Welcher Verfahrensschritt jetzt am geschicktesten ist, kann ich aufgrund der Beschreibung ohne Akteneinsicht nur schwer ermessen.
Meine Begründung wäre jedoch: Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
So ein Fall ist mir in langer Tätigkeit nie vorgekommen und den mitgeteilten Hintergrund kann ich nicht so richtig nachvollziehen. Was soll das? Bin deshalb leicht unsicher Deinen Fall verstanden zu haben, so ungesehen.
Zur Gegenkontrolle für Dich:
Es sind zeitlich nach einander zwei Rechtsnachfolgeklauseln erteilt worden. Die Rechtsnachfolge trat jeweils durch Abtretung ein. Auf dem eingereichten ZV-Titel müssten beide Klauseln sichtbar sein. Die Rechtsnachfolgeklausel beschreibt immer auch , aufgrund welchen Nachweises die Rechtsnachfolge eingetreten ist. Das ist doch ablesbar, für die 1.Rechtsnachfolge war es eine Urkunde, für die 2. wahrscheinlich und üblich auch.
Wenn insoweit die Klauseln vollständig und korrekt erteilt sind, besteht ohne weitere Rechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers (oder etwa des Schuldners) kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Klauselerteilung § 727 ZPO. Und für Beschwerden gegen einen Ablehnungsbeschluss sodann auch nicht.
Wenn in einer der Klauseln versehentlich der begründende Nachweis "aufgrund der Ur... des Notars... in ..." unbenannt geblieben sein sollte, könnte der fehlende Inhalt der Klausel durch einen einfachen Nachsatz heute ergänzt werden. z.B. " Die Rechtsnachfolge ist eingetreten aufgrund der Ur... des Notars... in ... vom ....". Die eindeutige Zuordnung zur unvollständigen Rechtsnachfolgeklausel auf dem Titel ist für die Klarheit im Rechtsverkehr natürlich zu beachten. Aber das ist ja kein Problem.