Maßregel-Überhaft?

  • Guten Morgen liebe Kollegen,
    vielleicht kann mir jemand kurz nen Tipp zum Verfahrensablauf geben. Da ich selbst ja erst knapp nen Jahr hier bin kann ich leider net alle Fragen meiner Anwärterin beantworten, da ichs ja selbst noch net hatte J.

    Also, wenn ich ne

    a) Freiheitsstrafe (8 Monate) Neueinleitung

    oder

    b) ne Restfreiheitsstrafe

    zu vollstrecken habe und der VU für ein anderes Verfahren in Unterbringung sitzt kann ich ja zur Zeit nicht vollstrecken. Ich würde jetzt die Maßregeleinrichtung jeweils bitten für mein Verfahren dort Überhaft zu notieren und mir dies zu bestätigen. Meine Frage (der Anwärterin) nun, wie sieht der weitere Verf.ablauf aus? Entscheidet die StVK bei einer etwaigen Maßregelentscheidung zugleich auch über meine a) oder b)? Muß ich mich darum kümmern, oder reicht die Überhaftnotierung aus? Wir sind nämlich der Auffassung, dass wenn die StVK eine positive Entscheidung bzgl. der Unterbringung des anderen Verf. trifft, es doch net sein kann, dass für hiesiges Verf. a) oder b) noch zu vollstrecken ist (dies würde ja gerade der positiven Maßregelentscheidung zuwiderlaufen).

    Dankeschön

  • Tach du hast ja Anwärter!!!
    Ich hatte diese Problematik auch noch nie aber ich werde mich informieren und sobald als möglich berichten, aber schonmal vorweg aus dem Bauch die Ansicht, dass dieStrafe a) oder b) nicht vollstreckt werden kann da es der positiven Maßregelentscheidung zuwiderlaufen würde hört sich sehr gut und vertretbar an.
    gruß

  • Für eine spätere Aussetzung der anstehenden Haft sehe ich keinen Raum. Wiedo auch? Gnadengrund ist das keiner.
    Ich würde die Unterbringungsanstalt anfragen, wie eine Unterbrechung der Maßregel ausschaut. Würde die Vollstreckungsreihenfolge dahingehend ändern, dass zunächst 2/3 der neuen Strafe vollstreckt wird. Und danach weiter die Maßregel. Wenn der Untergebrachte dann gesundet bzw. erfolgreich die Unterbringung beendet, kann er direkt in Freiheit zur Bewährung entlassen werden. Sonst müßte er nochmal in Haft.....

  • Wenn es sich um einen aussetzungsfähigen Strafrest handelt, ist es kein Problem: bei Aussetzung der Maßregel zur Bewährung kann über diesen mit entschieden werden (Vorlage des VH`s an die StVK zu gegebener Zeit); bei Aufhebung der Maßregel und Anordnung des Vollzugs der (mitverhängten) FS kann die Rest-FS aus anderem Verfahren mitvollstreckt werden (Überhaftnotierung).
    Die Variante a), nämlich der Vollzug einer weiteren Strafe, die noch nicht aussetzungsreif ist kommt leider immer mal wieder vor. Eine vernünftige Regelung hat der Gesetzgeber bislang versäumt. Die aufwendigste Variante ist, nach positivem Verlauf des Maßregelvollzugs ein Gnadenverfahren v.A.w. für die noch zu vollziehende andere FS einzuleiten und diese dann zur Bewährung im Gnadenwege auszusetzen; manche Justizministerien sind hiervon allerdings nicht sehr erbaut.
    Die andere Variante wäre der Vollzug der FS bis zur Aussetzungsreife, ob sinnvoll oder nicht. Eine Unterbrechung der Maßregel zum Zwischenvollzug kommt m.E. nicht in Betracht (die Therapeuten der Maßregeleinrichtung springen dann wohl im Sechseck...).

  • Zitat von alterHase

    Wenn es sich um einen aussetzungsfähigen Strafrest handelt, ist es kein Problem: bei Aussetzung der Maßregel zur Bewährung kann über diesen mit entschieden werden (Vorlage des VH`s an die StVK zu gegebener Zeit); bei Aufhebung der Maßregel und Anordnung des Vollzugs der (mitverhängten) FS kann die Rest-FS aus anderem Verfahren mitvollstreckt werden (Überhaftnotierung).
    Die Variante a), nämlich der Vollzug einer weiteren Strafe, die noch nicht aussetzungsreif ist kommt leider immer mal wieder vor. Eine vernünftige Regelung hat der Gesetzgeber bislang versäumt. Die aufwendigste Variante ist, nach positivem Verlauf des Maßregelvollzugs ein Gnadenverfahren v.A.w. für die noch zu vollziehende andere FS einzuleiten und diese dann zur Bewährung im Gnadenwege auszusetzen; manche Justizministerien sind hiervon allerdings nicht sehr erbaut.
    Die andere Variante wäre der Vollzug der FS bis zur Aussetzungsreife, ob sinnvoll oder nicht. Eine Unterbrechung der Maßregel zum Zwischenvollzug kommt m.E. nicht in Betracht (die Therapeuten der Maßregeleinrichtung springen dann wohl im Sechseck...).



    Ja,
    aber andersherum macht es m.E. auch nicht viel Sinn. Da war dann die Unterbringung für ......
    Habe so ein ähnlichen Fall, da hat die Unterbringung aber erst gerade begonnen. So viel Arbeit der Ärzte steckt dann noch nicht drin...

  • Hm...danke für die fixe Antwort. Haben leider auch nichts dazu in den Kommentaren gefunden. Schade dass man auf solche "Fälle" erst stößt, wenn man ne Anwärterin neben sich sitzen hat :oops: . Naja, mal schaun was das LKH dazu sagt....Komisch auch, dass man als junger Kollege immer die Fälle hat, die sonst noch keiner hatte :D .

  • Da wir gerade beim Thema Maßregelvollzug sind ...
    bei mir flattert morgen eine Akte rein, bei der ich ein Aufnahmeersuchen für den Maßregelvollzug erstellen soll. Wäre ich bei der Staataanwaltschaft, hätte ich damit bestimmt keine großen Probleme, weil es öfter vorkommt, aber ich bin ja "nur" am Amtsgericht und krieg die Sache vorgelegt, weil es sich um eine "Jugendstrafe" handelt. Urteil des Landgerichts: 2 Jahre 6 Monate und Unterbringung in Entziehungsanstalt.
    Der Knabe sitzt nun schon seeehr lange in Organisationshaft (weil ja noch ne älter Strafe bekannt wurde, die nachträglich mit einbezogen wurde) und wie sollte es auch anders sein... erst wenn's richtig brennt krieg ich die Akte mit dem freundlichen Hinweis: "Eilig, bitte sofort, am besten schon gestern".
    Kann mir jemand sagen, inwieweit sich das Maßregelaufnahmeersuchen von dem Normalen unterscheidet (insb. anzurechnende Freiheitsentziehung, besondere Hinweise pp.)?

  • Das MaßregelAE unterscheidet sich fat gar nicht von dem normalen du mußt halt nur ne Höchstfrist angeben aber die kannst du auch noch nachträglich berechnen wichtig ist jetzt erstmal das die Orghaft beendet wird!
    Bin froh noch nen Leidensgenossen beim AG zu wissen, dass sind Raritäten!;)

  • Zuerst um nach § 44 b StVollStrO über die Reihenfolge entschieden werden, wenn die Unterbringung und die FS aus verschiedenen Verfahren stammen.

    Wird die Unterbringung vorab vollstreckt, und tritt eine FS hinzu, ist in Bayern von Amts wegen ein Gnadenverfahren einzuleiten.

    Das gilt aber nicht, wenn die FS eine Rest-FS ist, die zur Bewährungsausgesetzt werden könnte, z.B. widerrufenes Restdrittel.

  • @Mela:Kann mir jemand sagen, inwieweit sich das Maßregelaufnahmeersuchen von dem Normalen unterscheidet (insb. anzurechnende Freiheitsentziehung, besondere Hinweise pp.)?[/quote]

    Der entscheidende Unterschied ist der Empfänger ! Das AE wird nämlich an die zuständige Maßregeleinrichtung übersandt, nicht an die JVA. Diese erhält lediglich ein Transportersuchen mit dem Aufnahmetermin in die Anstalt. Dieser Termin sollte in diesem Falle schnellstmöglich telefonisch mit der Maßregelanstalt abgeklärt werden. Hier in BW gibt es übrigens eine Berichtsfplicht an das Jumini, falls der VU länger als drei Monate in Organisationshaft sitzt.
    Ansonsten sind die üblichen Angaben im AE (anrechenbare Haft, etwaige Angaben zur Person des VU) zu machen. Falls Gutachten vorhanden, unbedingt beifügen !

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