Kostenfestsetzung nach Kopfteilen bei WEG

  • Hallo,

    habe hier Verfahren gegen eine WEG. Kläger hat gewonnen und beantragt nun die Kostenfestsetzung gegen jeden einzelnen Beklagten (25) in Höhe seines Kopfanteiles, d.h. konkret festzusetzende Gesamtsumme zuzüglich Zinsen dividiert durch die Gesamtanzahl der Beklagten, gleich konkret festgesetzter Betrag.

    Wie hat das auszusehen, soll ich etwa 25 KFBs machen mit je einem kleinen Betrag?

    Danke schonmal. Gruß
    sonne

  • Wie wäre es mit "sind von den Beklagten zu 1-25 je X Euronen zu erstatten."? Das Basteln von Teilausfertigungen bekommt die Geschäftsstelle normalerweise schon hin.

    Aber wer genau ist denn Dein Beklagter? Die WEG oder die Gesellschafter?

  • oje, da hat die Geschäftstelle dann ganz schön was zu tun, wenn lauter Teilausfertigungen erstellt werden müssen...die killen mich:eek:

  • Hallo,

    jetzt habe ich nochmal eine Frage dazu..

    Ich mache also einen KFB mit der Formulierung wie von SanchoB vorgeschlagen...und je nach Bedarf des Klägers werden dann Teilausfertigungen angefertigt oder werden die 25 Teilausfertigungen sofort erstellt?

    Danke, lg
    sonne

    Einmal editiert, zuletzt von sonne (24. November 2009 um 21:27)

  • Hier wird nach Zustellung des KFB an den Kostenschuldner dem Gläubiger anschließend immer die vollstreckbare Ausfertigung erteilt.

  • Wenn es bei euch so gehandthabt wird wie bei uns, dann würde in der Tat alle Begünstigten "ihre" v.A. bekommen.

  • Das hatte ich jetzt übersehen. Dann ist es doch noch einfacher: Der KFB wird - wie oben vorgeschlagen - formuliert und an alle Beklagten zugestellt. Eine Betragsaufteilung kann dann im KFB wie folgt aussehen:
    Die zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf insgesamt ... €. Hiervon haftet jeder der Beklagten für einen Teilbetrag in Höhe von ... €.
    Danach erfolgt die Erteilung der v.A. an die Klägerseite. Fertig.

    Allerdings sind ZU-Kosten vorab nachzufordern, da der Freibetrag überschritten sein dürfte. Das würde ich vorab machen und erst nach Zahlung festsetzen, damit der Betrag noch in den KFB einfließen kann.

    Wären die Beklagten anwaltlich vertreten, gäbe es überhaupt keine Probleme.

  • Ich hänge mich mal hier an:

    In einem WEG-Verfahren haben die Beklagten die Kosten nach Kopfteilen zu tragen.
    Es liegt eine Eigentümerliste vor (20 Wohnungen,aber teilweise 2 Eigentümer je Wohnung (Ehepaare)).
    Der klägerische Anwalt beantragt nun die Festsetzung seiner Kosten zu je 1/20.
    Muss ich nicht die Eigentümer einzeln zählen??:gruebel:

  • Ich hänge mich mal hier an:

    In einem WEG-Verfahren haben die Beklagten die Kosten nach Kopfteilen zu tragen.
    Es liegt eine Eigentümerliste vor (20 Wohnungen,aber teilweise 2 Eigentümer je Wohnung (Ehepaare)).
    Der klägerische Anwalt beantragt nun die Festsetzung seiner Kosten zu je 1/20.
    Muss ich nicht die Eigentümer einzeln zählen??:gruebel:

    Wenn es um Beschlussanfechtung ging, dann sind die Eigentümer einzeln zu zählen (Beklagte sind ja nicht die einzelnen "Wohnungseinheiten", sondern wirklich jeder einzelne Eigentümer). Was anderes kann ich aus der Kostenentscheidung nicht rauslesen.

  • So sehe ich es eigentlich auch! (Den Richter konnte ich leider nicht mehr fragen, da er nun bei einem anderen Gericht ist.)
    Dann muss ich mal den Anwalt überzeugen...

  • Wenn es um Beschlussanfechtung ging, dann sind die Eigentümer einzeln zu zählen (Beklagte sind ja nicht die einzelnen "Wohnungseinheiten", sondern wirklich jeder einzelne Eigentümer). Was anderes kann ich aus der Kostenentscheidung nicht rauslesen.


    :daumenrau Vollumfängliche Zustimmung! Die KGE heißt ja gerade nicht "(...) die beklagten Wohnungseigentumseinheiten die Kosten nach Kopfteilen zu tragen." :D

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Guten Morgen,

    ich habe hierzu ebenfalls eine Frage.

    Im meinem Fall klagt der Kläger gegen die übrigen Eigentümer der WEG XY und gewinnt den Prozess.

    Es ergeht ein KFB zugunsten des Klägers, in welchem die Beklagten an den Kläger einen Betrag zu erstatten haben.

    Jetzt beantragt der Kläger-Vertreter, dass der KFB dahingehend berichtigt wird, dass die Kosten nach Kopfanteilen gegen die jeweiligen Eigentümer festgesetzt werden.

    Geht das?

    Nach alledem, was ich hier oben gelesen habe, müsste dies gehen, oder?

    Vielen Danke für eure Hilfe :)

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