298 InsO Aufforderung durch den Treuhänder Schuldner unbekant verzogen

  • Ich meine ja, man kann § 10 I InsO anwenden. Um ganz sicher zu gehen, würde ich eine EMA-Anfrage vornehmen und beim Treuhänder anfragen, ob dort nahestehende Angehörige bekannt sind.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Machen wir auch nicht, § 8 II InsO. Die Versagung machen wir dann immer gleich (also vor RK) öffentlich bekannt, denn theoretisch könnte der Schuldner ja im Inet von der Versagung Ktn. nehmen und sich dann beschweren.

  • Wenn der Treuhänder erklärt, ihm sei die Adresse des Schuldners nicht bekannt bzw. dass ein Schreiben an den Schuldner wegen unbekannt verzogen zurückgekommen ist, mache ich zuerst eine EMA-Anfrage. Ergibt die, dass der Schuldner tatsächlich unbekannt verzogen ist, versage ich sofort die RSB. In den Beschluss schreibe ich auch rein, dass die Aufforderung des TH und die erneute Aufforderung des Gerichts wegen des unbekannten Aufenthalts entbehrlich sind. Den Beschluss veröffentliche ich auch sofort (wie Clau).
    Klappe zu, Affe tot.
    Einmal hat sich ein Schlingel (der aus gutem Grund immer nicht zu greifen war) dagegen beschwert. Wurde aber abgewiesen, da der Versagungsbeschluss mit Veröffentlichung als zugestellt gilt und er zu spät dran war. In dem Fall hat es wirklich nicht den falschen erwischt...

  • Ich meine ja, man kann § 10 I InsO anwenden. Um ganz sicher zu gehen, würde ich eine EMA-Anfrage vornehmen und beim Treuhänder anfragen, ob dort nahestehende Angehörige bekannt sind.



    Also § 10 Abs. 1 InsO würde ich hier nicht anwenden, da es m. E. nur für das Gericht gilt und nicht für den Treuhänder. Analoge Anwendung?:gruebel:



    Ich würde es jedenfalls so machen. Alles andere macht doch wirklich keinen Sinn.
    Zum einen kann doch nicht der, der nix angibt und unbekannt verzieht besser gestellt sein, als der, der "nur" nix angibt.
    Zum anderen würde dann doch alles andere zur Farce werden: ich hebe die Stundung auf, weil der Schuldner unbekannt verzieht und keine Angaben gemacht werden. Und der Treuhänder muß verzweifelt versuchen, seine Kostennote dem Schuldner irgendwie unterzuschieben ?! das kann ja nun wirklich nicht sein.Und nach den letzten BGH-Entscheidungen in solchen Sachen bin ich mir relativ sicher, dass der mich decken würde ;). Und da ich es so mache und dann die Versagung öffentlich bekanntmache, kann der Schuldner ja dann gegen meine Ansicht Beschwerde einlegen:strecker, wenn's sein muß mit Wiedereinsetzung...

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  • Im Gesetz steht ja auch nicht ausdrücklich drin, dass der Treuhänder den Zugang der Aufforderung zur Zahlung nachzuweisen hat, sondern nur, dass er ihn schriftlich aufzufordern hat.

    Insoweit würde ich mich als Gericht auch mal dumm stellen. :teufel:

  • Ich meine ja, man kann § 10 I InsO anwenden. Um ganz sicher zu gehen, würde ich eine EMA-Anfrage vornehmen und beim Treuhänder anfragen, ob dort nahestehende Angehörige bekannt sind.



    Also § 10 Abs. 1 InsO würde ich hier nicht anwenden, da es m. E. nur für das Gericht gilt und nicht für den Treuhänder. Analoge Anwendung?:gruebel:



    Mein Stand (vom Do.) war § 10 InsO analog - oder hatte ich da doch was falsch verstanden? :gruebel:

  • Ich meine ja, man kann § 10 I InsO anwenden. Um ganz sicher zu gehen, würde ich eine EMA-Anfrage vornehmen und beim Treuhänder anfragen, ob dort nahestehende Angehörige bekannt sind.



    Also § 10 Abs. 1 InsO würde ich hier nicht anwenden, da es m. E. nur für das Gericht gilt und nicht für den Treuhänder. Analoge Anwendung?:gruebel:



    Mein Stand (vom Do.) war § 10 InsO analog - oder hatte ich da doch was falsch verstanden? :gruebel:


    Wer weiß das schon ;). Kann man so oder so sehen.

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  • nun, hatte den Fall auch.
    Hab eine entsprechende Entscheidung vorbereitet und vor der Unterfertigung der Entscheidung noch mal ne online-EMA-gemacht, und schwupps, gab es eine neue Anschrift der Schuldnerin.
    Warum hab ich das gemacht: es geht nicht um's "pampern" es geht auch um eine gewisse Fürsorgepflicht des Gerichts (zumal die Schuldnerin durch den sozialen Dienst an die SB überwiesen wurde......).
    Oki, also nun die nie erlassene - und damit natürlich nie veröffentlichte Entscheidung, welche auch meine derzeitige Rechtsansicht zu dem Thema wiedergibt.

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    wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gem. § 298 Abs. 1 S. 1 InsO versagt.


    Gründe:


    I.

    Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 aufgehoben, seitdem befindet sich die Schuldnerin in der sog. (Rest-) Wohlverhaltensperiode. Mit Beschluss vom 20. Juni 2008 ist die auch für das sog. Restschuldbefreiungsverfahren gewährte Kostenstundung aufgehoben worden, da die Schuldnerin inzwischen unbekannten Aufenthalts war.

    Mit Schriftsatz vom 7.Juli 2008 beantragte der Treuhänder die Versagung der Restschuldbefreiung. Zur Begründung trägt er vor, die Schuldnerin mittels eingeschriebenem Brief vom 25. Juni 2008 zur Zahlung der Mindestvergütung für das erste Geschäftsjahr der (Abtretungs-) Treuhändertätigkeit vergeblich aufgefordert zu haben. Der Brief sei mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurückgekommen.


    II.

    Gem. § 298 Abs. 1 S. 1 InsO ist auf Antrag des Treuhänders die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dessen Mindestvergütung für das vergangene Tätigkeitsjahr nicht gedeckt wurde, obwohl der Treuhänder den Schuldner in Gemäßheit des § 298 Abs. 1 S. 1 InsO zur Zahlung aufgefordert hat, der Schuldner gerichtlicherseits angehört wurde und die gerichtliche Nachfristsetzung nach § 298 Abs. 2 S. 2 erfolglos geblieben ist.


    Dass die Aufforderung des Treuhänders die Schuldnerin nicht hat erreichen können, ist für die Zulässigkeit des Antrags auf Versagung unerheblich.
    Wie das Gericht aufgrund umfangreicher Ermittlungen bereits im Beschluss betreffend die Aufhebung der Kostenstundung festgestellt hat, ist die Schuldnerin unbekannten Aufenthalts. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 InsO ist auf die Zahlungsaufforderung des Treuhänders nach § 298 Abs. 1 S.1 InsO indes nicht anzuwenden. Zum einen findet § 10 InsO nur auf gerichtliche Anhörungen Anwendung, zum anderen dient die Zahlungsaufforderung des Treuhänders nicht der Anhörung des Schuldners, sondern dazu, die Zahlung der Vergütung herbeizuführen. Daher kommt auch eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 1 InsO nicht in Betracht.

    Die in Gemäßheit des § 298 Abs. 1 S. 1 InsO vorgenommene Zahlungsaufforderung ist Voraussetzung der Begründetheit des Versagungsantrags (vgl. Müko-InsO, § 298 Rdn. 4.). Gleichwohl ist der Tatbestand des § 298 InsO in Fällen wie dem vorliegenden teleologisch zu reduzieren. § 298 InsO dient der Sicherstellung der Vergütung des Treuhänders (vgl. Müko-InsO, § 298 Rdn. 1) und damit der Funktionsfähigkeit des Insolvenzverfahrens. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber die schärfste Sanktion des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgesehen. Der Normzweck würde völlig verfehlt, wollte man dann, wenn sich wie vorliegend die Schuldnerin dem Verfahren entzogen hat, am Erfordernis der Zahlungsaufforderung festhalten. Dem ließe sich auch nicht entgegenhalten, der Treuhänder hätte Leistungen nicht erbracht, da keine Verteilung durchzuführen oder sonstige Tätigkeit zu entfalten gewesen wären (so wohl Krug, Der Verbraucherkonkurs, 1998, S. 138; ihm folgend FK-Grote § 298 Rdn. 12 - zitiert nach Müko-InsO § 298 Rdn. 15 Fn. 49). Allein das Führen eines Vorganges innerhalb einer professionell geführten Verwalterkanzlei ist mit - kostenträchtigem - Aufwand verbunden, weshalb allein deshalb eine Vergütung zu erfolgen hat.


    III.

    Das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag des Treuhänders entfällt nicht, weil die Vergütung für die bisherige Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstatten ist.

    Wird die Kostenstundung für das sog. Restschuldbefreiungsverfahren gewährt, hat der (Abtretungs-)Treuhänder gem. § 293 Abs. 2 InsO i.V.m. § 63 Abs. 2 InsO einen subsidiären Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse.

    War bisher streitig, wie sich die Aufhebung der Kostenstundung auf diesen Vergütungsanspruch auswirkt, so ist mit der Entscheidung des BGH (ZInsO 2008, 111 f.) davon auszugehen, dass der subsidiäre Vergütungsanspruch wegfällt (sofern die Vergütung nicht zuvor festgesetzt wurde). Der Treuhänder ist sodann auf einen Ausfallhaftungsanspruch gegen die Landeskasse verwiesen.

    Da es sich um eine Ausfallhaftung handelt, kann dieser Anspruch erst geltend gemacht werden, wenn der Treuhänder unter Ausnutzung des § 298 InsO mit seinem Vergütungsanspruch tatsächlich ausgefallen ist. Daher ist das Rechtschutzbedürfnis für den Versagungsantrag gegeben.


    IV.

    Die gem. § 298 Abs. 2 InsO vorgeschriebene gerichtliche Anhörung der Schuldnerin konnte gem. § 10 Abs. 1 S. 1, 2. Variante InsO unterbleiben, da die Schuldnerin unbekannten Aufenthalts ist, wovon sich das Gericht mittels einer unmittelbar vor Erlass der Entscheidung erfolgen Einwohnermeldeamtsanfrage überzeugt hat.

    Die gerichtliche Nachfristsetzung gem. § 298 Abs. 2 InsO ist nicht Bestandteil der Anhörung, auch wenn sie mit dieser verbunden werden kann. Gleichwohl konnte diese aus den bereits sub II. dargestellten Gründen unterbleiben.


    Die Restschuldbefreiung war somit zu versagen.
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    sorry, ein etwas langes posting.
    Sollten rechtliche Gesichtspunkte nicht gesehen oder - falsch - gesehen worden sein, für Kritik stets empfänglich
    def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Bin grad ein bissi ratlos:

    1. Verwaltungsjahr Juli 2007 bis Juli 2008
    2. Verwaltungsjahr Juli 2008 bis Juli 2009
    3. Verwaltungsjahr Juli 2009 bis Juli 2010

    Beschluss über die Aufhebung der Kostenstundung datiert von November 2009, ist also im laufenden 3. Verwaltungsjahr ergangen.

    Ich bin davon ausgegangen, dass für die ersten drei Jahre die Vergütung aus der Staatskasse gesichert ist. Eine Aufforderung wäre - m. E. - erst nach Ablauf des 4. Jahres nötig/möglich.

    Das Gericht fragt nun nach, ob ich den Schuldner schon aufgefordert hätte und ob er gezahlt hat. :gruebel:

    Wo liegt der Denkfehler und auf wessen Seite?



  • Dazu gibt es doch eine aktuelle Entscheidung vom LG Göttingen. Aufforderung mit nachfolgender RSB-Versagung erst nach Ablauf des jahres.

    Aber meinte Dein Gericht vielleicht, Du solltest erstmal den Schuldner auffordern, zu zahlen, auch wenn keine Versagung möglich ist? Denn die Zahlung Deiner Vergütung ist ja "nur" dann, wenn der Schuldner nicht zahlt. Aber wenn Du ihn aufforderst, vielleicht zahlt er ja dann...

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