Einstellung nach § 207 InsO

  • Hallo,
    in einem IN-Verfahren (GmbH) hat mir ein Verwalter einen Antrag auf Einstellung mangels Masse eingereicht und gleichzeitig beantragt, den erforderlichen Prüftermin für die nachträglich angemeldeten Forderungen anzuberaumen.
    Macht es in diesem Fall noch Sinn einen Prüftermin anzusetzen, obwohl die Forderungen ohnehin nicht in ein Schlussverzeichnis aufgenommen werden???

  • Zitat von Icemen

    Macht es in diesem Fall noch Sinn einen Prüftermin anzusetzen, obwohl die Forderungen ohnehin nicht in ein Schlussverzeichnis aufgenommen werden???



    Für die Gläubiger (noch) nicht titulierter Forderungen schon, weil die durch die Feststellung einen vollstreckbaren Titel erhalten, der sie in diesem Fall nur 15,00 € für den besonderen PT kostet und kein Mahn-/Klageverfahren.

    Der Justiz bringt es zwar weniger Gebühren :( , dafür aber auch Arbeitsersparnis (- zumindest für die Kollegen) ;) .

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Aber wenn eine GmbH vermögenslos ist, ist sie doch von Amts wegen im Handelsregister zu löschen.
    Was bringt den Gläubigern der Titel dann noch?

  • Ob noch eine Prüfung stattfinden kann/soll/muß wird in den Kommentierungen ja höchst unterschiedlich gesehen.
    Ich halte das auch für überflüssig und eigentlich auch nicht zulässig, denn Sinn der Tabellenfeststellung ist ja nicht die Titelschaffung, sondern die Berücksichtigung bei einer Masseverteilung. Wenn die nicht mehr stattfinden kann, dann gibt es eigentlich auch keine Prüfung mehr. Die Titelschaffung ist ja nur ein Nebeneffekt. Aber da wir hier 3 Rpfl. und meine Kollegen anderer Meinung sind, werden die hier noch mitgeprüft. Aber hast schon recht: bei juristischen Personen völlig sinnlos.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die Einstellung nach § 207 InsO muss ja nicht bedeuten, dass gar kein Vermögen da ist. Z.B. kann der IV etwas übersehen oder kein Geld für einen Prozess gehabt haben oder es gibt Immobilien, die über die Hutschnur belastet sind oder freigegebene (da für IV z.B. nicht kostendeckend verwertbare) Gegenstände.

    Ein Gläubiger mit Titel kann nun z.B.

    - eine Anfechtungsklage nach AnfG durchziehen;
    - Haftungsansprüche gegen GeFü oder Gter pfänden und verfolgen;
    - sich als Lästigkeitsgläubiger mit ZwaSiHyp in ein Grundbuch setzen;
    - sich Gegenstände schnappen, die er besser verwerten kann als der IV.

    Natürlich sollte der Gläubiger das alles heimlich machen, weil sonst jemand auf die Idee kommen könnte, dass ein Erlös (bei einem Teil der Beispiele) in eine Nachtragsverteilung gehört.

  • Zitat von chick

    Natürlich sollte der Gläubiger das alles heimlich machen, weil sonst jemand auf die Idee kommen könnte, dass ein Erlös (bei einem Teil der Beispiele) in eine Nachtragsverteilung gehört.



    Genau das habe ich bei fast allen Beispielen gedacht. ;)

    Da muß aber schon viel zusammenkommen. Kennst Du irgendein Fall, wo das so gelaufen ist ????
    In den meisten Fällen (jedenfalls bei uns) ist es doch eher so, dass gar keine "echten" § 207 InsO vorliegen. Der InsoV verwertet doch eh alles und am Ende - Oh Überraschung - ist keine ausreichende Masse vorhanden. Ich glaube nicht, dass dann nochmal ein Gläubiger das Kostenrisiko eingeht und irgendwelche Klagen anstrengt, die der InsoVerwalter nicht vollzogen hat. Aber ich mag mich täuschen :strecker

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  • 1. Nachtragsverteilung käme m.E. jedenfalls nicht zum Tragen für freigegebenen Gegenstände und für die Lästigkeitsprämie bei einer Immobilienverwertung.

    2. Ich selbst habe es natürlich noch nie erlebt, dass in meinen Verfahren etwas Verwertbares übrig bleibt. :D Zumindest habe ich aber mal eine Kanzlei kennengelernt, die sich rühmte, aus einem GeFü noch Riesenforderungen gepresst zu haben, die nicht im InsVerfahren realisiert worden waren.

    Gläubiger haben ja in vielen Fällen einen Informationsvorsprung gegenüber dem IV, weil sie z.B. die persönlichen Verhältnisse von Gesellschaftern besser kennen. Wenn sie ein bisschen pokern und den IV unwissend lassen, könnten sie m.E. oft noch was rausholen.

    Standardfall - kommt dauernd vor: Als IV klage ich die nicht ordnungsgemäß erbrachte Stammeinlage ein und gewinne auch den Prozeß. Da beim Gesellschafter allerdings auf absehbare Zeit nix zu holen ist, mache ich einen Vollstreckungsvergleich und mein Verfahren dicht. Den Vergleich kann der Gesellschafter aber leider gleich runterspülen, weil der wegen § 19 II GmbHG unwirksam ist.

    Ist ein Gläubiger nun schlau und beim Gesellschafter (doch oder wieder) was zu holen, kann nach Aufhebung des InsVerfahrens zugegriffen werden. Ich wage mal die Vermutung, dass sich das für Gläubiger relativ häufig lohnen könnte. Nur kümmert sich wohl i.d.R. keiner mehr, wenn er die Forderung abgeschrieben hat, bzw. fehlt das Bewußtsein für die Möglichkeiten.

  • Also wir (soweit ich weiß alle mein Kollegen) prüfen nachträglich angemeldete Forderung nicht mehr, wenn die Einstellung gem. § 207 bei Schlussrechnungslegung festgestellt wird.

    Wir sind uns dahingehend einig, dass die Forderungsprüfung keine reine Titelschaffung darstellen sollte; vgl. Ausführungen von Mosser.

    Die von chick vorgetragenen Argumente überzeugen mich da auch nicht wirklich.

  • @ chick und mosser

    Vielen Dank für Eure schnellen Antworten!!!
    Ich werde die nachträglich angemeldeten Forderungen jetzt wohl doch noch prüfen.

  • Zitat von chick

    1. Nachtragsverteilung käme m.E. jedenfalls nicht zum Tragen für freigegebenen Gegenstände und für die Lästigkeitsprämie bei einer Immobilienverwertung.



    Da kannste u.E. (unseres Erachtens) daraus machen. Sehe ich 100% genauso.

    Zitat von chick

    2. Ich selbst habe es natürlich noch nie erlebt, dass in meinen Verfahren etwas Verwertbares übrig bleibt. :D



    :)

    Zitat von chick

    ... Nur kümmert sich wohl i.d.R. keiner mehr, wenn er die Forderung abgeschrieben hat, bzw. fehlt das Bewußtsein für die Möglichkeiten.



    Das ist der Punkt. Die kümmern sich zum Großteil ja nicht einmal, wenn das Verfahren halbwegs läuft und ihre Mitentscheidung gefragt ist. Warum sollten sie sich dann noch um solche Sachen kümmern (aber by the Way: meine Hochachtung vor den Ausführungen (Schleim))

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  • Auch wenn der Gläubiger keine Quote erhält, so kann er doch ein vitales Interesse daran haben, dass die Forderung noch geprüft wird.
    1. Er kann gegenüber dem Finanzamt die Vorsteuer zurückfordern, da uneinbringlich;
    2. Er kann, falls vorhanden, seinen Warenkreditversicherer in Anspruch nehmen;

    Nachtragsverteilung scheidet ja aus, da im Falle des § 207 InsO eine solche nicht möglich ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zitat von La Flor de Cano

    Nachtragsverteilung scheidet ja aus, da im Falle des § 207 InsO eine solche nicht möglich ist.



    Aus dem Gesetz ergibt sich das aber m.E. nicht und die Möglichkeit, auch nach 207er Einstellung eine Nachtragsverteilung durchzuführen, wird in der Literatur durchaus bejaht (vgl. Uhlenbruck, 12. Aufl., § 203 Rz. 21 m.w.N.).

  • Zitat von chick

    Aus dem Gesetz ergibt sich das aber m.E. nicht und die Möglichkeit, auch nach 207er Einstellung eine Nachtragsverteilung durchzuführen, wird in der Literatur durchaus bejaht (vgl. Uhlenbruck, 12. Aufl., § 203 Rz. 21 m.w.N.).



    Während die Einstellung nach § 211 InsO die Nachtragsverteilung ausdrücklich bestimmt im Falle, dass .. entfällt die bei der Einstellung nach § 207, was auch in der Literatur bejaht wird, HK § 207, Rd.Nr.24.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zitat von La Flor de Cano

    .. entfällt die bei der Einstellung nach § 207, was auch in der Literatur bejaht wird, HK § 207, Rd.Nr.24.



    ... unter Hinweis auf a.A. ...:D

  • Zitat von La Flor de Cano

    wer wird denn da so kleinlich sein und sofort die Mindermeinung zitieren?:frechheit



    ... und überhaupt: wer hier die Mindermeinung vertritt, ist durchaus erörterungsbedürftig.:teufel:

  • Fast 10 Jahre nach dem letzten Beitrag in diesem Thread, belebe ich ihn wieder und benötige gleichzeitig eure Hilfe.

    Folgender Fall:

    Eine natürliche Person durchläuft ein Insolvenzverfahren und hat Kostenstundung. Nach Einreichung des Schlussberichts wird die wenige Insolvenzmasse an die Staatskasse gezahlt und die Nachtragsverteilung für evtl. Steuererstattungen angeregt.

    Es folgt der Schlusstermin und die Restschuldbefreiung wird angekündigt.

    Danach erfolgt die Anzeige der Masseunzulänglichkeit, weil aufgrund einer Einkommenssteuerveranlagung eine Steuerzahllast zu Lasten der Insolvenzmasse geltend gemacht wird.
    Ein paar Tage später wird dann noch mitgeteilt, dass der Schuldner seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (keine Einkommensnachweise einreicht). Auf Schreiben des Gerichts reagiert er nicht.

    Ich würde nun die Kostenstundung aufheben, aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Schuldners.

    Aber wie geht es dann weiter?

    Anberaumung eines Termins zur beabsichtigten Einstellung mangels Masse als 2. Schlusstermin sozusagen?
    Dann ggf. Einstellung nach § 207 InsO und somit keine Nachtragsverteilung

    Einmal editiert, zuletzt von Küstenkind (27. Juli 2016 um 08:20) aus folgendem Grund: fehlendes Wort ergänzt

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