Rechtsmittel des Gläubigers

  • Ich beschäftige mich gerade mit dem Gang des Mahnverfahrens und seinen möglichen Variationen für unsere nächste Klausur.
    Nunmehr sind einige Fragen aufgetaucht, bei denen ich hoffe, hier eine Antwort finden zu können, denn die Suche und googeln hat bisher nichts genützt :confused:
    Also Folgendes:

    1. In unserem berühmt-berüchtigen Lerhmaterial ist als Rechtsmittel des Gläubigers neben der Erinnnerung gem. §§ 691 III 2 ZPO, 11 II 1 RPflG auch die sofortige Beschwerde gem. §§ 11 I RpflG, 567 ZPO aufgeführt. Letzteres kann ich nicht nachvollziehen. Im § 11 I RpflG heißt es "Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist." Aber hier ist doch nach den allgemeinen Vorschriften eben keines gegeben, oder hab ich da was ganz falsch verstanden??? :gruebel:
    2. Welche Beispiele außer offensichtlich ungerechtfertigte Zinsen oder völlig überzogene Mahnkosten gibt es noch für die augenscheinliche (Teil-)Unbegründetheit des Mahnantrags, die vom Rechtspfleger im Rahmen der eingeschränkten Prüfungspflicht zu berücksichtigen ist?
    3. Wenn der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids nur zum Teil ungerechtfertigt ist, ist es dann richtig, dass der Antrag vollständig (nach Gläubigeranhörung) zurückzuweisen ist? Eine teilweise Zurückweisung ist überhaupt nicht möglich?

    Ich hoffe echt, dass hier irgendwer Lust und Zeit hat mir zu antworten *liebguck*...

    Einen schönen Rest-Sonntag! :D

    Cat

  • Nochmal ich...
    Das Forum macht mich derzeit mal wahnsinnig. Egal welchen Thread ich mir ansehe, die haben alle nen Stand von anno-tuck und die neuen Beiträge kann ich gar nicht sehen :( Es wäre demnach seeeeeeehr lieb, wenn ich Antworten vllt (auch) per PN von euch bekommen würde. Dankö!

  • zu 1): Das ergibt sich doch aus § 691 Abs. 3 S. 1 ZPO. :confused:




    Ja und nein. Natürlich ist in dem dort genannten Fall die sofortige Beschwerde zulässig. Aber: da steht eben nur "wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine".
    Was ist mit Zurückweisung aus anderen Gründen??? Da wäre für mich grds die sofortige Beschwerde eben nicht das richtige Rechtsmittel - zumal in § 691 Abs. 3 Satz 2 halt steht "Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar."

    Also... sehe ich das falsch oder wie? :gruebel:

  • zu 1) schließe ich mich meinen Vorrednern an.

    zu 2): unvollständige/falsche Bezeichnung von Antragsteller und/oder Antragsgegner (z.B. gesetzl. Vertreter fehlt oder ist falsch/unvollständig bezeichnet; Nicht-Kaufmann - aber Gewerbetreibender wird unter "Einzelfirma" angegeben; bei Einzelfirma wird als gesetzlicher Vertreter ein Inhaber angegeben ...); Forderung ist unvollständig bezeichnet; Zinssatz ist zu hoch (also z. b. auch gesetzl. Zinssatz aber Zinsart "täglich" oder "monatlich" - demnach Jahresszinsatz mal 12 bzw. 360); zu verzinsender Betrag ist höher als die Hauptforderung; Zinseszinsen werden verlangt obwohl der Hauptanspruch keiner nach den Vorschriften zum Verbraucherdarlehen ist; ausgerechnete Zinsen sind zu hoch; allgemein Nebenforderungen zu hoch (z. B. auch Inkassokosten, vorgerichtliche RA-Gebühr) oder abwegige Bezeichnung; Prozessgericht fehlt oder ist falsch bezeichnet (unter der angegebenen PLZ gibt das angegebene Gericht nicht) - so mehr fällt mir augenblicklich nicht ein, ich erhebe aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit :)

    zu 3): ja. Mir fällt nur eine Ausnahme ein: Ein registriertes Inkassounternehmen als PV macht eine höhere als die gesetzlich zulässige Vergütung von 25,00 Euro geltend. Da dieser Teil des Antrags zu den im Verfahren festzusetzenden Kosten gehört, kann der übersteigende Teil einzeln zurückgewiesen und der "restliche" MB erlassen werden.

    Ich hoffe, das war hilfreich! :)

  • Ja, ein bisschen hilft das schon weiter...
    Also hatte ich schon recht, dass grds nur die Erinnerung möglich ist und die sofortige Beschwerde eben nur in diesem einen Fall, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe!?
    Und zu der dritten Frage: Also grds immer vollständige Zurückweisung außer in dem von DOKÜ genannten Ausnahmefall?
    Nur, um das nochmal so ein bisschen zusammenzufassen.
    Vielen lieben Dank :)

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