Auslandsunterhaltsgesetz

  • Hatte schon jemand was mit dem "Auslandsunterhaltsgesetz" (AUG) zu tun?

    Ich soll als Rpflger PKH bewilligen, wofür ich ganz sicher nicht zuständig bin. Nach §§ 4, 9 AUG wird PKH sogar ohne ausdrücklichen Antrag bewilligt, entscheidend ist nur die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die wird geprüft "vom Leiter des Amtsgerichts" (oder dem "im Rahmen der Verteilung der Justizverwaltungsgeschäfte bestimmte Richter", § 4 AUG). Leite ich die Sache jetzt an unseren Direktor weiter und nicht an den F-Richter??

  • Wie du zurecht angenommen hast , ist nominell der Direktor des Amtsgerichts zuständig für das Betreiben des Verfahrens.
    Faktisch läuft es allerdings so , dass dieser nur seine Unterschrift "hergibt" und ich als Familienrechtspfleger ( im weitesten Sinne ist es ja doch eine Familiensache ) die Sachen unterschriftsreif vorbereitet habe.
    Keinesfalls ist also der Vorgang einem Familienrichter vorzulegen.
    Da die AUG_Verfahren an meiner Backe hängen, habe ich mir wenigstens die Freiheit genommen, diese mit einem FH-Aktenzeichen zu bestücken, damit Peb§§y-mäßig etwas gezählt wird.
    Hundertprozentig korrekt ist das allerdings nicht.

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