unterschiedliche PKH-Bewilligung

  • Moin Moin,

    wie wird denn das gehandhabt, wenn beiden Beklagten PKH bewilligt wurde, jedoch einem mit und dem anderen ohne Raten(laut Urteil haben sie die Kosten des Rechtsstreits als GS zu tragen) und der gemeinsame RA die PKH-Vergütung abrechnet und somit die Mitteilung (E7) über den Gesamtbetrag der einzuziehenden Raten fällig wird.
    Mir stellt sich nun die Frage wie ich die PKH-Vergütung für die Mitteilung (E7) aufteile - den Gesamtbetrag ohne Erhöhungsgebühr, oder Gesamtbetrag mit Erhöhungsgebühr halb halb, oder brauche ich eine Mitteilung über das Innenverhältnis der beiden Beklagten zueinander? So wie es aussieht wird der Beklagte mit Ratenzahlungsverpflichtung nämlich den gesamten Betrag decken können.
    1000 Dank

  • Jeder der beiden Mandanten haftet bis zur vollen Höhe der Vergütung, allerdings ohne Erhöhungsgebühr. Im Innenverhältnis besteht dann allerdings wohl ein Anspruch, wenn einer mehr als die Hälfte der gesamten Vergütung zahlen musste. Das widerspräche wohl dem Sinn der bewilligten PKH (ohne Raten) für den anderen.
    Somit würde ich bei dem zahlungspflichtigen Mandanten über die Raten die Hälfte der gesamten Vergütung ansetzen - dann gibt es nachher kein Problem.

  • Ich schiebe das Thema noch einmal an.

    Wenn ich wie unter #2 nur die Hälfte der Kosten anfordern würde, greife ich dann nicht der Entwicklung vor? Woraus ergibt sich außerdem, dass der Beklagte mit Raten alles außer VV 1008 RVG zahlen muss?

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