Widerspruch gegen Teilungsplan bei Teilungsversteigerung

  • Oh je...
    Habe hier ein beinahe abgeschlossenes Teilungsversteigerungsverfahren einer Erbengemeinschaft.
    Es verblieb ein Erlösüberschuss, der für die Gemeinschaft hinterlegt wurde. Jetzt beschwert sich jedoch der Antragsteller (einer der Miterben), dass vor der Hinterlegung seine Kosten (für die Anordnung des Verfahrens und von ihm zwischenzeitlich gezahlte Grundbesitzabgaben) nicht in Abzug gebracht wurden. Diese hatte er vor der Aufstellung des Teilungsplans auch angemeldet.
    Bin unschlüssig, wie ich damit nun umgehen muss: Stöber sieht nur Befriedigung der Rangklassen 1-4 vor und auch im Hinblick auf die Möglichkeit eines Widerspruchs gem. § 115 bzw. Klage nach § 878 sind nur diese Rangklassen genannt. :confused:
    Kann ich den Antragsteller also nur auf entsprechende Einigung mit den übrigen Erben in Bezug auf den hinterlegten Betrag verweisen? M.E fallen doch seine Ansprüche in die nicht genannte Rangklasse 5?! :gruebel:
    Bitte ergebenst um kleinen Tipp... Danke!

  • Da Widerspruch scheinbar nicht bei Planaufstellung erhoben und der Plan ausgeführt wurde, ist Widerspruch nicht mehr möglich.
    Auch die Anmeldung der Anordnungsgebühr und die der Zahlung der Grundbesitzabgaben ändert daran nichts. Zur Anordnungsgebühr: § 109 Abs. 1 ZVG. Die Zahlung der Grundbesitzabgaben interessiert uns ebenfalls nicht. Die sind allenfalls Gegenstand der Auseinandersetzung der Miteigentümer untereinander bezüglich des Überschusses.

  • Hmmm... da allerdings die Anmeldung bereits vor der Aufstellung des Plans erfolgt war, müsste ja § 115 Abs. 2 ZVG gelten.
    Demnach Widerspruch grundsätzlich ja, aber nicht im vorliegenden Fall, weil bei Teilungsversteigerung nicht wegen eines Anspruchs aus Rangklasse 5 zulässig?

  • Hmmm... da allerdings die Anmeldung bereits vor der Aufstellung des Plans erfolgt war, müsste ja § 115 Abs. 2 ZVG gelten.
    Demnach Widerspruch grundsätzlich ja, aber nicht im vorliegenden Fall, weil bei Teilungsversteigerung nicht wegen eines Anspruchs aus Rangklasse 5 zulässig?


    Was hast Du bloß immer mit Deiner Rangklasse 5?
    Ansprüche, die nicht geltend gemacht werden können, sind nicht als Widerspruch zu behandeln. Und ich sehe nicht, dass die Anordnungsgebühr und die gezahlten Grundsteuern geltend gemacht werden könnten.

  • Hallo zusammen,
    ich hänge mich hier mal dran:
    Teilungsversteigerungsverfahren; demnächst VT
    Eigentümer des Objekts sind mehrere Personen in Erbengemeinschaft
    Es bleiben mehrere Rechte bestehen und es wird eine Zuteilung auf die laufenden Leistungen erfolgen

    Weiter wird ein Übererlös verbleiben, der für die Gemeinschaft in der bestehenden Form zu hinterlegen sein wird.

    Jetzt schreibt der Antragstellervertreter, er "widerspricht der Verteilung nach Quoten" und trägt vor, dass sein Mandant Nachlassverbindlichkeiten bedient hat (rd. 15000 €) und dass ein Antragsgegner in dem Objekt gelebt hat, ohne was dafür zu zahlen, weshalb dieser Nutzungsentschädigung schulde (rd. 10000€)

    Diese rd. 25000 € sollen "zunächst"dem Erlös entnommen und dem Antragsteller ausgezahlt werden.

    Auf den Vorrang der dinglich Berechtigten geht er gar nicht ein.

    Ich bin mir jetzt ein bisschen unschlüssig, ob der Widerspruch überhaupt zulässig
    Ich kann eigentlich keine Widerspruchsberechtigung erkennen; Stöber schreibt dazu unter §115 RN 3.5 c), dass nicht widerspruchsberechtig ist, wer nur einen schuldrechtlichen Anspruch, aus dem nicht betrieben wird, innehat.
    andererseits schreibt er unter RN 3.4, dass alle Beteiligten widerspruchsberechtigt sind, die ein Recht auf Befriedigung haben, aber im Teilungsplan verdrängt werden


    vielen dank schonmal!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Da der VT erst demnächst ist, würde ich den Anwalt anschreiben und auf die Rechtslage hinweisen (keine Verteilung nach Quoten, keine Zuteilung von Ansprüchen untereinander etc; nur Einigung oder Hinterlegung).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • schon passiert; umfassend und ausführlich schon vor 4 Wochen...rückmeldung: keine, weil RA bis einen Tag vor VT im Urlaub
    ich möchte mich jetzt ungern darauf verlassen, dass der Anwalt vernunft einkehren lässt und seinen Widerspruch zurücknimmt und bereite mich entsprechend vor -.-

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  • Ich würde darin keinen Widerspruch gegen die Zuteilung an die dinglich Berechtigten sehen.

    Wenn der Anwalt schreibt, er widerspricht einer Aufteilung gemäß Quoten und im selben Atemzug fordert, ein Betrag gebühren seinem Mandanten vorab, dann geht es ihm doch klar nur um die Aufteilung des Übererlöses.

    Er trägt ja offensichtlich auch nichts vor, was gegen eine Zuteilung auf die dinglich Berechtigten spricht.

    Also, kein Widerspruch. Um das genau zu beurteilen, müsste man aber das Schreiben des Anwalts genau kennen.

  • mh, stimmt!
    beim 5. Grübeln leuchtets mir ein: Der Vortrag richtet sich dagegen, dass das Gericht den Übererlös nach Quoten auskehrt,
    aber er dürfte sich auch dagegen richten, dass der Übererlös für die Gemeinschaft, wie sie zuvor bestanden hat, hinterlegt wird, oder?!

    ich neige dazu den Widerspruch durch Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, da er sich lediglich auf schuldrechtliche Rechtsbeziehungen stützt und diese schuldrechtlichen Ansprüche keinen zur befriedigung aus dem grundstück berechtigten verpflcihtet, den erlösanteil dem widersprechenden zu überlassen (Stöber §115 RN 3.4b)

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  • ich neige dazu den Widerspruch durch Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, da er sich lediglich auf schuldrechtliche Rechtsbeziehungen stützt und diese schuldrechtlichen Ansprüche keinen zur befriedigung aus dem grundstück berechtigten verpflcihtet, den erlösanteil dem widersprechenden zu überlassen (Stöber §115 RN 3.4b)

    Weshalb förmlich zurückweisen? Ich würde den "Widerspruch" auslegen als Ankündigung, im Rahmen der Verteilung einer Verteilung des Überschusses nach Quoten nicht zuzustimmen. Also Abschrift an Miteigentümer mit kurzem Hinweis und fertig.

  • Ich würde nochmal darauf hinweisen, dass eine Auszahlung des Betrages nur nach übereinstimmenden Erklärungen der Erben erfolgt. Sollte diese nicht vorliegen, wird das Geld hinterlegt. Daher würde ich das auch gar nicht als Wiederspruch werten, sondern das Schreiben auch dem Antragsgegner übersenden mit der Bitte mitzuteilen, ob er mit dieser Vorgehensweise einverstanden ist. Kann ja sein, dass er damit kein Problem hat.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • @ bang, das hab ich mir auch überlegt, allerdings wollte ich den 3 seitigen Sachvortrag nicht einfach "ignorieren", bzw. so kurzerhand abtun
    @ annett, das hab ich schon wirklich ausführlich vor 3 wochen gemacht. hab ihm auch geschrieben, dass ohnehin nicht quotal ausgekehrt wird und dass die ganzen schuldrechtlichen fragestellungen in den zivilprozess hinsichtlich der hinterlegungsstelle gehören

    dummerweise war der RA im urlaub (VT ist schon morgen!)

    aber heute hab ich ihn gekriegt (hatte bei seiner kanzlei "sturmgeklingelt") und siehe da:
    es ist so, wie bang gesagt hat. Er wollte bloß verhindern, dass das ganze quotal ausgekehrt wird...

    pfuuu ganz schön erleichtert; ich habe gehofft/vermutet/gedacht, dass das so sein wird, aber ich wollte mich nicht drauf verlassen...

    Vielen Dank für die vielen guten Gedanken!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


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