Genehmigung für Großeltern bei Erbauschlagung

  • Sachverhalt:

    G1 und G2 sind die Großeltern der minderjährigen M.
    Die Eltern der M sind beide verstorben.
    G1 und G2 haben die Vormundschaft übernommen.
    G1 wurde nun zur Erbin berufen. Da dieses Erbe hochverschuldet ist,
    schlägt G1 aus.Im Wege der gesetzlichen Erbfolge würde nun M erben.
    Die Großeltern möchten nun auch für M ausschlagen.
    Fraglich ist ob ein vormundschaftliche Genehmigung erteilt werden muss.
    § 1643 II BGB erwähnt leider nur spezielle die Eltern und die Kommentare geben auch nich mehr her.
    § 1822 Nr.2 BGB spricht nur vom Vormund selbst und die Kommentare erwähnen in dieser hinsicht auch keine Ausnahme.

    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen :)

  • Es ist eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1822 Nr.2 BGB erforderlich, weil G1 und G2 als gemeinschaftliche Vormünder die Erbschaft für das Mündel ausschlagen.

    § 1643 Abs.2 BGB gilt nur für die Eltern, weil sie der Gesetzgeber im Vergleich zu anderen gesetzlichen Vertretern privilegiert hat. Dies ergibt sich auch aus § 1643 Abs.1 BGB, wonach die Eltern nicht zu allen Rechtsgeschäften eine Genehmigung benötigen, für die ein Vormund oder Pfleger in der Vertretungsmacht beschränkt ist.

  • Tja, würde sagen, wenn es keine Ausnahme gibt, gibt es keine Ausnahme. :D

    Ulf

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