Zwangsvollstreckungskosten und PKH

  • Ja, der will ja die Auslagen aus der Staatskasse haben und die drei Jahre sind doch schon rum? Dann müsste ich doch die Verjährung einreden :gruebel:

    Ich weiß nicht, wie das bei euch läuft - aber bei uns wäre dafür der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse zuständig, nicht der entscheidende Rechtspfleger.

    Darüber hinaus: § 199 BGB. Verjährung kann frühestens mit Ablauf des Jahres 2016 eintreten.

    Daher: Super-Check-Kosten definitiv festsetzen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich weiß nicht, wie das bei euch läuft - aber bei uns wäre dafür der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse zuständig, nicht der entscheidende Rechtspfleger.

    Darüber hinaus: § 199 BGB. Verjährung kann frühestens mit Ablauf des Jahres 2016 eintreten.

    Daher: Super-Check-Kosten definitiv festsetzen.

    Ups, stimmt :flucht:

    Aber das hilft mir bei der Frage noch nicht weiter, ob ich die GVZ-Kosten erstatten kann? Eigentlich hätte doch der GVZ nach Vorlage des PKH-Beschlusses erstatten müssen, oder?

  • Das könnte ich dir nichtmal für NRW mit hinreichender Genauigkeit sagen... :(

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wenn der Gl.V. nicht den GV verständigt, dass er PKH beantragt hat bzw. bewilligt bekommen hat und den GV dann eben Gebühren verlangt, habe ich noch nie im Rahmen der PKH diese erstattet (und ich bin in Bayern). Ich habe immer nur beim Gl.V. angerufen und mitgeteilt, sie sollen sich nicht nur PKH bewilligen lassen, sondern von der Bewilligung Gebrauch machen - für Nichtgebrauchmachen gibt's keine Gebühr. Dem Problem kann man aus dem Weg gehen, wenn man (wie übrigens forumstar es vorsieht) die PKH-Bewilligung mit dem Titel verbindet.
    Zum Problem der Verjährung: Die Einrede kann - zumindest in Bayern - nur der Bezirksrevisor mit - vorheriger - Zustimmung des Präsidenten des LG erheben. Wenn Du also einen solchen Fall siehst/ahnst, dann Akte dem Revisor vorlegen.

  • Wenn der Gl.V. nicht den GV verständigt, dass er PKH beantragt hat bzw. bewilligt bekommen hat und den GV dann eben Gebühren verlangt, habe ich noch nie im Rahmen der PKH diese erstattet (und ich bin in Bayern). Ich habe immer nur beim Gl.V. angerufen und mitgeteilt, sie sollen sich nicht nur PKH bewilligen lassen, sondern von der Bewilligung Gebrauch machen - für Nichtgebrauchmachen gibt's keine Gebühr. Dem Problem kann man aus dem Weg gehen, wenn man (wie übrigens forumstar es vorsieht) die PKH-Bewilligung mit dem Titel verbindet.
    Zum Problem der Verjährung: Die Einrede kann - zumindest in Bayern - nur der Bezirksrevisor mit - vorheriger - Zustimmung des Präsidenten des LG erheben. Wenn Du also einen solchen Fall siehst/ahnst, dann Akte dem Revisor vorlegen.

    Danke wegen der Verjährung, jetzt bin ich klüger :)

    Wegen der GVZ-Kosten:
    Der Gl hätte dem GVZ hier zu dem Zeitpunkt lediglich mitteilen können, dass PKH beantragt, aber noch nicht bewilligt wurde. Selbst zum Zeitpunkt der Fälligstellung der Gebühren durch diesen.
    Da es um die Zustellung des Vollstreckungstitels ging, hat sich dieser natürlich beim GVZ befunden und lag dann erst bei Bewilligung der PKH wieder vor, sodass die Verbindung des Titels mit dem PKH-Beschluss erst nach Durchführung der Zustellung durch den GVZ erfolgt ist.
    Ich verlange in solchen Fällen die Zustellung grds. nicht, sondern gucke, ob die auch für die Zustellung PKH beantragt haben und nehme das dann im Zweifel auch so in den Beschluss auf.
    Das hat die Kollegin halt damals anders gemacht und die PKH-Bewilligung von der Zustellung des Titels abhängig gemacht.

  • Hallo Boni,

    kommst du an die Kommentierung zum GvKostG ran (§ 13 GvKostG)?
    Falls nein gibt es hier eine kleine Zusammenfassung: Eine Verpflichtung der Auftraggeber zur Mitteilung, dass PKH beantragt wurde, gibt es nicht. Wenn der PKH-Beschluss dem Gvz nachträglich vorgelegt wird, hat dieser zu prüfen, ab wann die Gvz-Kosten gestundet sind. Bei rückwirkender PKH-Bewilligung und entsprechendem Vermerk im PKH-Beschluss dürfte das kein Problem sein. Ist kein Zeitpunkt genannt, so ist der Tag der vollständigen Antragstellung beim Vollstreckungsgericht maßgebend.
    Da auch für den Gvz die DB-PKH gilt, muss er die Kosten an die PKH-Partei erstatten.

    Werbung ist der Versuch, das Denkvermögen des Menschen so lange außer Takt zu setzen, bis er genügend Geld ausgegeben hat. (Ambrose Bierce)

  • Hallo Boni,

    kommst du an die Kommentierung zum GvKostG ran (§ 13 GvKostG)?
    Falls nein gibt es hier eine kleine Zusammenfassung: Eine Verpflichtung der Auftraggeber zur Mitteilung, dass PKH beantragt wurde, gibt es nicht. Wenn der PKH-Beschluss dem Gvz nachträglich vorgelegt wird, hat dieser zu prüfen, ab wann die Gvz-Kosten gestundet sind. Bei rückwirkender PKH-Bewilligung und entsprechendem Vermerk im PKH-Beschluss dürfte das kein Problem sein. Ist kein Zeitpunkt genannt, so ist der Tag der vollständigen Antragstellung beim Vollstreckungsgericht maßgebend.
    Da auch für den Gvz die DB-PKH gilt, muss er die Kosten an die PKH-Partei erstatten.

    Vielen Dank! Zu solchen Kommentare haben wir hier leider keinen Zugang. Den einzigen, den ich hab, der was mit Kosten zu tun hat, ist "KostG" von 2008 :eek:

    Das hat mir sehr geholfen! :2danke

  • Hallo zusammen,
    ich habe hier einen PKH-Antrag eines Landkreises / Jugendamtes vom 12.12.2016 vorliegen. Dieser lautet wie folgt:

    "In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y beantragen wir erneut, zu unserem Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin mit Schriftsatz vom 20.09.2016 den anliegenden Antrag auf PKH zu bewilligen. Der Antrag wurde unbearbeitet an uns zurückgesandt.
    Der Antrag auf Bewilligung von PKH wird wie folgt begründet: Die Kindesmutter des Gläubigers bezieht Leistungen nach dem SGB XII und kann die Kosten der Vollstreckung nicht tragen."

    Beigefügt ist die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin vom 10.11.2016, die dem Schuldner die Vermögensauskunft abgenommen hat, sowie der Vordruck über die pers. und wirtsch. Verhältnisse nebst Belegen.

    Laut Rücksprache mit der Gerichtsvollzieherin lag der PKH-Antrag dem ZV-Auftrag nicht bei, denn sonst hätte sie ihn dem Vollstreckungsgericht ja vorgelegt.

    Gemäß § 117 ZPO (Zöller Randnummer 2a) ist eine nachträgliche Bewilligung von PKH nicht möglich.

    Wie seht ihr das? Zurückweisung?


  • Offenbar wurden da ZV-Auftrag und PKH-Antrag - "irgendwie, irgendwo, irgendwann" (Nena) - enttackert und -zweit.
    Der eine ging isoliert zum GV, der andere als Irrläufer zurück zum Gl.-Vertr.
    Das würde ich vorliegend daher ganz pragmatisch lösen und die PKH rückwirkend bewilligen.
    Warum möchtest du dich bei der dargebotenen Sachlage und bei nachgewiesenem SGB-XII-Bezug der KM auf anderweitige, rechtliche Feinsinnigkeiten einlassen ... ;)

  • Da bist du leider auf dem Holzweg. Es findet kein Forderungsübergang statt. Es ist natürlich einfach etwas zu behaupten, etwas anders das Ganze zu belegen.
    Gem. § 59 RVG ist entscheidet welchen Anspruch der beigeordnete Rechtsanwalt (und nicht etwas der Gläubiger) gegen einen ersatzpflichtigen Gegener oder aber gegen die Partei geltend machen kann. Gegen die Partei scheidet gem. § 122 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO aus.
    Einen ersatzpflichtigen Gegner gibt es für den beigeordneten Rechtsanwalt (und nur auf den kommt es an) nicht. Im Rahmen des § 788 ZPO hat der Gläubiger (hier die PKH Partei) Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Kosten für die Zwangsvollstreckung sind der PKH mit beigeordnetem Rechtsanwalt eben nicht entstanden, es besteht also auch kein Anspruch gegenüber des Schuldners.
    Ja, das ist traurig für die Staatskasse aber alles andere wäre eben wider des Gesetzes. Auch mein Bezirksrevisor sieht im Übrigen keinen Erstattungsanspruch. Aber das können eure Revisoren ja auch selbst einmal prüfen. Ein anderes Ergebnis, aber bitte mit Begründung, wäre schön. Vielleicht findet ja ein Revisor ein solches, denn dann spare ich mir auch die Überprüfung ab sofort.

  • Einen ersatzpflichtigen Gegner gibt es für den beigeordneten Rechtsanwalt (und nur auf den kommt es an) nicht.

    Auch nicht vll. über § 126 ZPO?

    So verstehe ich jedenfalls meinen Gerold/Schmidt (20. Aufl., § 59 Rn. 3, 12). Wobei die dort genannte Voraussetzung, dass der Gegenpartei (=dem Schuldner) die Kosten auferlegt wurden bzw. er sie übernommen hat durch § 788 ZPO ersetzt wird.

    :gruebel:

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor


  • Die 15,- € wird er für seinen Mandanten verauslagt und namens seines Mandanten auch eingezahlt haben. Der Mandant bekommt die 15,- € nur zurück, wenn der PfÜb unter der Bedingung der PKH-Bewilligung gestellt war, sonst nicht. Als Anwalt hat er direkt keinen Anspruch gegen die Staatskasse, er ist ja nur Vertreter des Mandanten. Die 15,- € kann er sich von seinem Mandanten wiederholen.

  • Einen ersatzpflichtigen Gegner gibt es für den beigeordneten Rechtsanwalt (und nur auf den kommt es an) nicht.

    Auch nicht vll. über § 126 ZPO?

    So verstehe ich jedenfalls meinen Gerold/Schmidt (20. Aufl., § 59 Rn. 3, 12). Wobei die dort genannte Voraussetzung, dass der Gegenpartei (=dem Schuldner) die Kosten auferlegt wurden bzw. er sie übernommen hat durch § 788 ZPO ersetzt wird.

    :gruebel:


    Du bist mit § 788 ZPO schon nahe dran, denn der verrät Dir die Lösung. Danach können die Vollstreckungskosten nach den §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden. § 126 ZPO wird im Abs. 2 nicht erwähnt. Jetzt musst Du nur noch wissen, dass es sich bei den Ansprüchen nach § 103 ZPO und § 126 ZPO regelmäßig um verstrickte Ansprüche handelt (vgl. BGH vom 11.11.2015, XII ZB 241/15), und dass nach § 59 RVG nur der Anspruch des Rechtsanwaltes nach § 126 ZPO gegen den ersatzpflichtigen Gegner übergeht, nicht aber der Anspruch nach § 103 ZPO. Da eine Festsetzung des 126er Anspruchs aber nicht möglich ist, kann dieser auch nicht über 788 gegen den Vollstreckungsschuldner übergehen. Folglich halte ich die Auffassung meines meine Revisor-Kollegen für zutreffend.


  • Du bist mit § 788 ZPO schon nahe dran, denn der verrät Dir die Lösung. Danach können die Vollstreckungskosten nach den §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden. § 126 ZPO wird im Abs. 2 nicht erwähnt.

    Das erscheint mir durchaus sinnig.

    Wieder was dazugelernt - vielen Dank! :dankescho

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  • Einen ersatzpflichtigen Gegner gibt es für den beigeordneten Rechtsanwalt (und nur auf den kommt es an) nicht.

    Auch nicht vll. über § 126 ZPO?

    So verstehe ich jedenfalls meinen Gerold/Schmidt (20. Aufl., § 59 Rn. 3, 12). Wobei die dort genannte Voraussetzung, dass der Gegenpartei (=dem Schuldner) die Kosten auferlegt wurden bzw. er sie übernommen hat durch § 788 ZPO ersetzt wird.

    :gruebel:


    Du bist mit § 788 ZPO schon nahe dran, denn der verrät Dir die Lösung. Danach können die Vollstreckungskosten nach den §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden. § 126 ZPO wird im Abs. 2 nicht erwähnt. Jetzt musst Du nur noch wissen, dass es sich bei den Ansprüchen nach § 103 ZPO und § 126 ZPO regelmäßig um verstrickte Ansprüche handelt (vgl. BGH vom 11.11.2015, XII ZB 241/15), und dass nach § 59 RVG nur der Anspruch des Rechtsanwaltes nach § 126 ZPO gegen den ersatzpflichtigen Gegner übergeht, nicht aber der Anspruch nach § 103 ZPO. Da eine Festsetzung des 126er Anspruchs aber nicht möglich ist, kann dieser auch nicht über 788 gegen den Vollstreckungsschuldner übergehen. Folglich halte ich die Auffassung meines meine Revisor-Kollegen für zutreffend.

    Ich denke aber dass im Rahmen der §§ 788 Abs. 1, 126 Abs. 1 ZPO ein Forderungsübergang dann gegeben ist, wenn es eine Kostenentscheidung in der Hauptsache gibt (Urteil, Vergleich, etc.). Denn dieser Titel ist dann die Grundlage für die Festsetzung der Vollstreckungskosten (Zöller, 30. Auflage, Rd.Nr. 14 zu § 788 ZPO). Die "Beiordnung in der Zwangsvollstreckung aufgrund der Vollstreckung aus dem Titel..." bewirkt meines Erachtens dann auch einen Anspruch des nunmehr beigeordneten Rechtsanwalts aus § 126 ZPO. Ein Forderungsübergang wäre dann auch möglich. Denn für die Möglichkeit der Beitreibung gem. § 126 ZPO braucht es lediglich eine Beiordnung und einen Titel mit Kostenentscheidung. Eine Verurteiung in die Kosten fehlt bei der Urkunde des Jugendamtes. Dass der Rechtsanwalt aber bereits im Erkenntnisverfahren beigeordnet sein muss, sehe ich anders.

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