• Ich habe folgendes sehr eiliges Problem.
    In diesem Insolvenzverfahren hat der Schuldner aufgrund einer betrieblichen Abfindung 45.000 € erhalten. Die Insolvenzforderungen nach § 38 InsO betragen 29.656,71 €. Das Gericht hat bereits zur Anmeldung der Forderungen nach 39 InsO aufgefordert. Es meldete ein Gl. in Höhe 1676,96 € an. Die Vergütung des TH beträgt 9746,04 €. Es kommen noch Gerichtskosten hinzu. Es werden alle Forderungen gedeckt. Nun ist Schlusstermin und Prüftermin (nachtr. nachrangige Forderung).
    Die Frage ist nun: Kann ich gleich im Schlusstermin Restschuldbefreiung erteilen oder muss ich sie erst ankündigen? Es ist noch die Steuerrückerstattung 2005 offen. Muss Nachtragsverteilung anberaumt werden?

  • Nach BGH (Beschl. v. 17.03.05 - IX ZB 214/04 - ZVI 2005, 322) kann dem Schuldner die RSB im Schlusstermin erteilt werden, wenn keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Werden vor Ablauf der WVP die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die WVP vorzeitig zu beenden und die RSB auszusprechen.

    Entsprechend kann m.E. in dem zur Diskussion gestellten Fall bereits im Schlusstermin die RSB ausgesprochen werden.

  • Stimme auch und ein wenig verspätet meinen Vorrednern zu.
    Solche Fälle kommen vor, es gibt eine einschlägige BGH Entscheidung (siehe Chick) und ich nehme in solchen Fällen (schon ein paar gehabt) in die Tagesordnung für den Schlusstermin "Entscheidung über die Erteilung der RSB" mit auf.

  • Und Nachtragsverteilung ja nur, wenn noch Forderungen offen sind. Das kann aber nicht der Fall sein, wenn die RSB vorzeitig erteilt wird, da dies nur geht, wenn alle festgestellten Forderungen erfüllt sind.

  • Zitat von rainer19652003

    Verlangt ihr dann im Schlusstermin einen Antrag auf Verlängerung der Kostenstundung???

    :gruebel:



    Versteh ich jetz nich ganz: Kostenstundung ist doch hinfällig, wenn die Verfahrenskosten bezahlt sein müssen, um die vorzeitige RSB zu bewilligen.

  • Zitat von chick
    Zitat von rainer19652003

    Verlangt ihr dann im Schlusstermin einen Antrag auf Verlängerung der Kostenstundung???

    :gruebel:



    Versteh ich jetz nich ganz: Kostenstundung ist doch hinfällig, wenn die Verfahrenskosten bezahlt sein müssen, um die vorzeitige RSB zu bewilligen.



    Hast ja recht chick

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