Einstellung nach § 207 InsO
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Icemen -
5. September 2006 um 09:58
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Hast Du ihm denn schon angedroht, die Stundung aufzuheben?
Also Schlusstermin war doch schon, da würde ich nicht nochmal einen Termin anberaumen. Ich würde das Verfahren normal aufheben und dann die Aufhebung der Stundung (in der WVP) einleiten. -
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Fast 10 Jahre nach dem letzten Beitrag in diesem Thread, belebe ich ihn wieder und benötige gleichzeitig eure Hilfe.
Folgender Fall:
Eine natürliche Person durchläuft ein Insolvenzverfahren und hat Kostenstundung. Nach Einreichung des Schlussberichts wird die wenige Insolvenzmasse an die Staatskasse gezahlt und die Nachtragsverteilung für evtl. Steuererstattungen angeregt.
Es folgt der Schlusstermin und die Restschuldbefreiung wird angekündigt.
Danach erfolgt die Anzeige der Masseunzulänglichkeit, weil aufgrund einer Einkommenssteuerveranlagung eine Steuerzahllast zu Lasten der Insolvenzmasse geltend gemacht wird.
Ein paar Tage wird dann noch mitgeteilt, dass der Schuldner seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (keine Einkommensnachweise einreicht). Auf Schreiben des Gerichts reagiert er nicht.Ich würde nun die Kostenstundung aufheben, aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Schuldners.
Aber wie geht es dann weiter?
Anberaumung eines Termins zur beabsichtigten Einstellung mangels Masse als 2. Schlusstermin sozusagen?
Dann ggf. Einstellung nach § 207 InsO und somit keine NachtragsverteilungHi,
stimme grds. Mosser in #22 zu.
Was ich mich nur frage ist, wie kommt es während des Insolvenzverfahrens zu einer Steuerzahllast der Masse. Der Hinweis des Verwalters, es fehlen Einkommensnachweise ist - ohne Aktenkenntnis meinerseits - schwer einzuordnen.
Hier stellt sich die Frage, ob das Verfahren möglicherweise noch nicht abschlussreif war, oder ob es Nebengeplänkel ist.
In einem "hardcore-fall" würde ich die Genehmigung der Schlussverteilung wiederrufen, damit wäre das Verfahren nicht aufhebungsfähig (aber Voooorsicht; da bedarf es schon ganz erheblicher Gründe für !).
Was immer geht: Schuldner zur Vernehmung vorladen (und natürlich erstmal nicht aufheben....). -
...Was immer geht: Schuldner zur Vernehmung vorladen (und natürlich erstmal nicht aufheben....).
Aber der rührt sich nicht mal auf Schreiben. Warum sollte er dann zum Gericht kommen? Ich stehe ja bei solchen Verfahren auf dem Standpunkt, wenn die nicht mehr wollen, dann halt nicht. Hier scheint der Schuldner die RSB haben zu wollen. und jetzt halt nicht mehr. Ärgerlich ist nur das ganze Gedöns mit Stundungsaufhebung und dann möglicherweise § 298 InsO. Und wenn dem Schuldner dann einfällt, doch wieder RSB haben zu wollen, ein Neuantrag. Aber nun gut, wenn der Gesetzgeber meint, das soll so sein, dann ist es halt so.
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Hast Du ihm denn schon angedroht, die Stundung aufzuheben?
Also Schlusstermin war doch schon, da würde ich nicht nochmal einen Termin anberaumen. Ich würde das Verfahren normal aufheben und dann die Aufhebung der Stundung (in der WVP) einleiten.OK, kein neuer Termin mehr. Aber aufheben nach § 200 InsO? Warum nicht die Einstellung nach § 211 InsO wg. der Masseunzulänglichkeit. In jeden Fall hat man so eine mögliche Nachtragsverteilung. Liegt es an § 206 Nr. 2 InsO, falls anwendbar?
Und kann ich dann gleich die Stundung aufheben? Die Aufhebung wurde angedroht.
Hi,
stimme grds. Mosser in #22 zu.
Was ich mich nur frage ist, wie kommt es während des Insolvenzverfahrens zu einer Steuerzahllast der Masse.
Hier stellt sich die Frage, ob das Verfahren möglicherweise noch nicht abschlussreif war, oder ob es Nebengeplänkel ist.
In einem "hardcore-fall" würde ich die Genehmigung der Schlussverteilung wiederrufen, damit wäre das Verfahren nicht aufhebungsfähig (aber Voooorsicht; da bedarf es schon ganz erheblicher Gründe für !).
Was immer geht: Schuldner zur Vernehmung vorladen (und natürlich erstmal nicht aufheben....).Es wurde eine Nachtragsverteilung für die mögliche Steuererstattungen angeregt.
In der Anzeige der Masseunzulänglichkeit heißt es dann nunmehr:
Zitat... mir [dem Insolvenzverwalter] ging zwischenzeitlich durch das Finanzamt die Einkommenssteuerveranlagung für das Kalenderjahr 2014 [EÖ war März 2014] mit der Aufteilung in Masseeinkünfte und insolvenzfreie Einkünfte zu. Hier wird eine Einkommenssteuerzahllast zu Lasten der Insolvenzmasse ... als Masseverbindlichkeit geltend gemacht. Nach eingehender Prüfung der Berechnungsgrundlage sind Einwände hiergegen nicht vorzubringen.
Der Hinweis des Verwalters, es fehlen Einkommensnachweise ist - ohne Aktenkenntnis meinerseits - schwer einzuordnen.In dem anderen Schreiben wurde mitgeteilt, dass der Schuldner seit Januar '16 keine Einkommensnachweise mehr einreicht. Wenn ich es richtig sehe, zahlte der Schuldner die pfändbaren Beträge selber zu Masse, nach Ermittlung des Betrags und Aufforderung durch den Insolvenzverwalter.
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Stimmt, du kannst auch nach § 211 inso einstellen. Hat ja aber keine anderen Auswirkungen, als die normale Aufhebung. Die Stundung würde ich praktisch erst nach Einstellung aufheben. Und Nachtragsverteilung kannst ja einfach mit anordnen. Und dann geht alles seinen Gang ;)...
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stimme - wie so oft -Mosser zu
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Die NTV ist hier, aufgrund der zeitlichen Abfolge, wahrscheinlich nicht angezeigt, weil hier nichts mehr fließen wird. Das FA wird im Zweifelsfall aufrechnen.
Off topic: schon schleierhaft, wie in einem Stundungsverfahren Masseverbindlichkeiten aus Einkommensteuer entstehen können. .. -
Die NTV ist hier, aufgrund der zeitlichen Abfolge, wahrscheinlich nicht angezeigt, weil hier nichts mehr fließen wird. Das FA wird im Zweifelsfall aufrechnen.
Off topic: schon schleierhaft, wie in einem Stundungsverfahren Masseverbindlichkeiten aus Einkommensteuer entstehen können. ..Möglicherweise Schätzung des FA wegen fehlender ESt-Erklärung.
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Möglich, wobei die Einkommensteuer aus unselbstständiger Arbeit keine Masseverbindlichkeit produzieren kann.
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Möglich, wobei die Einkommensteuer aus unselbstständiger Arbeit keine Masseverbindlichkeit produzieren kann.
Das ist völlig richtig, aber ich hatte neulich den Fall, da hat das FA 30.000 Euronen Verwertungsgewinn dazugeschätzt, zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Wenn man da den Bescheid nicht genau prüft, ist man schnell mit dabei. -
Scheint ein Trend zu sein. Ist hier jetzt auch neuerdings zu verzeichnen, gerne auch in 4a-Verfahren.
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Ich danke euch. Liegt hier auch voll im Trend.
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