Nachträgliche Änderung der Rechtsnachfolgeklausel?

  • Welcher Verfahrensschritt jetzt am geschicktesten ist, kann ich aufgrund der Beschreibung ohne Akteneinsicht nur schwer ermessen.

    Meine Begründung wäre jedoch: Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

    So ein Fall ist mir in langer Tätigkeit nie vorgekommen und den mitgeteilten Hintergrund kann ich nicht so richtig nachvollziehen. Was soll das? Bin deshalb leicht unsicher Deinen Fall verstanden zu haben, so ungesehen.

    Zur Gegenkontrolle für Dich:
    Es sind zeitlich nach einander zwei Rechtsnachfolgeklauseln erteilt worden. Die Rechtsnachfolge trat jeweils durch Abtretung ein. Auf dem eingereichten ZV-Titel müssten beide Klauseln sichtbar sein. Die Rechtsnachfolgeklausel beschreibt immer auch , aufgrund welchen Nachweises die Rechtsnachfolge eingetreten ist. Das ist doch ablesbar, für die 1.Rechtsnachfolge war es eine Urkunde, für die 2. wahrscheinlich und üblich auch.

    Wenn insoweit die Klauseln vollständig und korrekt erteilt sind, besteht ohne weitere Rechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers (oder etwa des Schuldners) kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Klauselerteilung § 727 ZPO. Und für Beschwerden gegen einen Ablehnungsbeschluss sodann auch nicht.

    Wenn in einer der Klauseln versehentlich der begründende Nachweis "aufgrund der Ur... des Notars... in ..." unbenannt geblieben sein sollte, könnte der fehlende Inhalt der Klausel durch einen einfachen Nachsatz heute ergänzt werden. z.B. " Die Rechtsnachfolge ist eingetreten aufgrund der Ur... des Notars... in ... vom ....". Die eindeutige Zuordnung zur unvollständigen Rechtsnachfolgeklausel auf dem Titel ist für die Klarheit im Rechtsverkehr natürlich zu beachten. Aber das ist ja kein Problem.

  • Was ist denn damit gemeint:


    Hintergrund des Ganzen ist wohl, dass bei der ersten Abtretung eine not. Urkunde als Nachweis vorhanden war - die jetzt immer mit zugestellt werden müsste.

    Wenn die Urkunde damals, als die erste Rechtsnachfolgeklausel erteilt wurde, mit der Klausel zugestellt wurde, müsste sie jetzt, nach Erteilung der neuen Rechtsnachfolgeklausel, ja nicht noch einmal zugestellt werden, sondern für § 750 II ZPO müsste jetzt nur noch die Urkunde zugestellt werden, auf die in der neuen Klausel Bezug genommen wurde.

    Wenn natürlich damals, als die erste Klausel erteilt wurde, die Zustellung noch nicht erfolgt ist, muss sie jetzt natürlich nachgeholt werden, sie dient ja auch der Information des Schuldners. An diesem Zustellungserfordernis kann sich die Gläubigerseite nicht vorbeischleichen.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich weiß von zwei Kolleginnen die Anträge auf dem Tisch hatten, die besagte Klausel aufzuheben abzuändern, und eine neue zu erteilen, die die Rechtsnachfolge nicht aufgrund der Urkunde sondern aufgrund Offenkundigkeit (Veröffentlichung der Abtretung im Bundesanzeiger) ausweist. Wie genau da jetzt die Konstellation war, ob sie also genau deiner Variante entspricht weiß ich leider nicht, ich habe die Akten nie gesehen. Ich weiß aber, dass beide Kolleginnen unabhängig voneinander den Antrag mangels Rechtsschutzinteresse zurückgewiesen haben, aber beide vom LG aufgehoben wurden.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich hab mal mit dem bereits bestehenden Thema verbunden.

    li_li (Mod)

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Da wir schon beim Thema sind, mal ne andere Frage:

    Was sind denn das für Rechtsnachfolgen, die im Bundesanzeiger veröffentlicht werden? Habt Ihr schon soetwas gehabt? Mit welcher Rechtsgrundlage?

    Ich sehe kein Problem, wenn z.B. eine Rechtsnachfolgeklausel neu beantragt wird, die Rechtsnachfolge nachgewiesen wird und auf die gleichzeitige Bundesanzeigerveröffentlichung exakt hingewiesen wird. Dann schreibe ich in die Klausel rein: offenkundig.
    Aber so ein Antrag ist bisher nicht vorgekommen und ich wüsste z.Zt. nicht, auf welcher Gesetzesgrundlage Rechtsnachfolgen durch BAnz-Veröffentlichungen zustande kommen. Gibt es das überhaupt oder ist das mehr Gläubigerfantasie?

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