• Nehmen wir mal an, eine mobile Solaranlage wird im Zwangsversteigerungsverfahren, welches sich auf das Grundstück bezieht, auf der sie sich befindet, fälschlicher Weise als Zubehör angesehen und deshalb zu Unrecht vom Beschlag des Zwangsversteigerungsverfahrens umfasst. Allerdings steht die Anlage per Sicherungsübereignung im Dritteigentum, so dass hier wohl die Drittwiderspruchsklage der richtige Rechtsbehelf ist. Nur wer ist für die Klage aktivlegitimiert. Der Sicherungsgläubiger oder wegen § 166 InsO der Insolvenzverwalter.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • hm, also ohne jetzt Kommentare und Rechtsprechungsdatenbanken befragt zu haben:
    ich denke: beide sind aktivlegitimiert.
    Grund:
    der Absonderungsberechtigte ist im Verhältnis zum Vollstreckungsgläubiger Rechtsinhaber
    der Verwalter ist im Verhältnis zum Vollstreckungsgläubiger Verwertungsbefugter
    Oki, mit meiner "Bauch-überlegung" ist wenig gedient...

    Aber mal anders gedacht:
    Freie Spitze drin ?
    Wenn nein, dem Absonderungsgläubiger das Teil zur Verwertung überlassen...
    (nur mal angedacht !)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Warum eigentlich gleich die Drittwiderspruchsklage? Einfacher wäre es doch, den betreibenden Gläubiger aufzufordern, das "Zubehör" aus der Beschlagnahme freizugeben, da es sich im Dritteigentum befindet. Hatte ich auch schon mal.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    Einmal editiert, zuletzt von Exec (4. November 2009 um 09:06)

  • Was ist mit § 166 Abs. 1 InsO:"....wenn er die Sache in seinem Besitz hat....".?



    mittelbarer Besitz ist ausreichend

    im übrigen ist der Zuschlag noch nicht erfolgt, denn dann wäre der ganze Fred für die Makulatur



    dies konkurriert jedoch mit dem Herausgabeanspruch, wenn der Besitzer nicht mehr den Willen hat, den Gegenstand an den mittelbaren Besitzer (Verwalter) herauszugeben.

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  • Wenn ich zu meinem Schuldner sage, zieh aus, dann zieht der aus. Darauf kannst Du Dein Leben verwetten :teufel:.

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  • Hi,Gegs,Du wirkst etwas angespannt heute oder täuscht das ?:confused:

    Also, so würde sich das ZV-Verfahren ja gegen den IV richten.Dann würde ich doch versuchen, Einwendungen gegen das Gutachten , was ja zur stellungnahme übersandt wird, zu tätigen.Falls das nicht mehr geht, sof. Beschwerde gegen Verkehrswertfestsetzung.Ob man mit großer Kurve über § 30 d Abs. 1 Zf. 4 2.HS was machen könnte....? Dann müsste man aber, glaube ich, schon anderweitig tätig gewesen sein(DWS-Klage), da das ZV-gericht ja materiell-rechtlich nix prüfen kann.Sehr wohl kann es aber Entscheidungen treffen zur Frage des Zubehörs bzw. der zubehörseigenschaft.


  • Also, so würde sich das ZV-Verfahren ja gegen den IV richten.Dann würde ich doch versuchen, Einwendungen gegen das Gutachten , was ja zur stellungnahme übersandt wird, zu tätigen.Falls das nicht mehr geht, sof. Beschwerde gegen Verkehrswertfestsetzung.Ob man mit großer Kurve über § 30 d Abs. 1 Zf. 4 2.HS was machen könnte....? Dann müsste man aber, glaube ich, schon anderweitig tätig gewesen sein(DWS-Klage), da das ZV-gericht ja materiell-rechtlich nix prüfen kann.Sehr wohl kann es aber Entscheidungen treffen zur Frage des Zubehörs bzw. der zubehörseigenschaft.



    Hier wäre ich allerdings sehr vorsichtig - das Vollstreckungsgericht entscheidet NICHT in solchen Fragen. Es kann lediglich sagen, das und jenes halte ich für Zubehör - in Streitfällen gehts immer nur vors Prozessgericht.
    Da nützt weder § 30 d noch Wertbeschwerde.

  • Ja,so meinte ich es auch, mit dem:ich halte es dafür oder nicht...Aber Du hast schon recht, wenn es partout nicht zur Einigung kommt, bleibt wohl nur der zivile Weg...hoffentlich lohnen sich die 9 %.....

  • Was haben gerade gelernt? Genau! §§ 170, 171 InsO.

    d.b. also keine Aktivlegitimation des Sicherungseigentümers ?
    (hab ich wohl doch noch nicht so richtig gelernt....... )

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • Ich hole das Thema nochmals hoch. Folgende Konstellation:

    Schuldner ist Erbbauberechtigter an einem Grundstück. Auf diesem Grundstück ist ein Wohngebäude errichtet. Auf dem Dach des Gebäudes befindet sich eine Photovoltaikanlage. Nach den bisher vorliegenden Informationen (Verfahren ist ganz neu) ist die Anlage mit dem Gebäude fest verbunden und nicht ohne weiteres zu entfernen. Von daher denke ich wird man die Anlage als wesentlichen Gebäudebestandteil im Zusammenhang mit §§ 94 BGB, 12 Abs. 2 ErbbauRG ansehen können. Der erzeugte Strom wird eingespeist, monatlich gibt es wohl ca. 1.800,00 € Vergütung.

    Da hier 2 Wohnungen im Gebäude vermietet sind gehe ich davon aus, dass das entsprechende Kreditinstitut kurzfristig die Zwangsverwaltung beantragen wird. Leider habe ich derzeit keinen ZVG Kommentar zu Hand. Unterfällt die Einspeisevergütung im Fall der Zwangsverwaltung dann der Beschlagnahme gem. § 148 ZVG? Ich kämpfe gerade mit "Ansprüche aus einem mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen" in § 21 Abs.2 ZVG. Die Einspeisevergütung resultiert doch aus dem entsprechenden Vertrag mit dem Energieunternehmen und stelle doch kein mit dem Grundstück verbundenes Recht auf wiederkehrende Leistung gem. § 21 ZVG dar, oder?

  • zunächst wäre mal zu klären, ob die Anlage tatsächlich ein wesentlicher Bestandteil ist oder nur Scheinbestandteil. Wenn es die Umstände auch nicht genau trifft, so kann der Aufsatz von Reymann, DNotZ 2010, 84 ein paar ganz brauchbare Hinweise liefern, was man unter wesentlichen Bestandteilen subsummieren kann und was nicht.

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