Gl. möchte aus einem Vergleich vollstrecken. In dem Vergleich verpflichtet sich der Beklagte die von ihm zu erwartenden Steuererstattungen für die Jahre 2006 und 2007 an die Klägerin auszukehren.
Der Gl. fügt seinem PfÜB-Antrag nun einen Steuerbescheid des Sch. bei u. möchte den seitens des Schuldners nicht ausgekehrten Betrag vollstrecken.
Ich habe, was die Vollstreckungsfähigkeit angeht, so meine Bedenken...
Was sagt ihr dazu?
vollstreckbarer Inhalt?
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probatio diabolica -
28. Oktober 2009 um 15:47
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Ich würde zwar an deiner Stelle noch einmal im Stöber nachlesen, bin aber aus dem Bauch heraus der Auffassung, dass der Titel mangels Bestimmtheit des Zahlungsbetrags keinen vollstreckbaren Inhalt ausweist.
Der zu vollstreckende Betrag hat sich aus dem Titel zu ergeben, nicht aus anderen Unterlagen (siehe insoweit auch die Diskussionen zum Thema "Arbeitsgericht", "Nettolohn / Bruttolohn"). -
Guten Tag,
mit Vergleich vor dem Arbeitsgericht wurde folgende Regelung getroffen:
"Der Beklagte zahlt an den Kläger zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung entsprechend den §§ 9,10 KSchG in Höhe von 10.000,00 EUR brutto"
Weist die getroffene Regelung im Hinblick auf den Bruttobetrag einen vollstreckbaren Inhalt auf?
Gruß
Vollstreckung -
Bruttolohnurteile sind vollstreckbar, vollstreckt wird der volle Bruttolohn, der AN muss sich ggf. selbst um die Abführung der gesetzlichen Pflichtbeiträge kümmern - siehe Zöller, Rn 6 zu § 704.
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Bruttolohnurteile sind vollstreckbar, vollstreckt wird der volle Bruttolohn, der AN muss sich ggf. selbst um die Abführung der gesetzlichen Pflichtbeiträge kümmern - siehe Zöller, Rn 6 zu § 704.
BAG vom 14.01.1964 - 3 AZR 55/63 -,
BGH vom 21.04.1966 - VII ZB 3/66 - und
OLG Ffm vom 29.01.1990 - 20 W 516/89 -.
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Vielen Dank!
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Hallo,
es wurde eine Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich rückständigen und laufenden Unterhalts beantragt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt aus einer notarielle Urkunde im Sinne des § 794 I Nr. 5 ZPO.
Dort wurde vereinbart:
„§ 4 Nachehelicher Unterhalt: Der Ehemann verpflichtet sich an die Ehefrau einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 700,00 € monatlich, jeweils zahlbar bis zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen. Diese Zahlung ist bis zum 31.12.2020 befristet. Danach wird kein weiterer Unterhalt geschuldet. Vorsorglich verzichten die Parteien für die Zeit ab 01.01.2021 auf gegenseitige Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.“
Ist vorliegend ein bestimmter vollstreckbarer Inhalt in der Vereinbarung gegeben? Es fehlt der Zeitpunkt ab wann der Unterhalt zu leisten ist. Kann man das so auslegen, dass mit Rechtskraft der Scheidung der nacheheliche Unterhaltsanspruch entsteht?Vielen Dank!
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Es fehlt der Zeitpunkt ab wann der Unterhalt zu leisten ist. Kann man das so auslegen, dass mit Rechtskraft der Scheidung der nacheheliche Unterhaltsanspruch entsteht?
Ja. -
Es fehlt der Zeitpunkt ab wann der Unterhalt zu leisten ist. Kann man das so auslegen, dass mit Rechtskraft der Scheidung der nacheheliche Unterhaltsanspruch entsteht?
Ja.Danke!
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