Nur kurz zur Ergänzung, damit hier keine Mißverständnisse auftreten:
Die Vollstreckung in insolvenzbefangenes Vermögen ist (auch) für Neugläubiger durch § 91 Abs. 1 InsO ausgeschlossen.
Eine eV müssten die doch dann aber beantragen können, weil sie damit kein Recht an einem Massegegenstand erwerben, oder?