Nachlasspflegschaft für Erteilung einer Löschungsbewilligung

  • Servus,

    A hat X zu Lebzeiten ein Grundstück übertragen und sich eine Rückauflassungsvormerkung (Nicht vererblich und nicht übertragbar) eintragen lassen.
    A ist verstorben. Alle bekannten Erben haben ausgeschlagen. Evtl. gibt es noch zwei Geschwister in den USA bzw. widerum deren Abkömmlinge da die Geschwister selber schon verstorben sind.
    X verkauft nun das Grundstück und will im Zuge dessen die RückAV löschen. Das GBA verlangt zurecht die Löschungsbewilligung der (unbekannten) Erben des A.

    Nach m.A. könnte man, wenn X eine Nachlasspflegschaft beantragt und angibt den Anspruch notfalls gerichtlich durchzusetzen, die Voraussetzungen des § 1961 BGB bzgl. genanntem Sachverhalt bejahen.
    Falls ja: X möchte ja, dass der Pfleger dann einfach (außergerichtlich) die Löschungsbewilligung abgibt.
    Da in dieser Handlung kein einziger Vorteil für die unbekannten Erben besteht, könnte ich dies m.M. als Nachlassgericht nicht genehmigen. D.h. X müsste den Nachlasspfleger auf Abgabe verklagen.

    Wie seht ihr das, gibt es andere Meinungen/Erfahrungen?
    Danke

  • Alle bekannten Erben haben ausgeschlagen. Evtl. gibt esnoch zwei Geschwister in den USA bzw. widerum deren Abkömmlinge da die Geschwister selber schon verstorben sind.

    Falls das obige evtl. so zu werten ist, dass die (an sich bekannten) Geschwister in den USA auf jeden Fall verstorben sind, es aber unbekannt ist, ob diese Abkömmlinge hinterlassen haben - es also keine konkreten Anhaltspunkte für dort lebende Erben, sondern nur die Möglichkeit an sich gibt - würde ich eine öffentliche Aufforderung für Fiskuserbrecht machen.

  • Es ist wohl sicher, dass es irgendwo auf der Welt (wahrscheinlich in den USA) noch Abkömmling(e) von den zwei Geschwistern gibt.
    Das Erbe ist verschuldet, dann stell ich grundsätzlich von mir aus mal kein Fiskuserbrecht fest..?
    Außer der Grundsückeigentümer als Gläubiger stellt einen Antrag auf Feststellung. Aber den Fall weiter gedacht..dann müsste das Land BaWü vertreten durch das Regierungspräsidium?! die Löschungsbewilligung abgeben.
    Ja wäre eine Möglichkeit.

    Was sagst du/ihr zu meiner Variante?
    Wenn ich einen Nachlasspfleger finde der so gut es geht nachprüft, ob der Anspruch aus der RückAV zu Lebzeiten ausgeübt wurde, könnte ich die Löschungsbewilligung evtl. genehmigen denke ich. Auch unter dem Gesichtspunkt, von den unbekannten Erben einen womöglich für sie negativen Prozess, abzuwenden.

    Wobei das alles sehr wacklig ist..
    Oder ich verweigere die Genehmigung, der Nachlasspfleger soll Beschwerde einlegen und nach Nichtabhilfe soll das LG entscheiden..

    Bin für jede Anregung dankbar.

  • Der Rechtspfleger muss neutral sein und nach den gesetzlichen Vorschriften handeln. Er ist nicht Partei und kann auch den Nachlasspfleger nicht in eine bestimmte Richtung lenken.

  • Fiskuserbrecht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Danke für die Antworten.
    Also hat das Nachlassgericht aufgrund Antrag des Gläubigers das Fiskuserbrecht festzustellen (vgl. § 1965 BGB), obwohl es noch die Möglichkeit der Nachlass-/Prozesspflegschaft nach § 1961 BGB gibt und der Eigentümer dort den Nachlasspfleger auf Abgabe der Löschungsbewilligung verklagen kann?
    Die andere Frage ist, ob der Fiskus die Löschungsbewilligung freiwillig abgibt oder der Eigentümer ihn andernfalls auch verklagen müsste..

  • Danke für die Antworten.
    Also hat das Nachlassgericht aufgrund Antrag des Gläubigers das Fiskuserbrecht festzustellen (vgl. § 1965 BGB), obwohl es noch die Möglichkeit der Nachlass-/Prozesspflegschaft nach § 1961 BGB gibt und der Eigentümer dort den Nachlasspfleger auf Abgabe der Löschungsbewilligung verklagen kann? JA
    Die andere Frage ist, ob der Fiskus die Löschungsbewilligung freiwillig abgibt oder der Eigentümer ihn andernfalls auch verklagen müsste..

    Letzteres interessiert das Nachlassgericht nicht.

  • Ich habe als Grundbuchamt die Löschungsbewilligung für ein Recht Abt. III durch einen NLP vorliegen. Der Aufgabenkreis des NLP ist die "Sicherung und Verwaltung" des Nachlasses. Standartformulierung also.

    Dass die Abgabe einer Löschungsbewilligung wohl nicht zur Sicherung des Nachlasses zählt dürfte ja auf der Hand liegen.
    Zählt sie denn zur "ordnungsgemäßen Verwaltung" ??

    Ich frage mich, ob die Abgabe der LöBew. vom Aufgabenkreis des NLP gedeckt ist, er also zur Abgabe berechtigt war. :confused:

    Gibts noch jemanden, der da hadert oder wärt ihr eher großzügig ? Heijuppeidi ;)

    Grüße :)

  • Die (zutreffende) Frage der Genehmigung stellt sich aber erst, wenn klar ist, daß der Pfleger die Erklärung gedeckt durch seine Aufgabenkreise überhaupt abgeben kann. Insofern ist die Frage von TinaX schon richtig. Sie läßt sich aus meiner Sicht aber einfach beantworten. Natürlich gehört die Abgabe von Löschungsbewilligungen (wozu man als Pfleger eventuell ja sogar vertraglich verpflichtet ist) wie jede Verfügung über Forderungen oder Sicherheiten zur Verwaltung des Vermögens. Ob es ordnungsgemäß ist, klärt das Nachlaßgericht ggf. in seinem Genehmigungsverfahren (womit ich für mich die Antwort auf die Folgefrage schon vorwegnehme).

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  • Merci beaucoup, FED. Da ich beide Sachgebiete bearbeite (Grundbuch u. Nachlass) hab ich wohl die falsche Brille aufgehabt :D

    Eine Genehmigung liegt mir bereits vor, wenngleich ich auch mit der nicht ganz so glücklich bin, da darin die Bewilligung an sich genehmigt worden ist. (Wortlaut der Genehmigung: "Dem Nachlasspfleger [...] wird zur Löschungsbewilligung für die im Grundbuch von [..] Blatt [..] Abt. III Nr. 11, die nachlassgerichtliche Genehmigung erteilt.")

    Die Löschungsbewilligung an sich ist aber streng genommen ja nicht genehmigungspflichtig sondern doch die Verfügung über das Recht, nicht wahr?
    Die Bewilligung ist ja nur die grundbuchrechtliche Erklärung, § 1821 Nr. 1. Naaaaaja, da werde ich dann wohl mal drüber hinweg sehen ...


    noomi: Wie kommst auf § 1812 ? Der dürfte doch nur greifen, "sofern nicht nach § 1819 - 1822 eine gerichtliche Gen. erforderlich ist" .. ??

  • Ehrlich gesagt bin ich davon ausgegangen, dass es sich bei dem Recht um eine Grundschuld o.ä. handelt, was ja z.B. nicht unter § 1821 BGB fällt. Könnte aber auch was anderes sein.... § 1812 war so spontan halt der Auffangtatbestand ;)

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Palandt, 75. Aufl., Rz. 7 und 10 zu § 1812 BGB: Das Geschäft ist unzweifelhaft genehmigungsbedürftig nach § 1812 BGB. Einziges seltenes Schlupfloch bietet § 1813 BGB. Zum Glück liegt die Genehmigung ja schon vor...

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