Welche Gebühr für Antrag nach § 850 k wenn PKH

  • Hallo, brüte hier schon wieder über einen Antrag. Anwalt hat für Mandantin Antrag nach § 850 k ZPO gestellt, also Arbeitseinkommen wieder freizugeben. Gleichzeitig wollte er die Freigabe der Rente der Mandantin erwirken. Ich habe daher den Antrag nach § 850 k ZPO hinsichtlich der Rente in eine Erinnerung umgedeutet. Mit seinem Antrag hat er auch PKH beantragt, die ich bewilligt habe.

    Meine Frage nun, welche Gebühren kann der Anwalt nun verlangen? Er hat eine Verfahrensgebühr von 1,3 beantragt. Meiner Meinug nach dürfte es doch nur zum Streitwert des Arbeitseinkommens eine ZV-Gebühr von 0,3 geben und hinsichtlich der Erinnerung eine 0,5 Gebühr zum Streitwert der Höhe der Rente.

    Mir raucht der Kopf. Dank für Eure Hilfe

  • Da es sich um ein kombiniertes Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO (Rente) i.V.m. Antragsverfahren nach § 850k ZPO (AE) handelt, ist m.E. eine 0,3 Gebühr (VV 3309 für das 850k-Verfahren) nach dem Wert des AE und eine 0,5 Gebühr (VV 3500 für die Erinnerung) nach dem Wert der Rente, max. aber 0,5 nach dem zusammengerechneten Gegenstandswert (Rente + AE) entstanden, § 15 III RVG

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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