"Gartenbenutzungsrecht"

  • Dem Eigentümer gehört ein unbebautes Grundstück.
    An diesem Grundstück räumt er dem A folgende Dienstbarkeit ein:
    A ist berechtigt, dass gesamte Grundstück als Garten zu nutzen, und zwar unter Ausschluss des Eigentümers.

    Kann das Recht eingetragen werden?

  • Mich stört des Ausschluss des Eigentümers, der m.E. nur bei einem WohnungsR nach § 1093 BGB möglich wäre. Hier ist jedoch eine einfache Benutzungsdienstbarkeit nach §§ 1090 ff. BGB bestellt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde eintragen. Die einzelne Beziehung, in der das Grundstück genutzt werden soll, ist m.E. ausreichend bestimmt. Eine einzelne Nutzung, kann auch dann Inhalt einer Dienstbarkeit sein, wenn sie sich auf die gesamte Grundstücksfläche erstreckt (Schöner/Stöber Rn. 1130). Zum Ausschluß des Eigentümers, als Kombination von Benutzungs- und Unterlassungsdienstbarkeit, s. Schöner/Stöber Rn. 1130a.

  • Guten Morgen,

    ich kämpfe mit folgendem Sachverhalt:

    Es sollen zwei beschr. persönl. Dienstbarkeiten für dieselbe Person B an demselben Grundstück im Gleichrang bestellt werden - einmal "bestehend in dem Recht, das Grundstück X als Garten- und Ackerland lebenslang zu nutzen" und "für das auf dem Grundstück X aufstehende Wochenendhaus ein lebenslanges Einsitzrecht gem. § 1093 BGB".

    Aufgrund der obigen Ausführungen würde ich sagen, dass das Nutzungsrecht als Garten- und Ackerland wohl als Inhalt bestimmt genug sein dürfte. Ich frage mich jetzt aber, ob es sich nicht widerspricht, einerseits dem Berechtigten zu erlauben, das [gesamte] Grundstück als Garten- und Ackerland zu nutzen, und gleichzeitig auch ein Wohnungsrecht auf demselben Grundstück einzutragen? Oder kann mir das egal sein, weil es ja derselbe Berechtigte ist und offensichtlich da, wo das Wochenendhaus steht, eben keine Nutzung als Garten-/Ackerland möglich ist?

    Ich wäre für Meinungen sehr dankbar...

  • Guten Morgen,

    ich kämpfe mit folgendem Sachverhalt:

    Es sollen zwei beschr. persönl. Dienstbarkeiten für dieselbe Person B an demselben Grundstück im Gleichrang bestellt werden - einmal "bestehend in dem Recht, das Grundstück X als Garten- und Ackerland lebenslang zu nutzen" und "für das auf dem Grundstück X aufstehende Wochenendhaus ein lebenslanges Einsitzrecht gem. § 1093 BGB".

    Aufgrund der obigen Ausführungen würde ich sagen, dass das Nutzungsrecht als Garten- und Ackerland wohl als Inhalt bestimmt genug sein dürfte. Ich frage mich jetzt aber, ob es sich nicht widerspricht, einerseits dem Berechtigten zu erlauben, das [gesamte] Grundstück als Garten- und Ackerland zu nutzen, und gleichzeitig auch ein Wohnungsrecht auf demselben Grundstück einzutragen? Oder kann mir das egal sein, weil es ja derselbe Berechtigte ist und offensichtlich da, wo das Wochenendhaus steht, eben keine Nutzung als Garten-/Ackerland möglich ist?

    Ich wäre für Meinungen sehr dankbar...

    Was sagt den die Katasterbezeichnung aus? Auf einem Ackergrundstück kann ich kein Wohnungsrecht eintragen....

  • Warum sollte das nicht gehen?
    Mir scheint eher, dass das Gewollte nur so wie beantragt erreichbar ist.
    Da Belastungsgegenstand ja nur ein Grudstück, oder realer Grundstücksteil sein kann, muss man eben jeweils das gesamte Grundstück belasten, dann ist der Ausübungsbreich eben jeweils nur tatsächlich beschränkt, durch die Art der gleichrangigen Rechte.
    Was nicht geht wäre alles in ein Recht zu packen, also müssen es eben zwei werden.


    Was im Beschrieb steht, oder was das Katasteramt sagt ist unerheblich, wenn da tatsächlich ein Häusl steht, bzw. aufgestellt werden soll.

  • Warum sollte das nicht gehen?
    Mir scheint eher, dass das Gewollte nur so wie beantragt erreichbar ist.
    Da Belastungsgegenstand ja nur ein Grudstück, oder realer Grundstücksteil sein kann, muss man eben jeweils das gesamte Grundstück belasten, dann ist der Ausübungsbreich eben jeweils nur tatsächlich beschränkt, durch die Art der gleichrangigen Rechte.
    Was nicht geht wäre alles in ein Recht zu packen, also müssen es eben zwei werden.


    Was im Beschrieb steht, oder was das Katasteramt sagt ist unerheblich, wenn da tatsächlich ein Häusl steht, bzw. aufgestellt werden soll.

    Es tut mir leid, wenn ich nicht wenigstens aus der Nutzungsartbeschreibung des Katasteramtes erkennen kann, das da tatsächlich ein Gebäude vorhanden ist und nicht nur eine Baulichkeit oder aus der Urkunde sich ergibt das demnächst eine Bebauung vorgesehen ist, dann gibt es bei mir kein Wohnungsrecht auf einer reinen Landwirtschaftsfläche, auf einem Acker kann man nicht wohnen so habe ich es jedenfalls in Münstereifel gelehrt bekommen.

  • Wenn die in die Urkunde reinschreiben "für das auf dem Grundstück X aufstehende Wochenendhaus" ja was willst du denn noch? Da wird dann schon sowas in der Art rumstehen.

  • Danke, dass sich jemand meines Problems angenommen hat!

    Die Katasterbezeichnung lautet "Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Unland". Ich habe aber mal die amtliche Liegenschaftskarte eingesehen - danach steht auf dem betroffenen Flurstück ein kleines Haus (das Grundstück ist über 4.000 qm groß).

    Ich würde nach dem, was leviathan überzeugend geschrieben hat, dann eintragen - Inhalt der Dienstbarkeit ist dann demnach, dass die Berechtigte (nur) da, wo sich Garten- und Ackerland befindet, dieses nutzen kann (?)

    (Ich hatte irgendwie im Hinterkopf, dass es sich aus der Bewilligung ergeben müsse, wenn die Festlegung der Ausübungstelle dem tatsächlichen Gebrauch überlassen wird... )

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