Übergang § 59 RVG

  • Hallo Foris,

    irgendwie stehe ich auf dem Schlauch oder sehe ein Problem wo keines ist.

    Fall:

    PKH-Partei obsiegt. Anwalt erhält seine Vergütung (§ 49 RVG) antragsgemäß aus der Staatskasse.

    Bisher handhabe ich es so wie meine Vorgänger

    Der Übergangsbetrag wird ermittelt und gegen die unterlegene Partei zum Soll gestellt. Wenn der Anwalt keinen weiteren Festsetzungsantrag (unabhängig ob nach § 104 ZPO oder § 126 ZPO - anderer Thread) stellt - seine Sache.

    Ich stolpere jetzt über Gerold/Schmidt, RVG, 16.Aufl., § 59, Rn 5:

    „…darf sich also der RA aus dem ihm nach § 126 ZPO zustehenden Anspruch auf Erstattung der Kosten durch die unterlegene Gegenpartei zunächst befriedigen, ehe die Staatskasse den Forderungsübergang geltend machen darf. Dies gilt auch dann…“

    „…Die Staatskasse darf also ihre Rechte aus § 130 erst dann ausüben, wenn der RA voll befriedigt ist…“

    Aus der „RA-Befriedigung“ (wer grinst da!?) schlussfolgere ich, dass erst dann übergeleitet werden darf, wenn der Anwalt sein Geld TATSÄCHLICH hat, mithin befriedigt ist. Dann aber wäre unsere/meine bisherige Verfahrensweise falsch da wir überhaupt nicht wissen (selbst bei Festsetzung), ob der Anwalt Geld von der unterlegenen Partei erhalten hat.

    Danke für erhellende Denkanstöße und ein schönes Wochenende.

    HUBO HAT MORGEN FREI!!!

  • Ohne nachzulesen...
    das hört sich absolut unpraktikabel an. Ich kann doch nicht ständig dem RA hinterherbetteln mir mitzuteilen, ob er seine gesamte Vergütung schon von der unterlegenen Partei bekommen hat.:gruebel:

  • Vielleicht hab ich jetzt einen Denkfehler drin, aber hat der RA nicht schon seine Vergütung aus der Landeskasse bekommen? Warum sollte er dann noch was von der Gegenseite holen? :gruebel: Damit ist er ja voll befriedigt (blödes Wort) und -ZACK- haben wir den Übergang.

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Nachtrag:

    Gemeint ist - nur dann trifft das zu - wenn der Anwalt noch Anspruch auf Wahlanwaltsvergütung hat. Ich grübele jetzt - obwohl ich natürlich wie Kristina und li_li (wg. fehlender Praktikabilität/Aufwand) denke - ob ich nicht mit dem Übergang warten muss bis der Anwalt seine GESAMTE Vergütung in der Tasche hat.

    So warm ist es doch heute gar nicht, dass man auf so Ideen kommen können sollte - kann es aber offensichtlich doch :eek: .

    Gruß

    HuBo

  • Es kann doch nur das übergehen, was auch gezahlt wurde. Also die PKH-Vergütung. Die Wahlanwaltsvergütung kann er sich ja von der Gegenseite holen, dem steht ja nichts im Wege. Das hindert doch den Übergang nicht.
    Also lass es einfach bleiben, da weiter drüber nachzugrübeln. Bringt nur zusätzlichen Aufwand. Wenn du mal ganz viel Zeit und Langeweile hast, kannst du die Sache ja mal dem Revi vorlegen, ob der eine Meinung dazu hat. :D

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  • Ich denk Gerold/Schmidt meint hier folgende Konstellation:

    Bekl hat PKH; Wert über 3000,-- EUR; Kl muss 75 % der Kosten tragen, Bekl 25 %;

    dann machen wir es so, dass wir u.U. eben fiktiv eine Kostenausgleichung durchrechnen; dann hat man den gesamten Erstattungsanspruch, der dem Beklagten gegen den Kläger zusteht; von diesem Erstattungsanspruch wird dann die weitere Vergütung des PKH-Anwalts abgezogen und nur der verbleibende Betrag geht nach § 59 RVG über und darf von der Staatskasse gegen den Kläger zu Soll gestellt werden.
    Auf der Differenz zwischen dem Übergang und der tatsächlich ausbezahlten PKH-Vergütung bleibt der Staat eben sitzen bzw. dieser Rest kann im Fall des § 120 IV ZPO später noch vom Bekl eingefordert werden.

  • Zitat von HugoBossi


    Ich stolpere jetzt über Gerold/Schmidt, RVG, 16.Aufl., § 59, Rn 5:

    „…darf sich also der RA aus dem ihm nach § 126 ZPO zustehenden Anspruch auf Erstattung der Kosten durch die unterlegene Gegenpartei zunächst befriedigen, ehe die Staatskasse den Forderungsübergang geltend machen darf. Dies gilt auch dann…“

    „…Die Staatskasse darf also ihre Rechte aus § 130 erst dann ausüben, wenn der RA voll befriedigt ist…“



    Also, nach meiner Ansicht kann damit nur folgendes gemeint sein:
    Es gibt nur dann einen Übergang auf die Landeskasse, wenn vom Erstattungsanspruch gegen den Gegner nach Abzug der weiteren Vergütung des RA noch etwas übrig ist.
    Also genau das, was wir alle tun - vom Erstattungsanspruch erst die weitere Vergütung abziehen und festsetzen und in der Höhe dann ggfls. noch verbleibenden Anspruchs den Übergang feststellen.
    So würde ich es verstehen.

    Life is short... eat dessert first!

  • § 59 Rn . 5 im Gerold/Schmidt behandelt doch die Reihenfolge der Zahlungen. Das muss uns Rechtspfleger überhaupt nicht interessieren.
    Da ist die Konstellation gemeint, dass die PHK-Vergütung niedriger ist als die Wahlanwaltsvergütung.
    Die PKH-Vergütung wird aus der Staatskasse ausgezahlt - Übergang - Sollstellung gegen Gegner.
    Hinsichtlich der Differenz zur Wahlanwaltsvergütung erwirkt der Anwalt einen KfB im eigenen Namen nach § 126 ZPO.
    Jetzt kommt die Aussage im Gerold/Schmidt: Der Gegener muss erst den Betrag aus dem KFB an den Anwalt zahlen. Erst wenn das alles bezahlt ist, kann sich die Staatskasse ihr Geld vom Gegner holen. Sie steht hinten an - erst muss der Rechtsanwalt befriedigt werden.
    Das hat aber keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, an dem wir die Auszahlung aus der Staatskasse an den Anwalt veranlassen. - Also wirklich ein Problem wo keins ist! :)

    Schönes langes Wochenende!



  • Kriegst von mir volle Punktzahl für die Erklärung !:daumenrau

    Nichts anderes als von Beldel erklärt, ist gemeint, wenn im Gesetz steht: "Der Übergang kann nicht zu Lasten des Anwalts geltend gemacht werden."

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • OK OK OK OK OK OK OK OK OK :aufgeb:

    Ihr habt ja recht. Ich mach's so weiter wie die ganze Zeit und denke garnicht weiter darüber nach.

    Das kommt von zu viel :lesen: . Gehe jetzt besser in die Pause und mache einen auf :karnevali .

    Nochmals an alle :dankescho ,
    besonders an beldel.

    Schönes WE und morgen möglichst wenig "Müll" auf den Schreibtischen.

    Gruß

    HuBo

  • Zitat von HugoBossi

    Ich mach's so weiter wie die ganze Zeit



    machst du Verwaltungssachen?
    Da heißt es doch auch immer "Was heißt hier "Gesetz ist Gesetz"? Das haben wir schon immer so gemacht!":D

    Aber nix für ungut, manchmal kann die tägliche Arbeit einen echt verwirren. Ich kenn das...:heul:

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich mache hier mal mit einer praktischen Frage weiter, auch wenn sie nicht 100%ig zum Thread passt (den anderen, der passen würde, finde ich nämlich nicht wieder :oops: :(

    Ich habe hier den Fall, dass beide Parteien volle PKH haben. Kostengrundentscheidung mit Quotelung, den Übergangsanspruch möchte ich einziehen. Wir machen es dann hier normalerweise so, dass wir bei der Anweisung der PKH-Gebühren den "obsiegenden RA" bitten, zur Prüfung von Übergangsansprüchen Antrag nach § 106 zu stellen. Das ist bislang wohl auch immer so gelaufen. Ich habe jetzt natürlich mal den Fall, wo der RA nicht anmeldet. Den Übergangsanspruch habe ich auch fiktiv ausgerechnet. Die Frage, die sich mir stellt ist aber: was, wenn weitere Kosten (z. B. Reisekosten) entsatnden sind, die der RA nicht angemeldet hat, weil er davon ausgegangen ist, dass sie über PKH nicht erstattungsfähig sind, wohl aber gegen den Gegner?
    Die würden ja auch den Übergangsanspruch verändern. Wie macht ihr das rein praktisch?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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