Pflichtteilsanspruch + Verjährung

  • Hallo,

    der Erbfall war 1997. Vfg v. T. w. mit Einsetzung des Enkelkindes. Beide Kinder somit 1/4 PT. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück. Die Kinder hatten sich vom Enkelkind erstmal nur den PT aus dem Barvermögen auszahlen lassen und wollten beim Verkauf des Grundstücks, daraus den PT erhalten, Verkauf 2008.

    Das GBA hat alles richtig gemacht, da das Enkelkind als Erbe eingetragen war, konnte er das Grundstück auch verkaufen. Frage ist aufgetaucht, da das Enkelkind 2te Ausfertigung des Erbschein benötigte und nachfragte. Wir beraten ja nicht, ist klar, aber interesssant ist es.

    Wie ist es nun mit den PT-Anspruch? Nach § 2332 - 3 Jahre oder 30 Jahre, wie ist der § zu lesen, in Anspruch nehmen muss ich ihn 3 Jahre (wurde ja gemacht) und durchsetzen kann ich ihn 30 Jahre????????????????

  • Die Dreijahresfrist gilt regelmässig ab Zugang des eröffneten Testaments durch das Nachlaßgericht an die Kinder (und Kenntnis vom Erbfall).

    Die 30-jährige Frist ist hier wohl unbeachtlich, da in Deinem Fall ja offenkundig die Kinder gerade Kenntnis vom Erbfall und den Pflichtteilsansprüchen seinerzeit erlangt hatten.
    Die Frage der Durchsetzung hat doch nichts mit dem Hausverkauf zu tun, ausser der Pflichtteil wurde gestundet.
    Die Schilderung des Sachverhalt ist mir hier zu dünn. Aber wenn die Kinder seinerzeit den Pflichtteil nur beschränkt auf das Barvermögen geltend gemacht haben, dürften Sie jetzt wohl in die Röhre schauen.
    Oder haben die Kinder seinerzeit den Pflichtteil berechnet nach dem Gesamtnachlaß geltend gemacht ?

  • Laut die mir vorliegenden Akte, haben die Kinder damals das Eröffnungsprotokoll ordnungsgemäß erhalten. Ob der PT gestundet wurde, dazu kann ich jetzt leider nichts sagen. PT wurde nur erstmal 1/4 pro Kind aus den vorhandenen Barvermögen gezahlt, da das Enkelkind selbst kein Geld hatte um sie auszuzahlen. Sie wollten das Grundstück in Ruhe verkaufen um einen guten Kaufpreis zu erhalten. hatten nicht gerechnet das es so lange dauert und inzwischen gibt es wohl einen familiären Streit.

  • Die 30 jährige Verjährung spielt nur eine Rolle wenn der PT-Berechtigte keine Kenntnis von seinem PT-Recht erlangt hat, hier also ausser acht zu lassen.

    Die einzige Möglichkeit wäre eine wirksam vereinbarte Stundung des PT-Anspruchs, es hätte also auch der Erbe damit einverstanden sein müssen. Ob dies hier vorliegt kann man nur im Kaffeesatz lesen.

  • Ich häng mich am besten hier mal dran:

    Ich habe hier einen Betreuten , dessen Betreuer folgendes anfragt :

    Es geht um den Nachlassfall der im März 2005 verstorbenen Großmutter des Betreuten ( mütterlicherseits ).
    Diese wurde zunächst "beerbt" von Großvater und der Mutter des Betreuten zu je 1/2 .
    Ein erster Erbschein wurde ( auf Antrag im Juni 2008 ) erst im Oktober 2008 hierzu erteilt.
    Die Mutter des Betreuten ist im April 2008 nachverstorben , hat selbst also den Erbscheinsantrag nicht gestellt.
    Die Mutter wiederum wurde unter anderem beerbt von dem besagten Betreuten.

    Dieser erste Erbschein wurde in 2009 eingezogen, nachdem mehr als drei Jahre :eek:nach dem Tod der Großmutter ein handschriftliches Testament auftaucht, in dem der Großvater des Betreuten als Alleinerbe eingesetzt wurde.
    Entsprechender Alleinerbschein zugunsten des Witwers ist im Juli 2009 erteilt worden.

    Die Frage ist nun , was aus dem Pflichtteilsanspruch ( PTA) der vorverstorbenen Mutter des Betreuten geworden ist.
    Die vorverstorbene Mutter war ja von Anfang nie Erbin und hat diesen PTA auch nie geltend gemacht bzw. konnte ihn nicht mehr geltend machen; andererseits hat sie gem. § 2317 II BGB den PTA ( u.a. an den Betreuten )weitervererbt.

    Wie sieht das denn mit der Verjährung bei "vererbtem Pflichtteil" aus ?

  • Es besteht hier kein Verjährungsproblem, weil die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis von der enterbenden Verfügung von Todes wegen beginnt. Da das Testament erst nach dem Ableben der ursprünglichen Pflichtteilsberechtigten auftauchte, kommt es insoweit auf die Kenntnis von deren Erben an. Der Pflichtteilsanspruch kann somit im vorliegenden Fall keinesfalls verjährt sein.

  • Vielen Dank schon mal für die ( erste ? ) Einschätzung.

    M.E. nnsonsten ( bereits vom zeitl. Ablauf her ) ein krasser Fall , zumal auch noch die Interessen eines Heimkostenträgers eine Rolle spielen.

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