Ausschlagungserklärung des noch nicht bestellten Vormundes

  • Ich bräuchte mal Hilfe bei folgendem Fall:

    Kindesvater hatte die alleinige elterliche Sorge, der Mutter ist sie entzogen worden, weil sie ein bisschen psychisch krank ist. Vater hat neu geheiratet. Jetzt ist der Kindesvater infolge Erkrankung gestorben. Die neue Frau ist mit ihrer minderjährigen Stieftochter hier gewesen und hat die Übernahme der Vormundschaft für ihre Stieftochter beantragt. Soweit so schön, Tochter ist auch einverstanden (16 Jahre alt). Im Gespräch hat sich dann ergeben, dass die Stiefmutter bereits bevor sie bei mir war, die Erbschaft für die minderjährige Stieftochter ausgeschlagen hat, so quasi als vermutlicher Vormund. Das Nachlassgericht war sich nicht sicher, ob es die Erklärung aufnehmen sollte, hat es dann halt sicherheitshalber gemacht. Für den wahrscheinlichen Fall, dass die Stiefmutter zum Vormund der Tochter bestellt wird, habe ich jetzt die Frage, ob mit ihrer Verpflichtung die abgegebene Erklärung rückwirkend wirksam wird (halte ich für unwahrscheinlich) oder ob sie auf dem Nachlassgericht nochmal bestätigen muss, dass sie ihre Erklärung vom soundsovielten genehmigt oder muss sie noch mal komplett neu ausschlagen und die erste Erklärung geht ins Leere :gruebel: Ich bin ein wenig ratlos, tendiere aber zu 2. Möglichkeit (im Prinzip Nachgenehmigung wie beim vollmachtlosen Vertreter).

    Wie seht ihr das???

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Nein, sie muss nochmals "komplett neu" ausschlagen, weil es sich bei der Ausschlagung um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt (§ 180 S.1 BGB) und S.2 der Norm auf amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen keine Anwendung findet (BPatG NJW 1964, 616; Göppinger FamRZ 1987, 765). Eine abweichende Auffassung wird nur für reine Verfahrenserklärungen vertreten (Wilhelm VIZ 1999,11 für die Anmeldung nach dem VermG).

  • Irgendwie war mir das mit der einseitigen Erklärung auch in Erinnerung. Jetzt weiß ich auch wieder wie´s war :) Danke! Da wird sich die Kollegin vom Nachlassgericht freuen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Kosten für die erneute Ausschlagung sind vom NachlG natürlich wegen unrichtiger Sachbehandlung i.S. des § 16 KostO nicht zu erheben.

    Wenn die "Altausschlagung" bereits familiengerichtlich genehmigt wurde, ging diese Genehmigung natürlich ebenfalls materiellrechtlich ins Leere. Die "Neuausschlagung" müsste in diesem Fall daher ebenfalls (nochmals) genehmigt werden.

  • Die Kosten muss das Nachlassgericht in dem Fall sogar noch erheben, denn in der besagten Ausschlagungserklärung hat die Stiefmutter in erster Linie für sich und das gemeinsame leibliche minderjährige Kind ausgeschlagen. Für die Stieftochter hatten sie´s nur vorsichtshalber mit reingenommen. So gesehen, hätte sie ohnehin eigentlich noch mal neu hingemusst um nach der Bestellung zum Vormund für ihr Mündel auszuschlagen. Kosten sind also einmal für ihre eigene entstanden und werden noch einmal für die Auschlagung als Vormund entstehen.
    Genehmigt wurde noch nichts. Ohne Bestellung zum Vormund hab ich ja keinen dessen Erklärung ich genehmigen könnte. Und für das gemeinsame leibliche Kind bleibt mir eine familiengerichtliche Genehmigung auch nicht erspart :mad: Aber ist in dem Fall kein Problem, der verstorbene Kindesvater war in der Insolvenz (schon im Restschuldbefreiungsverfahren), die ich auch in Bearbeitung hab. So trifft man sich wieder :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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