Überprüfung der Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung

  • Hallo,

    bei zur Zeit in der Nachlassabteilung und dort ist unten bei der Ausschalgungserklärung ein Satz enthalten, dass nur die Erklärung beurkundet wird, aber keine Überprüfung der Wirksamkeit erfolgt.

    Was genau ist damit gemeint? Erklärung beurkundet, ist klar, aber Wirksamkeitsprüfung, bezieht sich das nur auf die Frist oder was ist damit alles gemeint?

    Danke

  • Das bedeutet dass die Ausschlagung nur protokolliert und an den Nächstberufenen zur Kenntnis zugeschickt wird. Eine Überprüfung, ob die Ausschlagung wirksam ist erfolgt erst im Zusammenhang mit einem gestellten Erbscheinsantrag. Vorher kann auch der Ausschlagende keine Bestätigung verlangen, dass seine Ausschlagung wirksam ist, er kann nur eine Eingangsbestätigung erhalten um sicherzugehen dass sie überhaupt und wann eingegangen ist.

  • Genau!

    Ich weise die Leute auch immer darauf hin, dass sie auf eventuelle Schreiben der Gläubiger reagieren müssen. D.h. es liegt an ihnen, den Gläubigern mitzuteilen, dass ausgeschlagen wurde. Diese müssten dann gegen die Ausschlagung vorgehen, wenn Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit vorliegen.

    Du als Nachlassgericht nimmst die Ausschlagungserklärung nur entgegen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!