Lebensversicherung an Erben

  • Liebe Kollegen,

    langsam versteh ich die Gesetze nicht mehr. Habe seit langem mal eine Nachlasspflegschaft mit Vermögen und dann so etwas. Der Erblasser schloss eine Lebensversicherung mit den Bezugsberechtigten "die Erben" ab. Die Nachlasspflegerin beantragte nunmehr die Auszahlung des Betrages, da sie die Erben vertritt bzw. ermittelt.
    Die Auszahlung wird insoweit verweigert, da die Versicherungsgesellschaft das Erbrecht selbst prüft und gem. § 160 II VVG auszahlt. Somit ist der Versicherung sogar egal, ob die Erben vorher die Erbschaft ausgeschlagen haben. Somit ist § 160 II VVG der krasse Gegensatz zu § 1953 BGB.

    Ist das noch normal, oder lebe ich nur in einer verkehrten Welt? :confused: :gruebel:

  • ??
    Entweder die Bezugsberechtigung ist für die Erben - das wären dann jene, die das Erbe auch tatsächlich antreten,
    oder
    das Bezugsrecht ist für die als gesetzliche Erben der ersten Ordnung bekannten Personen, sprich Ehegatten und Kinder. Das muss dann aber m. E. auch so bezeichnet sein, möglichst namentlich.

    Hier würde ich sagen, dass die Versicherung an die NLPflegerin auszahlen muss.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Nein, die Versicherungsgesellschaft hat Recht.

    Sie kann die Zahlung an den Nachlasspfleger verweigern, bis die Erben durch Erbschein festgestellt sind. Dass der NLPfleger kraft Amtes "die Erben" ist, kann der Versicherung egal sein.

    Fragt´mich bitte nicht wie und wo das steht, aber es ist so.

    Ggf. kann der NLP das Bezugsrecht widerrufen.

    Vielleicht dazu mal im Jochum/Pohl 4. Auflage unter RN. 251ff nachlesen?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Es ist deshalb so, weil die Versicherungssumme nicht in den Nachlass fällt, weil "die Erben" das Recht auf sie nicht kraft Erbfolge, sondern aufgrund Bezugsberechtigung erlangen. Das Amt des Nachlasspflegers beschränkt sich -wie schon der Name sagt- auf Nachlassgegenstände. Dazu gehört die Versicherungssumme nicht. Man könnte aber das Problem aber dadurch umschiffen, indem man die Nachlasspflegerin noch zusätzlich nach § 1913 BGB zur Pflegerin für die unbekannten Erben (i.S. von unbekannten Beteiligten) bestellt. Wenn dies erfolgt, muss sie aber trotzdem beide Vermögensmassen getrennt halten, den Nachlass als Nachlasspflegerin und die Versicherungsgelder als Pflegerin nach § 1913 BGB.

  • ich finde das auch logisch.
    Und wozu braucht die Nachlaßpflegerin jetzt das Geld aus der LV ?
    Hatte selbst schon einige Fälle, wo die Erben 1. Ordnung die Erbschaft ausgeschlagen, aber die Versicherung einkassiert haben.

  • ich finde das auch logisch.
    Und wozu braucht die Nachlaßpflegerin jetzt das Geld aus der LV ?
    Hatte selbst schon einige Fälle, wo die Erben 1. Ordnung die Erbschaft ausgeschlagen, aber die Versicherung einkassiert haben.



    Und warum sollte ich sonst extra einen Bezugsberechtigten einsetzen, wenn die gesetzlichen oder testamentarischen Erben die LV-Summe kassieren sollen?

    Ich persönlich habe da auch strikt getrennt. Einmal Testament. Einmal LV mit Bezugsberechtigung!!!! Und das aus gutem Grund!

    Und sagt mir jetzt bitte nicht, dass das nicht greift! Dann müsste ich schnellstens ändern.

    Einmal editiert, zuletzt von Sophie (16. Oktober 2009 um 14:56)

  • ich finde das auch logisch.
    Und wozu braucht die Nachlaßpflegerin jetzt das Geld aus der LV ?
    Hatte selbst schon einige Fälle, wo die Erben 1. Ordnung die Erbschaft ausgeschlagen, aber die Versicherung einkassiert haben.



    Und warum sollte ich sonst extra einen Bezugsberechtigten einsetzen, wenn die gesetzlichen oder testamentarischen Erben die LV-Summe kassieren sollen?




    Eben. Ich finde allerdings, dass eine Bezugsbrechtigung für "die Erben" unglücklich ist und entsprechende Missverständnisse provoziert.

    Sind denn mit "die Erben" auch solche gemeint, die die Erbschaft ausschlagen oder nur die Annehmenden usw.? :gruebel:

    Ich halte es daher für sinnvoll (und kannte es bislang auch nicht anders), dass als Bezugsberechtigte eine oder mehrere Personen namentlich konkret benannt werden.

  • § 160 Abs.2 VVG lautet:
    Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluss.

    Es ist demnach in einem solchen Fall auf die im Zeitpunkt des Erbfalls Berufenen abzustellen (auch wenn sie ausschlagen), weil sie den Anspruch auf die Versicherungssumme nicht kraft Erbrechts erwerben. Sie die "gesetzlichen Erben" bezugsberechtigt oder ist zur Bezeichnung der Bezugsberechtigten auf die "gesetzliche Erbfolge" Bezug genommen, sind die Testamentserben regelmäßig nicht bezugsberechtigt (OLG Köln FamRZ 2005, 552).




  • Genau so kenne ich es auch.
    Ich kenne es auch nicht anders, als dass man die Bezugsberechtigten namentlich einsetzt.
    Ist dies nicht erfolgt, sind bezugsberechtigt die Erben (entweder die gesetzlichen oder testamentarischen Erben).

    Das bezugnehmend auf die "Begünstigten" der LV. Soweit ich informiert bin, gehört eine LV nicht zum eigentlichen Nachlass, sofern expliziet ein Bezugsberechtigter eingesetzt wurde.

  • Wenn überhaupt kein Bezugsberechtigter genannt ist, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und damit an die Erben des Erblassers, egal ob aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge.

    Sie "die Erben" als Bezugsberechtigte genannt, fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass und die Versicherungssumme fällt an diejenigen Personen, die im Zeitpunkt des Erbfalls zu Erben berufen sind (#8).

  • Wenn überhaupt kein Bezugsberechtigter genannt ist, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und damit an die Erben des Erblassers, egal ob aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge.

    Sie "die Erben" als Bezugsberechtigte genannt, fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass und die Versicherungssumme fällt an diejenigen Personen, die im Zeitpunkt des Erbfalls zu Erben berufen sind (#8).



    Genau das meinte ich:oops:

  • § 160 Abs.2 VVG lautet:
    Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluss.



    Interessant. Bislang habe ich den LV´s auf Anfrage der Erben immer die "richtigen" Erben mitgeteilt, da ich § 160 II VVG nicht kannte und in den Anfragen hierauf auch nicht hingewiesen wurde.

    Ich denke aber nicht, daß ich mir hier jetzt Sorgen machen muß, denn für ordentliche Bezeichnungen in den Anfragen müssen die schon selber sorgen.

  • Wenn ich es mal "platt" ausdrücken darf:

    Sage ich in der Police: Meine Erben sollen bezugsberechtigt sein, sind bezugsberechtigt die gesetzlichen oder testamentarischen Erben. Und zwar egal ob sie ausschlagen oder nicht, da aufgrund der Bezugsberechtigung die LV nicht in den Nachlass fällt.

    Sage ich in der Police: Nix.......
    Sind bezugsberechtigt die tatsächlichen gesetzlichen oder testamentarischen Erben (wer ausschlägt hat halt Pecht gehabt), da die LV in den Nachlass fällt.

    Richtig?
    Ich hoffe, so habe ich es auf jeden Fall gewollt und auch gemacht.

  • Nur die erste Aussage ist richtig.

    Die zweite Aussage ist nur teilweise richtig. Sie ist insoweit richtig, als nur diejenigen Personen, die im Rechtssinne Erben des Erblasser werden, einen Anspruch auf die Versicherungssumme haben (ein Ausschlagender fällt also heraus). Gleichwohl fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass (insoweit ist die Aussage nicht richtig).

    Immer wenn jemand bezugsberechtigt ist, ganz gleich, wie er bezeichnet ist, fällt die Versicherungssumme also nicht in den Nachlass. In den Nachlass fällt sie nur, wenn überhaupt kein Bezugsrecht vorliegt oder die Bezugsberechtigung (z.B. durch Vorversterben des Bezugsberechtigten) ersatzlos entfallen ist.

  • Nur die erste Aussage ist richtig.

    Die zweite Aussage ist nur teilweise richtig. Sie ist insoweit richtig, als nur diejenigen Personen, die im Rechtssinne Erben des Erblasser werden, einen Anspruch auf die Versicherungssumme haben (ein Ausschlagender fällt also heraus). Gleichwohl fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass (insoweit ist die Aussage nicht richtig).

    Immer wenn jemand bezugsberechtigt ist, ganz gleich, wie er bezeichnet ist, fällt die Versicherungssumme also nicht in den Nachlass. In den Nachlass fällt sie nur, wenn überhaupt kein Bezugsrecht vorliegt oder die Bezugsberechtigung (z.B. durch Vorversterben des Bezugsberechtigten) ersatzlos entfallen ist.



    Vielen Dank:)

  • Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Gesagte grundsätzlich auch bei anderen Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall gilt, so z.B. für den wohl häufigsten Fall, dass Bankguthaben durch Bezugsberechtigung außerhalb des Nachlasses zugewendet werden.

  • Langsam komme ich nun mit dem Begriff Erben durcheinander!

    Hilfe?????? Ich fasse mal zusammen.

    Bezugsberechtigte in der LV: "die Erben"

    Nun sprechen wir von gesetzlichen bzw. testamentarischen Erben.

    Wenn ein Testament da ist, ist es egal, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sie bekommen die Versicherungssumme außerhalb des Nachlassverfahrens ausgezahlt. Die gesetzlichen Erben gehen leer aus.

    Wenn kein Testament vorhanden ist, dann bekommen die erstrangigen gesetzlichen Erben außerhalb der Nachlassmasse den Betrag ausgezahlt.

    Nur wenn gar keine Bezugsberechtigung eingetragen (sollte es wohl nicht geben) bzw. der Bezugsberechtigte vor Eintritt des Erbfalls weggefallen ist, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass.

    Ich versteh nur den krassen Gegensatz zu § 1953 BGB nicht, wonach ein ausschlagender Erbe als zum Zeitpunkt des Todes nicht lebender Erbe zu betrachten ist. Kann man die Gesetze nicht einheitlich gestalten und nicht in dem einen so und im anderen 180° gedreht.:wochenende:

  • Der ausgemachte "krasse Gegensatz" besteht nicht. § 1953 BGB gilt nur für den erbrechtlichen Erwerb. Beim Erwerb aufgrund einer Bezugsberechtigung handelt es sich jedoch nicht um einen erbrechtlichen, sondern um einen vertraglichen Erwerb aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter. Ein vertraglicher Erwerb kann demzufolge nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass (etwa infolge Ausschlagung) kein erbrechtlicher Erwerb stattfindet, es sei denn, bei der Bezeichnung des Bezugsberechtigten wäre hierauf abgestellt worden.

  • Die Nachlasspflegerin scheint mit dem Fall überfordert zu sein. Vielleicht sollte Sie ja in ihrem eigenen Interesse ersetzt werden. Wenn ein Widerruf der Schenkung im Valutaverhältnis möglich ist und die Nachlasspflegerin diesen versäumt, dann darf sie den "Fehlbetrag" wahrscheinlich später selbst an die Erben bezahlen.


  • Ggf. kann der NLP das Bezugsrecht widerrufen.



    Papenmeier:

    Meine Rede...

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