Ausgleichung, wenn beide Parteien PKH haben

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem:
    Beide Parteien haben PKH ohne Raten. Das Verfahren endete mit einer Quotelung Kl. 45 %, Bekl 55 %.
    Jetzt hat der Beklagtenvertreter seine Gebühren zur Festsetzung nach § 126 ZPO angemeldet. Zum Kostenfestsetzungsantrag der Klägerseite teilt er mit, dass diese nicht erstattungsfähig seien, da der Kläger PKH ohne Raten bewilligt bekommen hätte und als Partei daher keine Kosten hätte (das ist durch die BGH-Rechtsprechung gelöst). Eine Quotelung der Kosten (Aufrechnung Kosten Kläger gegen Beklagten) sei nicht möglich, da er (BeklVertr). einen Antrag nach § 126 ZPO gestellt hätte, so dass die Verfahrensbeteiligten andere wären. Im Kostenverfahren wären der Kläger sowie der Beklagtenvertreter die Parteien. Eine Aufrechnung der Kosten des Klägers und des Beklagten sei nicht möglich, da Parteien des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht Kläger und Beklagter sondern Kläger - Bekl. Vertr. bzw. Bekl - Kl.Vertr seien
    Demnach müssten zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse ergehen:
    einen zugunsten des Beklagtenvertreters nach § 126 ZPO, nach dem der Kläger an den Beklagtenvertreter zahlt und
    einen zugunsten des Klägervertreters nach § 126 ZPO, nach dem der Beklagte an den Klägervertreter zahlt.
    Irgendwie erscheint mir das nicht logisch, da doch eine Aufrechnung möglich sein muss, habe aber momentan noch keine Argumente dagegen.
    Wisst ihr was?
    Danke,
    der Ratlose

  • Auch bei PKH-Bewilligung und einer Verteilung der Kosten nach Bruchteilen ist die Ausgleichung dennoch so vorzunehmen, als wenn keine PKH bewilligt worden wäre (OLG Brandenburg, Beschl.16.01.2007, 6 W 9/07, Rpfleger 2007, 330 m. w. N.).

    Auf Deutsch: Was der RA vorträgt ist dummes Zeug.

    Du gleichst ganz normal aus, als gäbe es keine PKH. Dann berechnest du den Übergangsanspruch nach § 59 RVG. Und den dann verbleibenden Festsetzungsanspruch setzt du nach § 126 ZPO für den entsprechenden Parteivertreter fest.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich lache mich immer wieder schief, auf welche Ideen die RAe kommen. So etwas habe ich auch noch nicht gehört. Ernst P. hat es noch höflich ausgedrückt, was da wieder mal zusammengefaselt wurde...

  • Ich lache mich immer wieder schief, auf welche Ideen die RAe kommen. So etwas habe ich auch noch nicht gehört. Ernst P. hat es noch höflich ausgedrückt, was da wieder mal zusammengefaselt wurde...



    Habe es vor 20 min auch gerade in einer Vollstreckungssache (Vollstreckungsschutzantrag nach § 850 k ZPO) erlebt: Da entgegnet zu dem Antrag des Schuldners der Anwalt, dass diesem Antrag entschieden entgegengetreten werde, weil der Schuldner sich nun schon seit Jahren nicht bei ihm gemeldet habe und er doch nun endlich mal zahlen solle - das war schon alles. Es ging um eine Kontofreigabe zu 600 € monatlichen Sozialleistungen - das rechtliche Gehör war nur der Form halber zu gewähren, ansonsten war alles klar. Papier und Porto hätte sich der Anwalt lieber sparen können.

  • nur zur Info.
    Ich habe die Ausgleichung "ganz normal" nach § 106 ZPO gemacht. Vom Beklagtenvertreter, der vor Erlass des Kfb noch aufwendig versucht hat, den Kfb zu verhindern (und mich u.a. auch angerufen hat), kam nach Erlass des Kfb nichts mehr.

  • Was soll da auch noch groß kommen? Die gängigen Regeln der Kostenausgleichung wird er nicht umstoßen können und dass er von der Materie keine Ahnung hat, ist schon bewiesen. Ergo: Pulver verschossen + Klappe halten. :teufel:

  • Hänge mich mal hier ran. Bei mir erfolgte auch eine Kostenquotelung, allerdings hat eine Partei PKH mit Raten, die andere ohne Raten. Ich will nun berechnen, welche Raten zu zahlen sind. Allerdings wurde die Kosten nur für den Streitgegenstand "Ehegattenunterhalt" gequotelt, für die Ehescheidung wurden sie gegeneinander aufgehoben.
    Die weitere Vergütung wurde durch den RA bereits angemeldet.
    Wie muss ich die zu zahlenden Raten berechnen?

  • Hänge mich mal hier ran. Bei mir erfolgte auch eine Kostenquotelung, allerdings hat eine Partei PKH mit Raten, die andere ohne Raten. Ich will nun berechnen, welche Raten zu zahlen sind. Allerdings wurde die Kosten nur für den Streitgegenstand "Ehegattenunterhalt" gequotelt, für die Ehescheidung wurden sie gegeneinander aufgehoben.
    Die weitere Vergütung wurde durch den RA bereits angemeldet.
    Wie muss ich die zu zahlenden Raten berechnen?

    Die Partei hat aber PKH für das gesamte Verfahren erhalten? Dann muss Sie auch die gesamte Vergütung des RA + Gerichtskosten + weitere Vergütung in Raten zahlen.

    Wenn die Partei nicht die vollen Kosten tragen muss kann sie sich diese gern von der Gegenseite wiederholen.

  • Du hast die PHK-Vergütung an beide Anwälte ausgezahlt?
    Dann quotelst du und ermittelst den Übergang. Hast du einen zu Lasten der PKH-Partei ohne Raten? Wenn ja, schickst du ihr eine Sollstellung und wartest, ob bezahlt wird oder nicht. Dann weißt du, bis zu welcher Höhe du Raten einziehen kannst.
    So wäre es korrekt, bringt aber in der Praxis nicht wirklich was. Deshalb wird es auch unterschiedlich gehandhabt.
    Wenn die PKH-Partei mit Raten die vollen Anwaltskosten eingezahlt hat, kann sie, wenn die Gegenseite den größeren Anteil der Kosten zu tragen hat, entsprechend Kostenfestsetzung beantragen.

  • Hallo, hab hier so nen Fall auf dem Tisch und bräuchte mal Eure Hilfe:


    1. Selbstständiges Beweissicherungsverfahren
    - unser Mdt. (Antragsteller) hatte anfangs 3.500 EUR bei Gericht eingezahlt
    - dann wurde ihm PKH für das Verfahren bewilligt
    - Antragsgegner hat für das selbstständige Beweissicherungsverfahren keine PKH (hat 1050 EUR bei Gericht gezahlt)
    - insgesamt an GK angefallen sind 10.453,97 EUR

    2. Hauptsacheverfahren
    - Nach Beendigung des Beweisverfahrens haben wir Klage eingereicht.
    - Kläger/ unser Mandant hat PKH bewilligt bekommen.
    - Gegner/Beklagter hat für das Hauptsacheverfahren auch PKH

    Nun ist ein Vergleich auf Widerruf geschlossen worden:
    1. Bekl. zahlt an uns Summe X
    2. Kosten des hiesigen Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben
    3. Kosten des Beweissicherungsverfahrens fallen zu 85 % dem Kläger (unserem Mdt.) zu und zu 15 % der Gegenseite, wobei die Gegenseite sich verpflichtet, keinen Ausgleichungsantrag im HInblick auf die Anwaltskosten zu stellen.

    Ich soll jetzt ausrechnen, was unser Mandant (Kläger) zu zahlen hätte, wenn er den Vergleich annehmen würde.

    Sehe ich das richtig, dass unser Mdt. trotz PKH-Bewilligung in beiden Verfahren für das Beweissicherungsverfahren 5.385,88 EUR (d.h. 85 % der gesamten GK abzgl. vorheriger eigener Zahlung) an die OJK zahlen muss?
    Und das er (da er Übernahmeschuldner ist, wenn er den Vergleich annimmt) 50 % der GK des Hauptsacheverfahrens an die OJK zahlen muss?

    Stimmt es, dass wenn er zu den Kosten verurteilt worden wäre, der Mdt. keine GK auf Grund der PKH zahlen müsste?

    Vielen Dank im Voraus schon mal für Eure Hilfe! Wäre für eine schnelle Antwort dankbar, da ich morgen ne Lösung präsentieren soll.....:(

  • oder muss der Kläger durch die PKH-Bewilligung keine GK an die Staatskasse zahlen, egal ob Vergleich oder Urteil?:confused::confused::confused:

  • Hallochen,-
    wer kann mir hier mal meinen Knoten auflösen, den ich gerade habe. Ich diskutiere nämlich an anderer Stelle gerade mit einer Kollegin bei der Konstellation, dass eine Partei oder beide PKH haben. Ich möchte mal von dem Ausgangspost ausgehen und anhand von Zahlen, der Einfachheit halber die Nettobeträge, nachstehend ein Beispiel anführen.
    Streitwert 10.000,00 €. Keiner der Parteien hat die Differenz zur Regelgebühr an den Anwalt gezahlt.

    2,5 Regelgebühren § 13 RVG 1.395,00 €
    2,5 PKH Gebühren § 49 RVG 767,50 €
    Differenz 627,50 €

    Wenn eine Kostenausgleichung erfolgt, würde die doch so aussehen:
    Gesamte Gebühren 2 x 1.395,00 € 2.790,00 €
    hiervon trägt der Beklagte 55 % mit 1.534,50 €
    die eigenen Kosten betragen 1.395,00 €
    Beklagter muss an Kläger erstatten 139,50 €

    Dass heißt, der Anwalt des Klägers bekommt die PKH Gebühren mit 767,50 € + die Zahlung des Klägers von 139,50 €

    Der Beklagten-Anwalt bekommt nur die PKH Gebühren mit 627,50 €

    Wenn die beiden Anwälte aber die Festsetzung nach 126 ZPO machen, wo ja in Abs. 2 steht, der GEGNER kann mit Kosten aufrechnen.... die von der Partei zu erstatten sind,

    dann würde doch der Kläger-Anwalt 1.395,00 € anmelden, bekäme 55 % vom Beklagten mit 767,25 € erstattet. Unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen 767,50 PKH Gebühren würden aber nur 627,50 € festzusetzen, weil im übrigen ein Übergang auf die Staatskasse stattfindet. Der Kläger-Anwalt bekommt also letztendlich seine volle Regelgebühr.

    Und beim Beklagten sieht es ähnlich aus. Auch er bekommt letztendlich die vollen Regelgebühren.

    Es heißt zwar in der BRAO irgendwo, dass der Anwalt auf seine Gebühren "aus sozialen Erwägungen" oder so verzichten darf BEIM MANDANTEN, aber hier hat er ja was vom Gegner zu bekommen. Und müssen die Anwälte auf ihre Gebühren verzichten, weil eine Kostenausgleichung vorgenommen wird und sich die jeweiligen Mandanten freuen können, dass sie jetzt gar nichts zahlen müssen?
    Oder wie wäre es.... wäre in einem solchen Fall der eigene Mandant - weil er lt. Urteil einen Prozentsatz der Kosten tragen muss, tatsächlich aber nichts zahlt, vielleicht sogar "ungerechtfertigt bereichert" so dass die Anwälte ihre Differenz zur Regelgebühr beim Mandanten einklagen können?
    Wo ist mein Denkfehler. Es kann doch nicht sein, dass die Anwälte auf Gebühren verzichten müssen.

    Wir hilft mir, meine Gedanken zu ordnen und den Knoten zu lösen??? Vielen Dank schon mal im Voraus.

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