Berechtigter einer Baulast = Beteiligter gem. § 9 ZVG

  • Er ist kein Beteiligter.
    Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Konstruktion.
    M.E. sind solche Dinge nicht von § 9,2 ZVG erfasst.
    Auch Sanierungs- oder Umlegungsstelle sind ja keine Beteiligten.

    Obwohl ich diese vom Verfahren benachrichtige - als Service:).

  • Danke für die schnelle Antwort...

    Was kann man machen, wenn einem eine Baulast kurz vor dem Termin bekannt wird und der Gutachter die Baulast in seinem Gutachten ebenfalls nicht berücksichtigt hat. Der Verkehrswert ist ja schon rechtskräftig festgesetzt und bis zum Termin in vier Tagen kann eine Änderung nicht mehr erfolgen.

  • Das würde ich auch so machen und darauf hinweisen, dass keine Berücksichtigung bei der Wertermittlung stattgefunden hat.
    Eine neue Tatsache wie Feuer, Hagel etc. ist nicht eingetreten und es lässt sich ja wohl auch zeitlich keine Klärung mehr herbeiführen.
    Passieren kann doch eigentlich nichts - siehe § 74 a Abs. 5 Satz 3 ZVG.

  • OK, ihr habt mich etwas beruhigt! In meinem Fall scheint derjenige, der mir die Baulast mitgeteilt hat und selbst das Objekt ersteigern möchte, zu glauben, dass er andere Bieter mit der Baulast abschrecken kann. Könnte ja auch klappen.

  • ....wir vertrauen auf das Gutachten :oops:. Wenn im Gutachten nix von einer Baulast drin steht, gehen wir davon aus, dass auch keine eingetragen ist...Sollten wir vielleicht in Zukunft ändern

  • Entstehen für die Baulastenanfrage Kosten? Wie fragt ihr ab, online oder auf dem Postweg? Wie lautet die Anfrage?


    In Hamburg entstehen Kosten und wenn es sich um umfangreiche Baulasten handelt, auch nicht zu knapp. Die höchste Rechnung betrug über 600,-- €, die niedrigste 41,-- € für eine Negativauskunft.
    Die Abfrage erfolgt auf dem Postweg, den Text der Anfrage kenne ich gar nicht, wird nach AO automatisch mit ausgeworfen und sofort durch die Gst.abgeschickt.

  • Die Baulasten fragen bei uns die SV mit ab und es kostet in Stadt und Land 15,00 €.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Bei uns kosten die Baulastanfragen 60,00 € aber nur wenn der Sachverständige fragt.
    Fragt das Amtsgericht an kostet es nichts, da wir ja kostenbefreit sind.
    Das haben wir sogar mal durch Regierungspräsidium auf dem Rechtsweg klären lassen , weil mal ein Landratsamt auf den Einfall kam das auch uns in Rechnung zu stellen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Hier werden Baulasten durch die SV abgefragt.
    Da ab einem bestimmten Zeitpunkt diese im hiesigen Lande allerdings grundbuchlich zu sichern waren, ist auch dieses Problem eigentlich kaum eines.

    Interessant wäre ja auch die Frage, ob denn deine Baulast tatsächlich vom Ersteher zu übernehmen ist, s. Stöber, § 66 RZ 6.5. Das wurde auch hier schon mal diskutiert, meine ich.

  • Mal eine andere Frage: fragt Ihr die Baulasten nicht ab? Wir erfragen sie direkt nach der Anordnung und bekommen gegebenenfalls den Inhalt des Baulastenverzeichnisses mitgeteilt.



    Eine Baulast - vom Gutachter und vom Gericht - nicht abzufragen halte ich für fahrlässig.

    Darüber hinaus sind Baulasten oft genug ein heikles Thema. Angefangen von der daraus folgenden Wertbeeinflussung bis hin zur (rechtlichen !)Frage, ob es sich überhaupt um eine wirksam entstandene Baulast handelt.

  • Mal eine andere Frage: fragt Ihr die Baulasten nicht ab? Wir erfragen sie direkt nach der Anordnung und bekommen gegebenenfalls den Inhalt des Baulastenverzeichnisses mitgeteilt.



    Eine Baulast - vom Gutachter und vom Gericht - nicht abzufragen halte ich für fahrlässig.

    Darüber hinaus sind Baulasten oft genug ein heikles Thema. Angefangen von der daraus folgenden Wertbeeinflussung bis hin zur (rechtlichen !)Frage, ob es sich überhaupt um eine wirksam entstandene Baulast handelt.



    Schön und gut! Aber soweit ich mich erinnere, werden hier Baulasten erst seit Anfang der 90er Jahre erfasst und sie werden im Übrigen auch oft nicht fortgeschrieben. Also der SV mag anfragen, aber sehr zuverlässig ist der Mist nicht.



  • Gebe ich Ihnen vollkommen recht.

    Nur - In meinem Bundesland gibt es Baulasten schon ab/um 1910. Auch noch in Sütterlinschrift. Und - man muss Baulasten manchmal förmlich (Grundstücksituation) förmlich riechen. Und - es gibt Baulasten, die können sogar mit mehrfachen "Grundstücksveränderungen" wandern. Und - es gibt Baulasten, die sind in einem Servitute versteckt. Und - es gibt Baulasten, die sind schlechthin unwirksam.

  • ...und es gibt Baulasten, die sich im Ergebnis als sinnlos erweisen: wenn z. B. eine Vereinigungsbaulast besteht, aber nur eins der betr. Grundstücke versteigert werden kann.

    Moral: Verwaltungs- und Zivilrecht sollten nicht vermengt werden.

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