Einstellung nach § 207 InsO

  • Hast Du ihm denn schon angedroht, die Stundung aufzuheben?
    Also Schlusstermin war doch schon, da würde ich nicht nochmal einen Termin anberaumen. Ich würde das Verfahren normal aufheben und dann die Aufhebung der Stundung (in der WVP) einleiten.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hi,
    stimme grds. Mosser in #22 zu.
    Was ich mich nur frage ist, wie kommt es während des Insolvenzverfahrens zu einer Steuerzahllast der Masse. Der Hinweis des Verwalters, es fehlen Einkommensnachweise ist - ohne Aktenkenntnis meinerseits - schwer einzuordnen.
    Hier stellt sich die Frage, ob das Verfahren möglicherweise noch nicht abschlussreif war, oder ob es Nebengeplänkel ist.
    In einem "hardcore-fall" würde ich die Genehmigung der Schlussverteilung wiederrufen, damit wäre das Verfahren nicht aufhebungsfähig (aber Voooorsicht; da bedarf es schon ganz erheblicher Gründe für !).
    Was immer geht: Schuldner zur Vernehmung vorladen (und natürlich erstmal nicht aufheben....).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ...Was immer geht: Schuldner zur Vernehmung vorladen (und natürlich erstmal nicht aufheben....).

    Aber der rührt sich nicht mal auf Schreiben. Warum sollte er dann zum Gericht kommen? Ich stehe ja bei solchen Verfahren auf dem Standpunkt, wenn die nicht mehr wollen, dann halt nicht. Hier scheint der Schuldner die RSB haben zu wollen. und jetzt halt nicht mehr. Ärgerlich ist nur das ganze Gedöns mit Stundungsaufhebung und dann möglicherweise § 298 InsO. Und wenn dem Schuldner dann einfällt, doch wieder RSB haben zu wollen, ein Neuantrag. Aber nun gut, wenn der Gesetzgeber meint, das soll so sein, dann ist es halt so.

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  • Hast Du ihm denn schon angedroht, die Stundung aufzuheben?
    Also Schlusstermin war doch schon, da würde ich nicht nochmal einen Termin anberaumen. Ich würde das Verfahren normal aufheben und dann die Aufhebung der Stundung (in der WVP) einleiten.

    OK, kein neuer Termin mehr. Aber aufheben nach § 200 InsO? :gruebel: Warum nicht die Einstellung nach § 211 InsO wg. der Masseunzulänglichkeit. In jeden Fall hat man so eine mögliche Nachtragsverteilung. Liegt es an § 206 Nr. 2 InsO, falls anwendbar?

    Und kann ich dann gleich die Stundung aufheben? Die Aufhebung wurde angedroht.

    Es wurde eine Nachtragsverteilung für die mögliche Steuererstattungen angeregt.

    In der Anzeige der Masseunzulänglichkeit heißt es dann nunmehr:

    Zitat

    ... mir [dem Insolvenzverwalter] ging zwischenzeitlich durch das Finanzamt die Einkommenssteuerveranlagung für das Kalenderjahr 2014 [EÖ war März 2014] mit der Aufteilung in Masseeinkünfte und insolvenzfreie Einkünfte zu. Hier wird eine Einkommenssteuerzahllast zu Lasten der Insolvenzmasse ... als Masseverbindlichkeit geltend gemacht. Nach eingehender Prüfung der Berechnungsgrundlage sind Einwände hiergegen nicht vorzubringen.


    Der Hinweis des Verwalters, es fehlen Einkommensnachweise ist - ohne Aktenkenntnis meinerseits - schwer einzuordnen.

    In dem anderen Schreiben wurde mitgeteilt, dass der Schuldner seit Januar '16 keine Einkommensnachweise mehr einreicht. Wenn ich es richtig sehe, zahlte der Schuldner die pfändbaren Beträge selber zu Masse, nach Ermittlung des Betrags und Aufforderung durch den Insolvenzverwalter.

  • Stimmt, du kannst auch nach § 211 inso einstellen. Hat ja aber keine anderen Auswirkungen, als die normale Aufhebung. Die Stundung würde ich praktisch erst nach Einstellung aufheben. Und Nachtragsverteilung kannst ja einfach mit anordnen. Und dann geht alles seinen Gang ;)...

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  • stimme - wie so oft -Mosser zu :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die NTV ist hier, aufgrund der zeitlichen Abfolge, wahrscheinlich nicht angezeigt, weil hier nichts mehr fließen wird. Das FA wird im Zweifelsfall aufrechnen.
    Off topic: schon schleierhaft, wie in einem Stundungsverfahren Masseverbindlichkeiten aus Einkommensteuer entstehen können. ..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die NTV ist hier, aufgrund der zeitlichen Abfolge, wahrscheinlich nicht angezeigt, weil hier nichts mehr fließen wird. Das FA wird im Zweifelsfall aufrechnen.
    Off topic: schon schleierhaft, wie in einem Stundungsverfahren Masseverbindlichkeiten aus Einkommensteuer entstehen können. ..

    Möglicherweise Schätzung des FA wegen fehlender ESt-Erklärung.

  • Möglich, wobei die Einkommensteuer aus unselbstständiger Arbeit keine Masseverbindlichkeit produzieren kann.

    Das ist völlig richtig, aber ich hatte neulich den Fall, da hat das FA 30.000 Euronen Verwertungsgewinn dazugeschätzt, zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit. :eek:
    Wenn man da den Bescheid nicht genau prüft, ist man schnell mit dabei. :mad:

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