Vertretung des Sch. bei Unterwerfung

  • Hallo, ich möchte gerne mal den Meinungsstand zu folgendem Problem hören:

    Vorgelegt wird zur Vollstreckung eine notarielle Urkunde, in der ein vollmachtsloser Vertreter, oder aufgrund behaupteter Vollmacht oder Vollmacht in anderer Urkunde für den Schuldner auftritt und diesen der Zwangsvollstreckung unterwirft. Die Urkunde ist ordentlich mit Klausel versehen und zugestellt worden.

    Wird von den Vollstreckungsgericht dort draussen nun der Vollmachtsnachweis für den Vollstreckungsbeginn gefordert oder nicht?

    Ich habe diesen bislang immer angefordert und bekommen. Zu prüfen ist der Titel, Urkunde nach § 794 I 5 ZPO, somit ob sich der Schuldner wirksam der Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Gutachterlich würde das dann heissen: "Der Schuldner hat aber nicht selbst gehandelt, er wurde vertreten von V. Dessen Erklärung wirkt für und gegen den Schuldner, wenn ...."
    Gestolpert bin ich nun über eine Entscheidung des LG Freiburg (Rpflg 05, 100) die Vollmacht sei nicht zuzustellen (hey, kein Problem), aber im übrigen auch nicht vorzulegen.

    Also, was macht Ihr?

    Harry

  • @Harry,

    habe als Vollstrecker immer den Zustellungsnachweis gefordert und werde/würde ihn - entgegen der Entscheidung des LG Freiburg - auch weiterhin fordern. So auch Zöller, ZPO, 19. Aufl., § 749, Rdn 31a.

    Gruß

    HuBo

  • Damit dürfte das LG Freiburg noch ziemlich allein stehen.

    Inhaltlich vermag ich der Entscheidung nicht so recht zu folgen. Nach § 88 II ZPO hat das Gericht eine Vollmacht von Amts wegen zu prüfen. Es kann also nicht die Rede davon sein, dass nur der Notar die Vollmacht bei Klauselerteilung zu prüfen hätte.

    s. auch Stöber, Rpfleger 94, 393

  • Noch mal zurück, es geht nicht um einen Zustellungsnachweis und auch nicht um eine Prozessvollmacht, § 88 II ZPO ist meines Erachtens nicht relevant. Es geht um die Frage der Wirksamkeit des Titels, und somit um die Vorlage der Vollmacht desjenigen, der den Schuldner der Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Diese Vollmacht ist nicht zuzustellen, aber meiner Ansicht nach notwendig vor Vollstreckungsbeginn vorzulegen.

  • Die Vollmacht wird gem. § 12 Abs. 1 BeUrkG "beigefügt". Wenn sie mit dem Titel fest verbunden ist gibt's ohnehin kein Problem, denn dann wurde sie ja zugestellt. Sollte sie solo vorliegen verlang(t)e ich Zustellungsnachweis auch für die Urkunde.

    Gruß in die "Toskana"

    HuBo

  • Zitat von Harry

    § 88 II ZPO ist meines Erachtens nicht relevant.



    Ich darf aus besagtem Aufsatz von Stöber zitieren (nicht als Totschlagargument, sondern weil mir das plausibel erscheint ;) :(

    In anderer Weise als durch Vollmachtvorlage kann der Nachweis der Bevollmächtigung des Vertreters nicht geführt werden. Daher genügt als Vollmachtnachweis auch Bezugnahme in der vollstreckbaren Urkunde auf die in einer Vertragsurkunde enthaltene Vollmacht oder Bestätigung des Notars in der Vollstreckungsklausel über die Erteilung der Vollmacht in der Vertragsurkunde nicht. Das folgt aus § 80 Abs. 1 ZPO, der für das Zivilprozeßverfahren den Nachweis der Bevollmächtigung regelt.


    Prozeßrechtlichen Grundsätzen untersteht auch die Unterwerfungserklärung für das Zustandekommen einer vollstreckbaren Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 (§ 800) ZPO; denn sie ist ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung.

    Das Beurkundungsrecht regelt daher mit dem Verfahren des Notars bei Beurkundung Wirksamkeitserfordernisse für Errichtung einer vollstreckbaren notariellen Urkunde durch einen bevollmächtigten Vertreter nicht. Die Unterwerfungserklärung hat vielmehr entsprechend ihrer Wesensart ihre gesetzliche Regelung in der Zivilprozeßordnung gefunden". Daraus ergibt sich von selbst „als dem Gesetz entsprechend die Heranziehung der in dieser enthaltenen allgemeinen Vorschriften" und damit auch des § 80 Abs. 1 ZPO über den Nachweis der Bevollmächtigung durch eine zu den Gerichtsakten abzugebende Vollmacht. Den Mangel der Vollmacht hat das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 88 Abs. 2 ZPO). Mit Gericht ist in dieser Vorschrift über die Prozeßführung das Prozeßgericht genannt, dem die Vollmacht nachzuweisen und von dem sie zu prüfen ist. Für die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde obliegt die Prüfung dem Vollstreckungsorgan. Ihm, somit dem Vollstreckungsgericht oder Gerichtsvollzieher, ist daher die Vollmacht für Prüfung (§ 88 Abs. 2 ZPO) mit dem Vollstreckungstitel zu den Gerichtsakten zu übergeben. Das geschieht durch Vorlage der vollstreckbaren Unterwerfungserklärung, wenn die Vollmacht (in beglaubigter Form) der Niederschrift nach § 12 Satz 1 BeurkG beigefügt und mit dieser nach § 49 Abs. 3 BeurkG ausgefertigt ist. Gesondert hat Vorlage zu erfolgen, wenn die Vollmacht in einer anderen Niederschrift enthalten ist, die in der Urkundensammlung des Notars verwahrt wird. Ausreichend ist Vorlage einer auszugsweisen Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Urkunde (§ 42 Abs. 3, § 49 Abs. 5 BeurkG). Die zu den Gerichtsakten zu übergebende Vollmacht ist für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderliche Urkunde (siehe § 16 Abs. 2 ZVG).

  • Danke sehr, stützt meine Ansicht. Wo ist eigentlich der Aufsatz von Stöber her?

    Problematisch finde ich nach wie vor die normative Einordnung: nach § 80 I ZPO hat der Bevollmächtigte seine Vollmacht vorzulegen. Also, den Schuldner werden wir wohl nicht dazu kriegen, und auch nicht seinen Vertreter.

    Da bei den Vollstreckungsvoraussetzungen der notwendige Vollmachtsnachweis nicht auftaucht kann man sich bei der Prozessvollmacht auf jeden Fall "anlehnen". Eine Analogie wäre denkbar.

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