Vergütung des entlassenen Nachlasspflegers

  • Hallo, ich brauche mal eure Hilfe. Fall: NL besteht aus marodem Grundstück, welches bislang nicht veräußert werden konnte. Der 1. NLpfleger ist aus gesundheitlichen Gründen auf eigenen Wunsch entlassen. Seine Vergütung wurde festgesetzt mit der Maßgabe, diese aus der NL Masse zu entnehmen und sich diesbezüglich an den neuen NL Pfleger zu wenden. Dieser teilt nun mit, er hat keinen flüssigen Nachlass, der Verkauf des Grundstücks, wenn überhaupt, wird wohl vielleicht nur die Verbindlichkeiten auf dem Grundsütck ablösen. Der "alte" NL Pfleger beantragt nun die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse.Aber ein Vermögenswert ist ja da, nur eben nicht flüssig ? Wie mache ich das ? Muß ich mir irgendeinen Vorbehalt für die Rückforderung aus dem Nachlass, wenn das Grundstück veräußert wird, vorbehalte- mein Gott, welch ein Deutsch.....
    Danke schon mal im voraus !!!!

  • Grundsätzlich gibt es in solchen Fällen die Vergütung nur aus dem Nachlass. Allerdings hat unser LG eine Entscheidung getroffen, wonach eine Vergütung aus der Staatskasse dann in Betracht kommt, wenn die wirtschaftliche Gesamtsituation des Nachlasses nicht erwarten läßt, dass die Vergütungsansprüche des Nachlasspflegers in absehbarer Zeit aus dem Nachlass befriedigt werden können.

    In dem Fall, wo die Entscheidung ergangen ist, gehörte zum Nachlass nur ein Anteil an einem Grundstück, welches weder durch den Nachlasspfleger, noch durch den Grundpfandrechtsgläubiger veräußert werden konnte. Hinzu kam die ständig schlechter werdende Substanz des Grundbesitzes, so dass das LG auch nicht von einer baldigen möglichen Veräußerung ausgegangen ist, so dass hier die Erstattung aus der Staatskasse bewilligt wurde.
    Ggfls. gibt es eine solche Entscheidung auch von "Deinem" Landgericht.

    Wenn denn Vergütung aus der Staatskasse bewilligt wird, dann wird bei uns immer der Passus in den Beschluss eingefügt: Mit Auszahlung der Vergütung aus der Staatskasse geht der Anspruch des Nachlasspflegers gegen den Nachlass bzw. gegen die Erben auf die Staatskasse über.

    Wie das dann später (also wenn bspw. das Grundstück doch noch veräußert werden sollte) gehandhabt wird wg. ´ner evtl. Rückforderung, kann ich nicht sagen. Das hatte ich nämlich glücklicherweise noch nicht...

  • Vielen Dank,der Passus ist gut und gleich abgespeichert. Mein Problem ist noch zusätzlich, dass der bestehende Festsetzungsbeschluss - nach Anhörung des jetzigen NL Pflegers, der keine Einwendungen geltend gemacht hat,nicht nach Stundenaufwand, sonder aufgrund der Berliner Vergütungstabelle antragsgemäß festgesetzt worden ist- oder ist das kein Problem ? Ich denke, ich werde unseren Bezi fragen, ob er Bedenken gegen die Vergütung aus der Staatskasse in der festgesetzten Höhe hat, mal sehen was ersagt.

  • Der Vergütungsbeschluss im Hinblick auf die Vergütung des ersten Nachlasspflegers ist rechtskräftig. Für eine Bezahlung der Vergütung aus der Staatskasse oder gar eine erneute Festsetzung gegen die Staatskasse ist daher kein Raum. Dem Vergütungsgläubiger bleibt daher nur übrig, eine Zwangshypothek auf dem Grundbesitz eintragen zu lassen und die weitere Entwicklung abzuwarten. Die Vergütung verzinst sich ab Rechtskraft nach § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs.1 S.2 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins (BayObLG Rpfleger 2004, 422 = FamRZ 2004, 1995).

  • Zitat von juris2112

    Die Vergütung verzinst sich ab Rechtskraft nach § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs.1 S.2 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins (BayObLG Rpfleger 2004, 422 = FamRZ 2004, 1995).



    Wenn die Verzinsung nicht tituliert wurde, dürfte sie jedoch (unabhängig von Ihrer Entstehung) nicht vollstreckbar und somit auch nicht im Wege einer ZwHyp. eintragungsfähig sein ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Das dürfte in der Tat ein Problem sein.

    Ich habe jedenfalls noch keinen Vergütungsbeschluss gesehen, der beinhaltet, dass die Vergütung ab Rechtskraft des Beschlusses in der besagten Weise zu verzinsen ist. Ich habe sogar Zweifel daran, ob eine solche Titulierung überhaupt möglich ist, weil der Zinsanspruch nicht zu den entstandenen festzusetzenden Ansprüchen gehört, sondern erst mit Rechtskraft kraft Gesetzes entsteht.

    Unabhängig von der Titulierungsfähigkeit stellt sich aber in jedem Fall die Frage, ob der kraft Gesetzes entstehende Zinsanspruch auch ohne Titulierung bei der Zwangshypothek eintragungsfähig ist. Ich würde aber nicht so weit gehen wollen, anzunehmen, dass der Zinsanspruch auch ohne Eintragung dinglich gesichert ist.

  • :oops: , da hab ich doch glatt überlesen, dass es schon einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss gibt..
    Meine Antwort stellte eigentlich auf den Fall ab, dass die Vergütung erstmals beantragt wurde. Sorry...

  • vielen Dank für eure Antworten. Das Blöde ist nämlich, dass der nunmehrige Pfleger bereits bei seiner Stellungnahme darauf hingewiesen hat, dass er keinen flüssigen Nachlass hat. Grundsätzlich ist mir allerdings noch nicht völlig klar, ob den die Festsetzung gegen die Staatskasse zulässig ist , wenn der Nachlass lediglich- wie hier- aus einem eigentlich höchtswahrscheinlich ...nie zu verwertenden Grundbesitz in Form einer Ruine mit Grundstück hinterm letzten Bretterzaun dieser Welt - handelt. es ist ja Nachlass da....
    Danke für eure Anschubser.....

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