Nachlassverwaltung-Entlastungserklärung auch der Gläubiger?

  • Ich würde gerne mal wissen ob das reicht wenn die Erben die Entlastung erklären oder müssen das auch die Gläubiger? Schließlich lief die Verwaltung ja zu deren Gunsten....Rechnungslegung ist nicht mehr möglich, weil die Verwaltung schon 2008 aufgehoben wurde und die Unterlagen dem verwalter nicht mehr vorliegen.
    Danke für Hilfe :)

  • Der Nachlassverwalter hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Entlastungserklärung - auch nicht durch die NL gläubiger- .
    Er ist lediglich den Erben ( und dem NLgericht)gegenüber rechnungslegungspflichtig.
    Sinn der NLverw. ist es doch , die Forderungen der Nachlassgläubiger zu begleichen , für eine Entlastungserklärung ist da keine Notwendigkeit.

  • auch die Ausrede "Unterlagen sind schon übergeben" kann nicht herhalten um von der Rechnungslegung abzusehen.
    Da hätte der Verwalter organisatorisch anders vorgehen müssen zu mal er ja im Verpflichtungsgespräch aufgeklärt wird, das jährlich Rechnung zu legen ist.
    Er ist doch auch nicht verpflichtet sämtliche Kontoauszüge für seinen Tätigkeitszeitraum auszuhändigen nach Ablauf der Verwaltung.
    Er muss doch nur Versicherungspolicen etc. aushändigen und im übrigen nur Einsicht gewähren.

    (Bei grösseren Nachlaßverwaltungen wird ein erfahrener Verwalter ohnehin Einnahmen und Ausgaben mit dem PC fortlaufend erfassen oder hat online banking so dass die Buchungen jederzeit abrufbar sind, auch ohne Unterlagen.)

  • also ich hab nur Entlastungserklärungen der Erben vorliegen. Ich muss also noch auf Rechnungslegung gegenüber dem Gericht bestehen?Damals bei Aufhebung wurde nur ein Schlussbericht, nicht aber eine Schlussrechnung eingereicht.

  • Der Rückschluss ist m. E. nicht richtig;
    wenn Du Entlastungserklärungen der Erben hast, dann kann die Schlussrechnungslegung durch den NL Verwalter unterbleiben.

  • Das halte ich bei einer Nachlassverwaltung im Gegensatz zum Fall einer Nachlasspflegschaft aus dem Bauch heraus für falsch.

    Eine Nachlassverwaltung kommt nur bei bekannten Erben (von vornherein) in Betracht und wird oftmals entgegen dem Erbenwillen auf Gläubigerantrag hin eingerichtet. Den Erben wird daher die Verwaltungsmacht über den Nachlass entzogen, oftmals, weil im bisherigen Erbenverhalten die Gefährung der Gläubigerbefriedigung zu sehen ist.

    Bei einer Nachlassverwaltung prüfe ich stets die Verwaltungsabrechnung nach vollst. Gläubigerbefriedigung und hebe die Nachlassverwaltung erst hiernach auf.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • ...obwohl alle Gläubiger vollständig befriedigt sind und die Erben entlastet haben????

    Ich mach jetzt schon beinah 5 Jahre Nachlass und hatte noch nie eine NLverwaltung auf Antrag der Gläubiger- immer nur ängstliche Erben.

    Vielleicht finden wir morgen was in schlauen Büchern dazu ?!

  • Bei Jochum / Pohl 4. Aufl. finde ich hierzu:
    Rd Nr. 1126: der NL Verwalter hat Rechnung zu legen, Unterschiede zur NL Pflegschaft bestehen nicht;
    Rd Nr. 811: der Erbe kann den NL pfleger durch Entlastung von dieser Verpflichtung entbinden; die Rechnungslegungsverpflichtung gegenüber dem Erben wird hiervon nicht berührt.

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