Genehmigung bei Gebot für Minderjährige

  • Hallo,

    hat von euch schon mal jemand eine familiengerichtliche Genehmigung zur Abgabe von Geboten der Eltern für die minderjährigen Kinder in der Zwangsversteigerung erteilt?:gruebel:
    Heute haben Eltern diesbezüglich nämlich bei mir nachgefragt. Aber so etwas hatte ich bisher noch nicht.
    :nixweiss:
    Was wäre denn hierbei zu beachten?

    Danke schon mal.

  • Hatte ich bisher nur in mehreren Vormundschaftsverfahren bei äußerst vermögenden Mündeln.
    Tja das reiche Nordbaden.;)
    Von daher wundert mich, auf was für Ideen Eltern so kommen.:D

    Habe mir vom Versteigerungsgericht zunächst das Wertgutachten zufaxen lassen , da Genehmigung eines Gebotes max. nur bis zur Höhe des Verkehrwertes möglich ist.
    Im übrigen gilt natürlich , dass das Kind zur Finanzierung des Gebotes einschl. der Folgekosten in der Lage sein muss und der Erwerb auch sonst wirtschaftlich sinnvoll sein muss.
    Da gilt nichts anderes , wie bei Abschluss eines Darlehensvertrages.

  • Eilt !!

    Hab jetzt einen ähnlichen Fall:

    Gerade rief der Vater an und bräuchte "dringend" eine fam. Genehmigung für die am kommenden Mittwoch stattfindende Zwangsversteigerung. Es geht um ein Mehrfamilienhaus, welches vermietet ist, Grundbuchauszug kann er nicht vorlegen, Angaben zum Wert hat er wohl. Weiteres bisher nicht bekannt.


    Ich weiß jetzt gar nicht, wie ich in der Kürze der Zeit vorgehen soll und eine Genehmigung bis zur nächsten Woche ist doch mehr als fraglich. Ich muss ja irgendwas in der Hand haben zur Prüfung. Wie würdet ihr vorgehen ? Ich hab ihm schonmal keine großen Hoffnungen gemacht wegen Rechtskraft, evtl. Erg.pfleger usw.

  • hab ich gelesen, aber selbst wenn ich das Wertgutachten habe, kann ich doch nur auf die Angaben der Eltern vertrauen, dass sie das Gebot und die laufenden Kosten tragen oder was muss ich sonst noch verlangen ?
    an wen ist ggf. der Beschluss zuzustellen ? Kinder sind 6 und 12

  • Ergänzungspfleger wirst du nicht drum rum kommen.
    Auf Rechtskraft kann man auch verzichten.
    Also das geht schon in einer Woche wenn man sich beilt.
    Würde aber auf jeden Fall Gutachtn verlangen und den Grundbuchauszug.
    Wenns dann nicht reicht ist es halt Pech der Eltern.
    henry

  • Kommt drauf an , ob Du die BGH-Entscheidung zum Ergänzungspfleger bei Erbauisschlagungen hier für Deinen Fall einschlägig hältst oder nicht vgl.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…H-XII-ZB-592-12)

    Eine Vielzahl von Kollegen hält die Entscheidung bei zweiseitigen Rechtsgeschäften nicht für einschlägig.
    Das könnte im Hinblick auf § 156 BGB für die Abgabe von Geboten ebenfalls zutreffend sein , sodass ein Verfahrensergänzungspfleger notwendig wäre.

  • War nur ne Frage weil mir das komisch vorkommt.
    Kann dann ja nur Zwangsvertrag mit Schuldner sein:confused:
    Hab aber jetzt keinen Kommentar da weil ich schon zu Hause bin ;)
    henry

  • Gebe Dir wegen Palandt Anm. 2 zu § 156 BGB recht.:daumenrau

    Dennoch halte ich es für angebracht , nachzudenken , ob man hier der Meinung des BGH zur Ergänzungspflegerbestellung folgen will oder nicht.

  • Hinsichtlich Gutachten und GB-Auszug dürfte sich Einsicht in die Versteigerungsakte anbieten.

    Die Eltern werden kaum in der Lage sein, dir das eine oder auch das andere zu liefern.
    Hilfreich wäre zudem eine Finanzierungszusage einer Bank......

  • Im übrigen gilt natürlich , dass das Kind zur Finanzierung des Gebotes einschl. der Folgekosten in der Lage sein muss und der Erwerb auch sonst wirtschaftlich sinnvoll sein muss.

    In einer ähnlichen Sache hat mich letztens auch mein OLG im Beschwerdeverfahren gehalten, als ich eine familiengerichtliche Genehmigung verweigert hatte. Ich sollte einen Kaufvertrag für ein Grundstück genehmigen, in dem das Kind ein Grundstück mit Gebäuden für 2000 € (!!) erwerben sollte, wobei im Innenverhältnis der Vater für den Kaufpreis aufkommen sollte bzw. dieser sogar schon an den Verkäufer gezahlt worden war. Ich habe mir erlaubt nachzufragen, was das ganze denn für ein 2-jähriges Kind soll, auch wenn der Verkehrswert ganz sich nicht unter den 2000 € liegt. Nach mehreren Mahnungen meinerseits konnte der Vater, der offenbar dort in einem der Nebengebäude auch noch eine Werkstatt betreibt, nur vorbringen, er sehe das als Vermögensanlage für sein Kind an, werde dort noch einiges modernisieren und später solle das mal vermietet oder verpachtet werden. Schlüssig war das aber alles nicht. Ich habe die Genehmigung versagt und mein OLG hat dies im Beschwerdeverfahren genauso gesehen: Was will ein 2-jähriges Kind - trotz Erwerbes für einen Spottpreis - mit einer solchen Immobilie, zu der es noch gesetzliche Verpflichtungen hat und deren Zustand und weitere Entwicklung völlig unklar ist.
    Zudem kam noch, dass der Vater bislang mit dem bisherigen Eigentümer einen Pachtvertrag hatte zur Nutzung eines der Gebäude als Werkstatt. Meine Frage, wie und in welcher Höhe er denn gedenke, in Zukunft die Pacht an sein Kind zu bezahlen, hatte ich gleich gar keine Antwort bekommen.

    In der Tat darf man also die Genehmigung eines Grundstückserwerbs nicht ausschließlich daran festmachen, ob der Kaufpreis angemessen zum Verkehrswert ist.

  • Hinsichtlich Gutachten und GB-Auszug dürfte sich Einsicht in die Versteigerungsakte anbieten.

    Die Eltern werden kaum in der Lage sein, dir das eine oder auch das andere zu liefern.
    Hilfreich wäre zudem eine Finanzierungszusage einer Bank......

    das wird aber wohl in der Kürze der Zeit nicht mehr möglich sein ...

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