Überbaurente, Eintragung aufgrund Feststellung der Rentenhöhe (§ 914 Abs.2 Satz2 BGB)

  • Hallo Leute,

    habe hier einen Antrag auf Eintragung einer Überbaurente. Gemäß § 914 Abs. 2 Satz 1 BGB wird diese ja nicht ins Grundbuch eingetragen. Satz 2 sagt aus, dass zur Feststellung der Rentenhöhe durch Vertrag die Eintragung erforderlich ist.
    Ich habe hier einen gerichtlichen Vergleich. Die Parteien einigen sich, dass der überbauende Beteiligte eine Rente in Höhe von jährlich 48 Euro zahlt. Die Eintragung der Überbaurente wird entsprechend beantragt.
    Entspricht dies dem § 914 Abs. 2 Satz 2 BGB ?
    Bin da etwas skeptisch, habe auch leider keine Kommentierung etc. gefunden. Vielleicht gibt es jemanden, der so etwas schon mal geprüft hat.

    Gruß Udo!

  • Der Vergleich ist ein Vertrag!
    Siehe § 779 BGB
    Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich),....
    Und der gerichtliche Vergleich genügt § 29 GBO.

  • Stimme "Karlchen" zu. Musst nur aufpassen, dass Du das im richtigen Grundbuch einträgst. ;o)
    (vgl. Hügel bzw. Bamberger/Roth, BeckOK, § 9 Rn. 69 GBO bzw. § 912 Rn. 20-22 BGB).

    LG Janet

  • Hallo Leute,
    ich habe ein kleines Problem mit der Überbaurente.
    Mein Fall:
    2 Grundstücke (logisch) ein Überbaurecht (auch logisch). Der Eigentümer beider Grundstücke ist identisch. Vereinbart wird die Zahlung einer Überbaurente, die ja nicht eingetragen werden kann, es sei denn, sie wird durch Vertrag festgestellt (ich hoffe, ich habe das richtig verstanden). Einen Vertrag mit sich selbst kann man aber ja schlecht abschließen. Eigentümer will eines der Grundstücke später verkaufen (welches der beiden weiß ich noch nicht) und hierfür schon mal alle Voraussetzungen schaffen.

    Meine Frage hierzu (ihr ahnt es schon): Kann ich zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt eine Überbaurente im Grundbuch eintragen lassen? :gruebel:

    Ich hoffe, ich habe mich nicht zu wirr ausgedrückt.

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