicht?
Prozesskostenvorschusspflicht...
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Zitat
weiß jmd. ob der Lebensgefährte eine Prozesskostenvorschusspflicht hat?
Hat er nicht, der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ist Teil des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs und der besteht nur bei Verwandten und Eheleuten.
ZitatMuss sie mir jetzt die Verhältnisse von ihrem Typ offenlegen, oder nicht?
Nö (s.o.) -
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ebenfalls , d.h. kein gesetzlich Anspruch auf PKV gegeben.
Es ließe sich je nach Sachlage jedoch über folgendes nachdenken:
Freiwillige Leistungen Dritter sind grundsätzlich als Einkommen der Rechtsuchenden anzusehen (OLG Köln, Beschl. 06.11.1995, FamRZ 1996, 1021 und Beschl. 10.11.1995, FamRZ 1996, 873).
Ferner ist zu beachten, dass wenn in einer Wohnung mehrere Personen mit eigenem Einkommen leben, die Kosten insoweit nach Köpfen aufzuteilen sind. Dieser Grundsatz gilt außer bei Eheleuten auch bei Familienangehörigen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
Von diesem Grundsatz sind zwei Ausnahmen zu machen:
Ist das Einkommen einer mitwohnenden Person so niedrig, dass bei Abzug der Beträge nach § 115 I S. 2 Nr. 1 bis 4 ZPO kein oder ein fiktiv negatives Einkommen i.S.v. § 115 I S. 4 ZPO verbliebe, so bleibt das Einkommen dieser Person voll unberücksichtigt.
Dasselbe gilt, wenn das Einkommen, einer Person so erheblich hinter dem Einkommen der anderen Person zurückbleibt, dass eine Heranziehung der erstgenannten Person zu einem Anteil der Kosten der Unterkunft nicht angemessen erscheint (OLG Koblenz, Beschl. 28.12.1999, MDR 2000, 728; OLG Köln, Beschl. 17.02.2003, FamRZ 2003, 1394). -
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