Rückgabe Testament an Gelähmten

  • Ich soll ein Testament zurückgeben an einen an Arme und Beine Gelähmten. Er ist ansprechbar und geschäftsfähig.
    Er kann mir aber kein Protokoll unterschreiben und auch nichts aus meiner Hand entgegennehmen. Unter die Bettdecke stecken, bringt auch nichts. Er möchte, dass die not. Urkunde körperlich vernichtet wird, dass niemand sie bei der Eröffnung mehr sieht.
    Wie gehe ich da vor?

  • In einer Hauptverhandlung unterschreibt der Angeklagte auch nicht das Protokoll. Alles im Protokoll festhalten und das Testament wunschgemäß vernichten.

  • In einer Hauptverhandlung unterschreibt der Angeklagte auch nicht das Protokoll. Alles im Protokoll festhalten und das Testament wunschgemäß vernichten.



    Im Prinzip ja!
    Gerade bei einem Testament wäre mir das zu heikel.
    Das ist ja ein Widerruf eines Testaments!
    Also ich würde einen Kollegen als Schreibzeugen hinzuziehen und das im Protokoll festhalten, § 25 BeurkG.

    Besser ist das! :D

  • Stimme zu. Wenn der Beteiligte nicht unterschreiben kann, ist entsprechend den Normen des BeurkG zu verfahren. Gegen die weisungsgemäße Vernichtung des Testaments bestehen keine Einwände, zumal vorher der Widerrufsvermerk auf dem Testament angebracht werden muss.

    Bei der Rückgabe von privatschriftlichen Testamenten würde ich bei schreibunfähigen Beteiligten ebenfalls nach dem BeurkG verfahren. Eine Rückgabe ohne Unterschrift des Testators kommt nach meiner Ansicht nicht in Betracht.

  • Ich finde keine Vorschrift, die eine Unterschrift des Testators verlangt. Vorgeschrieben sind nur Testierfähigkeit, Belehrung und persönl. Rückgabe und dass dies alles aktenkundig gemacht wird ( § 2256 BGB). Den Testator ein Protokoll unterschreiben zu lassen, hat sich in der Praxis so eingebürgert, kann aber m.E. nicht verlangt werden. Da eine Beurkundung des Vorgangs nicht vorgeschrieben ist, komme ich auch gar nicht erst zu Anwendung des BeurkG.
    Wenn ich dem Testator des Testament vorlege ("unter die Nase halte"), um ihn zu fragen, ob das die Vfg. ist, deren Rückgabe er beantragt hat, frage ich ihn in in diesem Fall, ob ich die Urkunde vernichten soll und tue dies, wenn er bejaht. Damit ist m.E. dem § 2256 BGB Genüge getan.

  • Stimme zu. Wenn der Beteiligte nicht unterschreiben kann, ist entsprechend den Normen des BeurkG zu verfahren. Gegen die weisungsgemäße Vernichtung des Testaments bestehen keine Einwände, zumal vorher der Widerrufsvermerk auf dem Testament angebracht werden muss.

    Bei der Rückgabe von privatschriftlichen Testamenten würde ich bei schreibunfähigen Beteiligten ebenfalls nach dem BeurkG verfahren. Eine Rückgabe ohne Unterschrift des Testators kommt nach meiner Ansicht nicht in Betracht.




    Widersprichen sich die zwei Absätze nicht irgendwie? :gruebel:

    Zum einen wird gesagt, die Normen des BeurkG seien anzuwenden, also z. B. § 25 für Schreibunfähige, während im 2. Absatz steht, dass eine Rückgabe ohne Unterschrift des Testators nicht in Betracht komme.

  • Vielen Dank, komme gerade aus Krankenhaus zurück, mit Kollegin als Schreibzeugin nach BeurkG, und
    genauer Dokumentaion der Rückgabe und Vernichtungsaktion. Besser zuviel als zuwenig.

  • Besser zuviel als zuwenig.



    Richtig, denn in 2, 5 oder 10 Jahren wenn der Erbfall tats. eintritt könnten sich die erwarteten Erben sehr entrüstet an das Nachlassgericht wenden, wie der schwerkranke Onkel der noch dazu schwer gezeichnet und unter Medikamenten- oder Verwandteneinfluß das überhaupt gar nicht hätte machen können oder wollen.

  • Ich gehe zwar eher davon aus, dass es sich um 1/365 Jahr handelt. Schlielich hat der Erblasser mitteilen lassen, dass er gedenkt gerstern Nacht zu sterben, sonst wäre ich nicht um 19.00 Uhr noch im Krankenhaus gewesen. Aber zumindest heute morgen hat er dann doch noch gelebt. Aber die nichtbedachten Erben werden wohl immer enttäuscht sein.

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