Servus,
A hat X zu Lebzeiten ein Grundstück übertragen und sich eine Rückauflassungsvormerkung (Nicht vererblich und nicht übertragbar) eintragen lassen.
A ist verstorben. Alle bekannten Erben haben ausgeschlagen. Evtl. gibt es noch zwei Geschwister in den USA bzw. widerum deren Abkömmlinge da die Geschwister selber schon verstorben sind.
X verkauft nun das Grundstück und will im Zuge dessen die RückAV löschen. Das GBA verlangt zurecht die Löschungsbewilligung der (unbekannten) Erben des A.
Nach m.A. könnte man, wenn X eine Nachlasspflegschaft beantragt und angibt den Anspruch notfalls gerichtlich durchzusetzen, die Voraussetzungen des § 1961 BGB bzgl. genanntem Sachverhalt bejahen.
Falls ja: X möchte ja, dass der Pfleger dann einfach (außergerichtlich) die Löschungsbewilligung abgibt.
Da in dieser Handlung kein einziger Vorteil für die unbekannten Erben besteht, könnte ich dies m.M. als Nachlassgericht nicht genehmigen. D.h. X müsste den Nachlasspfleger auf Abgabe verklagen.
Wie seht ihr das, gibt es andere Meinungen/Erfahrungen?
Danke