Satzungsänderung und -neufassung nach § 71 BGB n.F.

  • Gestern hat mich eine verzweifelte Notarsangestellte angerufen und mir dann anschließend auch Unterlagen gefaxt:

    Sie hat von einem hessischen Registergericht eine Zwischenverfügung erhalten, weil auf der Abschrift der Satzung, welche in der Mitgliederversammlung beschlossen wurde, nicht folgender Vermerk (nach dem Datum) angebracht war:

    Der Vorstand bestätigt durch die nachstehende/n Unterschrift/en, dass der vorstehende Satzungstext mit der in der Mitgliederversammlung am .... beschlossenen Satzung übereinstimmt.

    Hab ich da etwas verpasst? :gruebel:

    Ich meine, dass der neue § 71 BGB dies so nicht vorschreibt!

  • Nein, da hast Du nichts verpasst.

    Wir hier halten aber den neuen § 71 Abs. 1 BGB auch für nicht besonders gelungen.

    Die Vorlage einer aktuellen Fassung der Satzung mit eingearbeiteten Änderungen birgt die Gefahr in sich, dass nicht nur beschlossene Änderungen einfließen, sondern auch frühere Änderungen, welche nie im Vereinsregister eingetragen wurden. Da diese Satzung in den Sonderband oder ggfls. in den Registerordner zu nehmen ist, setzt diese Satzung für Außenstehende den Rechtsschein der aktuellen Satzung des Vereins. Aus diesem Grund kann eine solche Satzung nur freigegeben werden, wenn sie im Vergleich mit der bisherigen – eingetragenen – Satzung gegengelesen wird. Dies kann jedoch nicht in den Verantwortungsbereich des Registergerichts fallen. Damit die Verantwortung beim Vorstand angesiedelt wird, wird hier daher § 71 Abs. 1 BGB analog § 16 Abs. 5 GenG ausgelegt und eine entsprechend unterzeichnete Bescheinigung verlangt.

    Wie seht ihr das?

  • Danke.

    Ich meine, dass eine solche Versicherung, wenn sie schon verlangt wird, in die Anmeldung gehört und nicht auf die Satzung!

  • Danke.

    Ich meine, dass eine solche Versicherung, wenn sie schon verlangt wird, in die Anmeldung gehört und nicht auf die Satzung!


    :daumenrau :daumenrau

  • Habe eigentlich keinen Bezug zum GenG, aber in § 16 Abs. 5 heißt es:

    "...Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss mit der Erklärung des Vorstands versehen sein, dass...".

    Er kann sich doch nur auf "den Wortlaut der Satzung" beziehen. Sollte die Anmeldung gemeint sein, müsste es doch "...sie muss mit der Erklärung..." lauten, oder?

    Hab' leider auch keinen Kommantar zum GenG. Bedeutet "Vorstand", dass dieser in vertretungsberechtigter Zahl unterschreiben muss?

    Welche Unterschriften habt ihr vor der Gesetzesänderung unter der Satzungsneufassung verlangt und welche verlangt ihr nun, wenn die oben genannte Versicherung tatsächlich auf die Anmeldung gehört?

  • Erst mal ein frohes Neues !!!

    Keine weiteren Meinungen zur Versicherung und zu den erforderlichen Unterschriften????

    Mein Vorgänger hat bislang auf der Satzungsneufassung immer die Unterschriften wie auch auf dem Protokoll verlangt. Ich weiß aber nicht ganz warum :gruebel:.

    Ich habe nun unsere hauseigenen Anmeldeformulare zur Satzungsänderung / -neufassung abgeändert und den von euch genannten Passus mit aufgenommen. Bin aber noch nicht glücklich damit, weil ich die Begründung zum GenG noch nicht rund bekomme.
    Und ich hab' wie gesagt noch das Problem mit den Unterschriften auf der neuen Satzung.

  • Ich halte von der Analogie zum GenG nicht viel. Wird diese denn durch die dortige Rechtsprechung vorgegeben?

    Für mich ist klar, dass es bei der bisherigen Anmeldungsweise verbleibt. Sollte das nicht (mehr) gewollt sein, hätte sich der Gesetzgeber entsprechend eingelassen und auch einlassen müssen.

    Also: Die Satzung ist mit 7 Unterschriften zu versehen bei der Erst-/Neuanmeldung eines Vereins. Folgeanmeldungen erfolgen durch den VS in vertretungsberechtigter Zahl. Ich habe immer darauf bestanden, bei Satzungsänderungen die geänderten Passagen im Wortlaut im Versammlungsprotokoll zu verlautbaren, damit sich die genaue Änderung für alle (Gericht, Vereinsmitglieder etc.) nachvollziehen lässt. Das wurde bei uns jedoch ohnehin so eingereicht, so dass es keine Schwierigkeiten gab. Allerdings habe ich mir immer die Zeit genommen, die Alt- und Neufassung der Satzung zu vergleichen. Versteckte Änderungen unterjubeln war bei mir nicht. Das hat aber auch nie jemand versucht, die kannten mich... :teufel:

    Eine Unterschriftspflicht bei einer Satzungsneufassung kann ich weder erkennen noch irgendwo ableiten.

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